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General Agreement on Tariffs and Trade (GATT)

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

General Agreement an Tariffs and Trade oder Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen. Abkommen, dem bis 1994 128 Vollmitglieder beitraten und das seit 1948 in Kraft war. Hauptziele des GATT waren die Erhöhung des Lebensstandards sowie die Förderung der Beschäftigung und des Wachstums der Mitgliedsländer durch den Abbau von Handelshemmnissen für den freien Welthandel. So waren z. B. die Gewährung der Meistbegünstigung an Mitgliedsländer vorgeschrieben und Diskriminierungen untersagt. Darüber hinaus bildeten die GATT-Verhandlungen ein Diskussionsforum für internationale Handelsprobleme, wichtigstes Ziel war der Abbau von Zöllen und Subventionen. Bisher fanden 9 Verhandlungsrunden statt. Mit dem Abschluss der letzten Verhandlungsrunde in Uruguay im April 1994 endete das GATT und wurde in eine Welthandelsorganisation (WTO) zur weiteren Liberalisierung des Welthandels überführt.

(General Agreement on Tarifs and Trade) Das GATT war Rechtsvorgänger der WTO. Da sich das GATT nach dem Zweiten Weltkrieg de facto zu einer Handelsorganisation entwickelt hatte, rechtlich gesehen aber nur ein Handelsabkommen war, wurden seine Vereinbarungen bei der letzten Vorbereitungskonferenz (Uruguay- Runde, 1986 - 1994) in die WTO übernommen.

(General Agreement on Tariffs and Trade). Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, welches in Verbindung mit der Havanna Charta 1947 unterzeichnet wurde und 1948 in Kraft trat. Ziele sind Hebung des Lebensstandards und die Verwirklichung der Vollbeschäftigung in den Mitgliedsländern durch Förderung des Welthandels bzw. Abbau von Handelshemmnissen. Mittel dazu: Meistbegünstigung, prinzipielles Verbot von Kontingentierung, Verbot der Verschärfung bestehender oder Einfuhrung neuer Handelshemmnisse. Siehe auch Kennedy-Runde, Tokio-Runde.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Abk. für General Agreement an Tarifs and Trade (Allgemeines Zoll-und Handelsabkommen).

1948 abgeschlossenes Zoll- und Handelsabkommen, das 1994/95 in die WTO (World Trade Organisation) mündete. Ziel der Welthandelsorganisation ist der Abbau von Handelshemmnissen für den freien Welthandel. Sie strebt eine weitergehende Liberalisierung des Welthandels an. >Freihandelszonen, >Welthandelsorganisation

(WTO)

Siehe auch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

In der Umweltwirtschaft:

Abk.: General Agreement on Tarifs and Trade. Umweltschutz in GATT und WTO

Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade.

Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen). GATT

mehrfach revidiertes multilaterales Handelsabkommen mit dem Ziel der Liberalisierung und Auswei­tung des Welthandels über die Reduzierung nicht-tarifärer  Handelshemmnisse und Zölle. Angestrebt wird die gegenseitige Meistbegünstigung, d.h. der Geberstaat gewährt jedem anderen Staat alle han­delspolitischen Vorteile (z.B. Präferenzzölle), die er irgendeinem anderen Staat eingeräumt hat. Seit 1995 ist dieses Förderungsinstrument des   Aussenhandels institutionalisiert in der World Trade Orga­nization (WTO) mit Sitz in Genf. Internetadresse: www.gatt.org; www.wto.org

Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsab­kommen), dessen Hauptanliegen der Abbau von internationalen Handelsbeschränkun­gen ist. In der Atlantic-Charta (1941) und der UN-Charta (1945) wurden die Bemühungen um eine wirtschaftliche Neuordnung der Welt zunächst allgemein formuliert. Die handelspolitischen Abschnitte der Welt­handels-Charta (Havanna-Charta) wurden am 30.10.1947 in Genf als GATT von 23 Mit­gliedsstaaten angenommen. Das GATT trat am 1.1.1948 in Kraft und gehört zu den Son­derorganisationen der UN mit Sitz in Genf. Inzwischen umfaßt es mehr als 90 Staaten, davon ca. zwei Drittel Entwicklungsländer sowie einige ehemalige Ostblockstaaten (COMECON) als Vertragsparteien (weitere 30 Länder wenden die GATT- Bestimmungen an, ohne Mitglieder zu sein). Es handelt sich formal lediglich um ein multi­laterales Handelsabkommen, de facto jedoch ist es eine internationale Organisation. Das GATT kann nur durch kollegiale Ent­scheidungen der Mitgliedsstaaten tätig wer­den. Entscheidungsgremium ist die Vollver­sammlung (Beschlüsse werden i.d.R. mit einfacher Mehrheit gefaßt). Das GATT hat als Ziel die Erhöhung des Lebensstandards, Vollbeschäftigung, Wirt­schaftswachstum, Steigerung des interna­tionalen Handels (Güteraustausch), opti­male Ausnutzung von Produktionsquellen der Migliedsstaaten (Commodity-Agree­ment). Zur Verwirklichung der Ziele sind folgende Grundregeln vorgesehen: - Das Prinzip der allgemeinen Meistbegün­stigung (Art. I) (Ausnahmeregelungen [Enabling Clause] bestehen gegenüber Entwicklungsländern sowie in Zolluni­onen und Freihandelszonen). - Verbot neuer oder Verschärfung beste­hender Handelsbeschränkungen (Art. II). - Das Verbot von mengenmäßigen Han­delsbeschränkungen (Art. XI-XIV) mit Ausnahmeoptionen in Sonderfällen. - Prinzip des Ausschlusses nichttarifärer Handelshemmnisse(Barrieren). - Das Recht auf Retorsionsmaßnahmen bei Verletzung der GATT-Regeln sowie das Recht auf Beschwerde. Zollabbau und Beseitigung von Handels­schranken gehören zum Inhalt der GATT- Verhandlungsrunden (sog. Zollrunden. Als letzte Runden seien genannt: Kennedy-Run­de [6. Runde], Tokio-Runde und die 1991 noch nicht abgeschlossene Uruguay-Runde). Am 9.2.1965 wurde das GATT um ein Kapi­tel über den Handel mit Entwicklungslän­dern ergänzt (Ausnahmeregelungen hin­sichtlich mengenmäßiger Einfuhrbeschrän­kungen und/oder des Meistbegünstigungs­prinzips; hinzu kam die Möglichkeit der Gewährung einseitiger Präferenzen ohne Gegenleistung zugunsten der Entwicklungs­länder). Ferner enthält das GATT Kodices über - Regierungskäufe (Vermeidung von Dis­kriminierung ausländischer Anbieter), - Anti-Dumping (Dumping), - technische Handelshemmnisse in Form von Normen (Nichtdiskriminierung aus­ländischer Waren, internationale Anglei­chung von Normen- und Kennzeich­nungssystemen, T ransparenz bestehender Vorschriften), - Zollwerte (Einheitlichkeit der Emittlung des Zolleinfuhrwertes), - Importlizenzen (Vereinfachung von An­tragsverfahren), - Schutzklausel (escape clause nach Art. XIX) zum Schutz existentiell bedrohter inländischer Anbieter.   

Literatur:  Adebahr, H.; Maenmg, W., Außenhan­del und Weltwirtschaft, Berlin 1987. Dam, K.W., The GATT: The International Economic Organi­zation, Chicago u.a. 1970. Heiduk, G., Die welt­wirtschaftlichen Ordnungsprinzipien von GATT und UNCTAD, Baden-Baden 1973.



General Agreement on Tariffs and Trade; Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

(General Agreement an Tariffs and Trade)
Allgemeines internationales Zoll- und Handelsabkommen auf der Grundlage der UN-Charta. Dem GATT-Abkommen gehören über 80 Mitgliedsländer an. Es wurde am 1.1.1948 vereinbart mit dem Ziel, bestehende Zollschranken abzubauen und bestehende Handelshemmnisse zu reduzieren bzw. ganz zu beseitigen und den internationalen Handel auf der Basis der Meistbegünstigung auszuweiten.
Die problematischen Verhandlungen in 1993, mit der Gefahr eines »Handelskrieges« in der sog. »Uruguay-Runde«, wurden erfolgreich abgeschlossen.

Abk. f. (engl.) General Agreement on Tariffs and Trade. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen.



(GATT) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Siehe: GATT

(GATT); Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen.

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