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Europäische Freihandelsassoziation

(European Free Trade Association, EFTA) am 1960 gegründete Freihandelsassoziation zwischen sieben europäischen OEEC-Staa- ten mit dem Ziel, parallel zur Errichtung der Zollunion in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zwischen den Mitgliedstaaten Freihandel für Industriegüter einzuführen, um dadurch die Errichtung einer ganz Westeuropa umfassenden grossen europäischen Freihandelszone zu erleichtern. Gegründet wurde die EFTA von Grossbritannien, Dänemark, Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz und Portugal, nachdem Ende 1958 der Versuch Grossbritanniens, anstelle der Gründung der EWG im Rahmen der OEEC eine grosse europäische Freihandelszone zu errichten, vor allem am Widerstand Frankreichs gescheitert war. Der Vertrag trat am 3. 5. 1960 in Kraft. Finnland trat der EFTA 1961 als assoziiertes Mitglied bei und ist seit 1970 Vollmitglied. Weitere Vollmitglieder wurden 1970 Island und 1991 das Fürstentum Liechtenstein. In der EFTA sollte die Abschaffung der Zölle und quantitativen Handelsbeschränkungen entsprechend dem Abbau der Handelshemmnisse in der EWG bis zum 1.1. 1970   erfolgen. Als die EWG-Staaten jedoch den Zollabbau gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan beschleunigten, folgte die EFTA diesem Vorgehen und beseitigte ihrerseits bereits bis zum 31.12. 1966 alle Zölle und Kontingente im Binnenhandel. Im Gegensatz zur EWG sieht der EFTA-Vertrag keinen gemeinsamen Markt für Agrarerzeugnisse und keine Freizügigkeit der Produktionsfaktoren vor. Der institutionelle Aufbau der EFTA ist im Vergleich zur EWG sehr einfach. Einziges Organ ist der Rat, der sich aus je einem Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Er hat für die Anwendung des Verträges und die Kontrolle seiner Durchführung zu sorgen und entscheidet bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten. Seine Beschlüsse, die einstimmig erfolgen müssen, sind bindend. Der Rat wird von Komitees und Arbeitsgruppen sowie von einem kleinen Sekretariat mit Sitz in Genf unterstützt. Ende 1972 schieden Grossbritannien und Dänemark aus der EFTA aus und traten - zusammen mit Irland - den Europäischen Gemeinschaften (EG) bei. Daraufhin schlossen die "Rest-EFTA"-Staaten Österreich, Schweden, Schweiz, Portugal und Island am 22.7. 1972 mit der EG bilaterale Freihandelsabkommen ab, nach denen zwischen diesen Staaten und der EG die Zölle und Kontingente für Industriegüter bis zum 1. 7. 1977 in fünf gleichen Stufen vollständig abgebaut wurden. Norwegen, das ursprünglich ebenfalls zum 1.1. 1973 der EG beitreten wollte, schloss, nachdem die norwegische Bevölkerung am 25.9. 1972 den EG-Beitritt abgelehnt hatte, am 14.5. 1973 mit der EG ebenfalls ein solches Freihandelsabkommen ab, das am 1. 7. 1973 in Kraft trat. Ein entsprechendes Abkommen mit Finnland trat am 1.1.     1974 in Kraft. Durch diese Abkommen wurde die Errichtung einer grossen, 16 westeuropäische Länder umfassenden europäischen Freihandelszone für fast sämtliche Industrieerzeugnisse Mitte 1977 verwirklicht. 1985 schied Portugal aus der EFTA aus, und z. Z. haben fast alle EFTA-Staaten den EG- Beitritt beantragt. Als (vorläufige) Alternative zum EG-Beitritt haben EFTA und EG einen Vertrag zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgehandelt, der am 2.5.1992 unterzeichnet wurde.           

