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Kindergeld

Zum Ausgleich der sich durch die Erziehung von Kindern ergebenden Belastungen erhalten Personen mit Kindern Kindergeld bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus wird Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gewährt, wenn Schul- oder Berufsausbildung (nicht bei Bezug von Übergangs-, Unterhalts- und Ausbildungsgeld in bestimmter Höhe) oder ein freiwilliges soziales Jahr vorliegt, bei geistigen, körperlichen oder seelischen Gebrechen (ohne Altersobergrenze), für ein Kind, das in einem Haushalt mit 5 Kindern einzige Hilfe der Hausfrau ist, sowie für ein Kind, das für die erkrankte Hausfrau den Haushalt führt (wenn längere als 90tägige Krankheit vorliegt). Das Kindergeld beträgt gegenwärtig 50 DM für das 1. Kind, 100 DM für das 2. Kind, 220 DM für das 3. Kind und 240 DM für das 4. und weitere Kind.

Kindergeld ist eine Leistung, die entweder nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, da es entweder eine steuerliche oder eine Sozialleistung ist. Kindergeld kann erhalten, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wer, falls er im Ausland lebt, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist. Auch Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung haben, können Kindergeld erhalten. Es wird für Kinder gezahlt, die ihren Lebensmittelpunkt entweder in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. Nachdem es einige Zeit eine andere Regelung gab, erfolgt seit dem 1.1.1999 die Auszahlung des Kindergeldes wieder über die Familienkassen der Arbeitsämter (außer bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes).

Kinder, die für die Zahlung von Kindergeld in Frage kommen, sind im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, also leibliche, aber auch angenommene Kinder, Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, sofern der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören. Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, und zwar in folgender monatlicher Höhe:

für das erste und zweite Kind jeweils 270 DM •für das dritte Kind 300 DM

für jedes weitere Kind 350 DM

Berücksichtigt werden bei dieser Reihenfolge auch die sogenannten Zählkinder. Dabei handelt es sich um Kinder eines Elternteils, für die ein anderer Berechtigter das Kindergeld erhält. Hat beispielsweise ein Vater ein minderjähriges Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt, und zwei weitere minderjährige Kinder mit der neuen Gattin, so zählen diese beiden Kinder bei der Bemessung der Kindergeldhöhe als zweites und drittes Kind; ihre Kindergeldansprüche betragen also 570 DM im Gegensatz dazu, wenn man sie als erstes und zweites Kind bewerten würde, dann gäbe es nämlich nur 540 DM.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld gewährt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld kann beispielsweise fortbestehen:

a) bis zum 21. Lebensjahr

für Kinder, die trotz aller eigenen und aller Bemühungen des Arbeitsamtes keinen Arbeitsplatz finden

b) bis zum 27. Lebensjahr

für Kinder, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden oder studieren, und zwar auch dann, wenn die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft zeitweilig unterbrochen wird, nicht aber bei Bezug von Erziehungsgeld bzw. während des Erziehungsurlaubs

für Kinder ohne Ausbildungsplatz, die sich ernsthaft um einen solchen Platz bemühen für Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr

c) über das 27. Lebensjahr hinaus

für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (es können hier auch Suchtkrankheiten anerkannt werden), ohne altersmäßige Begrenzung für Kinder in der Ausbildung, die ihren Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt oder die sich freiwillig zu einem bis 3jährigen Wehrdienst verpflichtet haben, für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.

Voraussetzung für eine Zahlung von Kindergeld für Kinder über 18 Jahre hinaus ist, daß ihre jährlichen Einkünfte 13.500 DM nicht überschreiten.

staatlicher Einkommenstransfer (Sozialleistung) zur Entlastung von Personen, die für den Unterhalt von Kindern aufzukommen haben; seit 1975 Hauptelement des  Familien- lastenausgleichs in der Bundesrepublik Deutschland. Es wird seitdem schon ab dem ersten Kind gewährt, für das seit 1975 monatlich DM50 gezahlt werden. Die Beträge für weitere Kinder sind grundsätzlich höher, sie betrugen 1991 130 DM für das zweite Kind, 220 DM für das dritte und 240 DM für jedes weitere Kind. Grundsätzlich sollte nach der Neuregelung des Familienlastenausgleichs 1975 das Kindergeld unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt werden; im Rahmen der Sparmassnahmen beim Bundeshaushalt für 1983 wurde jedoch wieder eine Bemessung nach dem Einkommen der Empfänger beim Kindergeld für das zweite und jedes weitere Kind eingeführt. Bei höherem Einkommen wird das Kindergeld für das zweite Kind auf einen Sockelbetrag von 70 DM beschränkt, für jedes weitere Kind auf einen Sockelbetrag von 140 DM. Kindergeld   Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr gewährt, darüber hinaus nur bei Weiterbestehen der Unterhaltspflicht des Empfängers, z. B. wenn die Kinder noch in Ausbildung stehen bis zum 27. Lebensjahr, für erwerbsunfähig behinderte Kinder sogar zeitlich unbegrenzt. Für Anspruchsberechtigte, die wegen geringen Einkommens die steuerlichen Kinderfreibeträge nicht ausnutzen können, wird seit 1986 ein Kindergeldzuschlag gewährt, i.d.R. pro Jahr 19% des nichtausgeschöpften Freibetrags. Kindergeld erhalten auch in Deutschland aufenthaltsberechtigte Ausländer, zum Teil auch für Kinder, die im Ausland wohnen, insb. bei Staatsangehörigen von EG-Mitgliedstaaten und Arbeitnehmern aus dem ehem. Jugoslawien und der Türkei. Das Kindergeld wird aus dem Bundeshaushalt finanziert und im Auftrag des Bundes von der Bundesanstalt für Arbeit verwaltet. Die  Arbeitsämter sind zuständig für Anträge und Auskünfte.         Literatur: Igl, G., Kindergeld und Erziehungsgeld, 2.Aufl., München 1991.  

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