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Unterbilanz

Eine Unterbilanz ist eine Bilanz, in welcher der Verlust ausgewiesen wird (Überschuldung).

Oder: Weist eine Bilanz einen Verlust aus, bezeichnet man sie als Unterbilanz.

Beachte:
Besondere Pflichten bei einer Aktiengesellschaft:
Entspricht der Verlust mindestens der Hälfte des Grundkapitals, hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG).

Die Unterbilanz ist eine Bilanz, bei der die Summe der Passiva (- Kapital) größer ist als die Summe der Aktiva (Vermögen). Bei Kapitalgesellschaften zeigt sich die Unterbilanz in dem auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Verlust. Ist der Verlust gleich der Hälfte des Grundkapitals oder größer, so muß der Vorstand der 3 Aktiengesellschaft (AG) die Hauptversammlung einberuf en. Ist das gesamte Grundkapital verloren, so liegt eine Überschuldung vor. Diese ist bei Kapitalgesellschaften ein Konkursgrund.

Bei Personengesellschaf ten und Einzelunternehmungen werden die Verluste, wenn das Eigenkapital verzehrt ist, durch das negative Kapitalkonto auf der Aktivseite angezeigt. Die Schulden sind dann größer als das Vermögen. Es liegt dann Überschuldung vor. Die Überschuldung ist bei Personenunternehmungen jedoch kein Konkursgrund.

Tritt ein, wenn durch Verluste Teile des Nominalkapitals aufgezehrt werden. Dann ist die Summe der Passiva grösser als die der Aktiva.

Jahresbilanz einer Kapitalgesellschaft, in der ein Verlust ausgewiesen wird, der die offenen Rücklagen sowie einen eventuellen Gewinnvortrag übersteigt. Eine Unterbilanz ist ein typischer Anlass für eine Sanierung. Erreicht der Verlust bei einer AG, KGaA oder GmbH mindestens die Hälfte des Grundkapitals (Stammkapitals), so hat der Vorstand (Geschäftsführer) unverzüglich eine Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) einzuberufen (§§ 92 Abs. 1, 283 AktG, § 49 Abs. 3 GmbHG).                     

ist gegeben, wenn die Verluste die offenen Rücklagen übersteigen und rechnerisch nur noch durch Tei-le des gezeichneten Kapitals abgedeckt werden können. Wenn die Verluste mehr ausmachen, als die Hälfte des gezeichneten Kapitals, muss der Vorstand einer AG gem. § 92 Abs.1 AktG unverzüglich die Hauptversammlung einberufen und unterrichten. Siehe auch   Überschuldungsbilanz und   Sonderbilanzen (mit Literaturangaben).

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