European Free Trade Association (EFTA) Am 4. Januar 1960 in Stockholm als Gegenpol zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Sitz ist Genf. Gründungsmitglieder waren Dänemark, Norwegen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Großbritannien und Österreich. Island trat der EFTA 1970 bei, Finnland wurde 1961 assoziiertes Mitglied, ab 1986 Vollmitglied, und als letzter Staat wurde 1991 Liechtenstein Vollmitglied. Das Übereinkommen von Stockholm sah in erster Linie die Schaffung einer Freihandelszone vor und nicht wie im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (EG) einen gemeinsamen Markt. So wurden weder die Anwendung eines gemeinsamen Zolltarifs angestrebt noch eine Angleichung der internen Rechtsvorschriften. 1966 kam es zur Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen im Handel mit gewerblichen Gütern und einer Reihe von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Die EFTA verlor im Laufe der Jahre ihre Hauptvertreter an die durch die Zollunion gestärkte EG (Dänemark und Großbritannien schieden 1973 aus, Portugal 1986). Im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) schloß die EG mit den Rest-EFTA-Staaten spezifische Assoziationsverträge zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse. 1995 traten Finnland, Österreich und Schweden der EU bei. Die EFTA besteht heute aus den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Neben ihrem Festhalten an den Zielsetzungen von Stockholm und des EWR-Vertrages will die EFTA vor allem die Freihandelsbeziehungen zu den Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE-Staaten) und des Mittelmeerraumes ausbauen.

(European Free Trade Association, EFTA) Gruppierung europäischer Länder mit Freihandel untereinander und nationalstaatlicher Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Das am 4.1.1960 unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (sog. Stockholmer Konvention) ist am
3. Mai 1960 in Kraft getreten. Mitgliedsländer: Gründungsmitglieder waren Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und die Schweiz. Später traten bei: Island (1970), Finnland (seit 1961 assoziiert; seit 1986 Vollmitglied) und Liechtenstein (1991). Infolge Beitritts zur EG schieden Dänemark und Großbritannien Ende 1972 aus der EFTA aus; aus dem gleichen Grund verliess Portugal Ende 1985 die EFTA. Organe und Arbeitsweise: Der Amtssitz der EFTA ist Genf, wo zum Zweck der Abwicklung der laufenden Verwaltungsgeschäfte ein sog. Sekretariat besteht. Die Regierungen der Mitgliedsländer unterhalten am Amtssitz ständige Delegationen zu ihrer Vertretung. Oberstes (und zugleich einziges in der EFTA-Konvention ausgewiesenes) Organ ist der sog. Rat. In diesem Lenkungsgremium sind alle Mitgliedsländer gleichberechtigt vertreten. Der Ratsvorsitz wechselt alle sechs Monate. Auf Ministerebene kommt der Rat jährlich zweimal zusammen; auf der Ebene der Delegationsleiter dagegen ein-bis zweimal im Monat. Der Rat besitzt in allen von der Konvention bestimmten Fragen volle Entscheidungsvollmachten. Beschlüsse des Rats sind für die Mitgliedsländer bindend. Über die Befolgung von Empfehlungen des Rats entscheidet jeder Mitgliedsstaat eigenständig. Weil es keinen EFTA-Gerichtshof gibt, fungiert der Rat als Streitschlichtungsinstanz. Regelungen: Mit der EFTA werden allein wirtschaftliche Ziele verfolgt; diese sind weniger weitreichend gesteckt als im Fall der EG. Der Handel zwischen den EFTA-Staaten mit gewerblichen Produkten (mit Ursprung aus einem Mitgliedsland) ist seit Ende 1966 von allen Zöllen und den meisten mengenmäßigen Importbeschränkungen befreit. Die Tatsache, dass die einzelnen Mitgliedsländer gegenüber der restlichen Welt auch weiterhin uneinheitliche Handelshemmnisse praktizieren, hat jedoch lähmende Rückwirkungen auf den inrrergemeinschaftlichen