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Verbrauchsfolgeverfahren

Sammelbewertungsverfahren zur vereinfachten Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskostengleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens. Sie gehen von einer bestimmten Annahme (Fiktion) aus, in der die Gegenstände verbraucht oder veräußert werden. Diese Fiktion kann entweder zeitabhängig oder preisabhängig oder ggf. auch anderweitig sachbezogen sein.


Zu den zeitabhängigen Verfahren gehören das Fifo (First in first out)-Verfahren, bei dem unterstellt wird, daß die zuerst angeschafften oder hergestellten Gegenstände auch zuerst verbraucht oder veräußert werden und das Lifo (Last in first out)-Verfahren, bei dem die genau umgekehrte Verbrauchsfolge unterstellt wird, d. h. daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert werden. Preisabhängige Verfahren sind das Hifo (Highest in first out)- und das Lofo (Lowest in first out)-Verfahren. Beim Hifo-Verfahren (Lofo-Verfahren) wird davon ausgegangen, daß die am teuersten (billigsten) eingekauften oder hergestellten Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert werden. Ein anderweitiges sachbezogenes Verbrauchsfolgeverfahren wäre z. B. das Kifo-Verfahren, bei dem im Rahmen der Vorratsbewertung im Konzernabschluss unterstellt wird, daß die von Konzernunternehmen bezogenen Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert werden.



Rechentechnisch sind zwei Formen der Verbrauchsfolgeverfahren zu unterscheiden, eine periodenbezogene und eine permanente Ermittlung, je nachdem, ob gemäß der Verbrauchsfolgefiktion eine Bestandbewertung nur zum Jahresende vorgenommen wird oder ob die Zugänge fortlaufend erfasst und nach jedem Abgang eine entsprechende Bewertung erfolgt. Auch bei Anwendung der Verbrauchsfolgeverfahren muss das Niederstwertprinzip beachtet werden, d. h. die (vereinfacht) ermittelten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind gegebenenfalls auf den niedrigeren Markt- oder Börsenpreis abzuwerten.



Nach HGB sind grundsätzlich alle Verbrauchsfolgeverfahren zulässig, sofern die unterstellte Fiktion nicht offensichtlich der tatsächlichen Verbrauchsfolge widerspricht. In der Steuerbilanz ist neben der Durchschnittsmethode nur das Lifo-Verfahren gem. § 6 EStG zulässig, sofern dieses Verfahren auch in der Handelsbilanz angewandt wird (umgekehrte Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz). Nach US-GAAP sind grundsätzlich alle Verbrauchsfolgeverfahren zulässig. Nach IAS soll das Fifo-Verfahren angewandt werden. Daneben ist nur das Lifo-Verfahren in Ausnahmefällen (Allowed alternative Treatment) vorgesehen, allerdings sind dann im Anhang zusätzlich Angaben vorgeschrieben.



Verbrauchsfolgeverfahren. (Bilanzierung) Dieses
Bewertungsvereinfachungsverfahren dient der erleichterten Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei sich ändernden Preisen ist es häufig sehr schwierig (da nur mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden) oder manchmal sogar unmöglich festzustellen, welche Posten verbraucht und welche noch im Bestand sind. Als mögliche Hilfe zur Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände nur des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, sowie Waren dient § 256 HGB. Der Begriff der Gleichartigkeit deckt sich mit dem der Gruppenbewertung. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann (Wahlrecht) eine bestimmte Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge als Fiktion unterstellt werden. Es kann hierbei im Wesentlichen unterschieden werden in a) FIFO-Verfahren (First In First Out). Es wird angenommen, dass immer die ältesten Bestände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, sodass diese mit zeitnahen Werten in der Bilanz stehen und die Aufwandsverbuchung mit historischen Preisen erfolgt. Steuerlich darf dieses Verfahren grundsätzlich nicht angewandt werden, es sei denn, dass es der tatsächlichen Verbrauchsfolge entspricht (z.B. Silolagerung). b) LIFO-Verfahren (Last In First Out). Es wird davon ausgegangen, dass immer die neuesten Bestände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, sodass diese mit älteren Werten in der Bilanz stehen und die Aufwandsverbuchung mit aktuellen Preisen erfolgt. Bei steigenden Preisen kommt es zu einem geringeren Ergebnis und somit zur Legung stiller Reserven mit entsprechender Substanzerhaltung. Der Ausweis von Scheingewinnen wird dadurch weitgehend vermieden. Diese Methode, die als einzige von den gesamten handelsrechtlichen Verbrauchsfolgeverfahren für Zwecke der Steuerbilanz zulässig ist, wird am häufigsten in der Praxis angewendet. Bei leicht verderblichen Waren (z.B. Frischobst, Frischgemüse) ist es jedoch steuerlich nicht zulässig, da sich der betriebliche Geschehensablauf überhaupt nicht mit der Fiktion deckt. c) HIFO-Verfahren (Highest In First Out). Es wird vermutet, dass die Vorratsgüter mit den höchsten Preisen zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. Es kommt zu einer äußerst vorsichtigen Bewertung (in der Steuerbilanz verboten). Nur bei wechselnden Preisentwicklungen hat es praktische Bedeutung (führt zu stillen Reserven), da bei konstant fallenden bzw. steigenden Preisen sich die gleichen Ergebnisse mit dem FIFO- bzw. LIFO-Verfahren erzielen lassen. d) LOFO-Verfahren (Lowest In First Out). Es wird unterstellt, dass die Vorratsgüter mit den geringsten Preisen zuerst verbraucht oder veräußert worden sind (in der Steuerbilanz nicht zulässig). Die Bestände werden mit den höchsten Werten angesetzt. Bei steigenden bzw. konstant fallenden Preisen ergeben sich die gleichen Resultate mit dem FIFO- bzw. LIFO-Verfahren. Bei allen vorgenannten Methoden der Bewertung des Vorratsvermögens muss jedoch das strengenNiederstwertprinzip beachtet werden. Sind der Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegende Wert (Teilwert) am Bilanzstichtag niedriger als der nach einer bestimmten Verbrauchsfolge errechnete Wert, so sind die aktuellen niedrigeren Werte anzusetzen.

Siehe auch: Sammelbewertung

Sammelbewertung

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