Güteraustausch. Die damit verbundenen Schwierigkeiten konnten jedoch in den 60er Jahren im Rahmen von GATT-Vereinbarungen (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) beträchtlich entschärft werden. Um die Vorteile der internen Liberalisierung möglichst ungeschmälert zur Wirkung kommen zu lassen, enthält das EFTA-Abkommen eine Reihe von Bestimmungen zur Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen im innergemeinschaftlichen Handel. Anders als bei der EG sind die Wettbewerbsregeln der EFTA nicht auf eine Harmonisierung des Wettbewerbsrechts gerichtet. Sie beinhalten ein Verbot von bestimmten Subventionen, ein Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Unternehmensabsprachen, Antidumpingbestimmungen, Vorschriften hinsichtlich des öffentlichen Auftragswesens sowie Einschränkungen der Diskriminierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht. Die meisten Agrar- und Fischerei-Erzeugnisse bleiben vom innergemeinschaftlichen Freihandel und den gemeinsamen Wettbewerbsregeln weitgehend ausgenommen. Im Hinblick auf den Austausch solcher Waren bestehen bilaterale Abmachungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten. Im übrigen enthält das Gründungsabkommen Schutzklauseln, die von den Mitgliedsstaaten ohne vorherige Zustimmung der EFTA in Anspruch genommen werden können (Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit). Außerdem kann ein Mitgliedsland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zur Überwindung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder von wesentlichen Störungen in einzelnen Wirtschaftszweigen oder Regionen erlassen, soweit hierfür der Abbau der innergemeinschaftlichen Handelsschranken ursächlich ist. Die Ergreifung solcher Schutzmaßnahmen ist lediglich dem EFTA-Rat zu notifizieren. Beziehungen mit der EG: Die EFTA hat von Anfang an eine enge Kooperation mit der EG gesucht. Die bereits 1961/62 von Dänemark, Großbritannien und Norwegen angestrebte Aufnahme von Verhandlungen über einen EG-Beitritt scheiterten ebenso an der Haltung Frankreichs wie die in den 60er Jahren von Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz verfolgten Assoziierungsabsichten. Seit 1973 (Beitritt von Dänemark und Großbritannien zur EG) bestehen zwischen der EG und den einzelnen EFTA-Staaten bilaterale Freihandelsverträge für Erzeugnisse des gewerblichen Sektors und des Montanbereichs. Binnen fünf Jahren wurden von beiden Seiten alle diesbezüglichen Zölle und Kontingente schrittweise abgeschafft. Die bilateralen Freihandelsverträge zwischen der EFTA und der EG (insges. mehr als 200) enthalten im übrigen spezifische Regeln für den Handel mit Nahrungsmitteln sowie Wettbewerbsregeln und Schutzbestimmungen. Im Zusammenhang mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurde die Zusammenarbeit von EG und EFTA über die bestehenden Freihandelsverträge hinaus intensiviert. Im Mai 1992 fand die Unterzeichnung des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Die am 1.1.1994 in Kraft getretenen Vereinbarungen bezwecken die schrittweise Herstellung gegenseitiger Beziehungen, die in vieler Hinsicht dem Europäischen Binnenmarkt ähneln. Ende 1992 hatten gleichwohl fünf der sieben EFTA-Staaten einen Antrag auf Vollmitgliedschaft in der EG gestellt: Österreich (1989), Schweden (1991), Finnland (1992), die Schweiz (1992) und Norwegen (1992). Sonstige Außenbeziehungen der EFTA: Ende 1991 ist von der EFTA-Ministerkonferenz entschieden worden, mit der Türkei sowie mit den drei baltischen Staaten und einigen Ländern in Mittelost- bzw. Südosteuropa vertragliche Beziehungen über den asymmetrischen gegenseitigen Abbau von Handelshemmnissen zu vereinbaren. Literatur: Deutsche Bundesbank (1992a). Senti, R. (1989). EFTA (1987)

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