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Scheingewinn

fällt an, wenn der Wiederbeschaffungspreis eines Gutes am Verkaufstage höher ist als sein Anschaffungspreis, der zur Gewinnermittlung herangezogen wird. Das Vermögen nimmt somit in Zeiten inflationärer Tendenzen geldmäßig zu, wohingegen die Substanz sich nicht verändert oder sich sogar verkleinert. Beispiel: Warenbestand am Jahresanfang 100 Stück ä 10 € = 1 000 DM; am Jahresende wird der Warenbestand um 1 600,- € verkauft. Der Wiederbeschaffungspreis beträgt pro Stück 15,-DM. Es ergibt sich ein Scheingewinn von 500,- DM.

(Substanzerhaltung).

Scheingewinne sind auf Preisveränderungen zurückführen. Ein echter Gewinn ist nur dann entstanden, wenn der Verkaufspreis eines Produktes höher ist als der Wiederbeschaffungspreis am Verkaufstag. Ein Scheingewinn entsteht dann, wenn der neue Wiederbeschaffungspreis am Verkaufstag niedriger ist als der alte Anschaffungspreis. Die Besteuerung der Scheingewinne ist aufgrund der statischen steuerlichen Bewertungsvorschriften möglich. Ein Wertansatz zum Wiederbeschaffungspreis ist steuerlich nicht zulässig.

(engl. sham profit, sham gains) Der Scheingewinn ist Teil des nominell ermittelten Gewinns, der unter dem Gesichtspunkt realer Erfolgsermittlung (p Erfolgsrechnung) Aufwand darstellt. Die Beurteilung dessen, was als Scheingewinn anzusehen ist, hängt von der Einstellung des Betrachters zur notwendigen Substanzerhaltung bzw. Kapitalerhaltung (Kapital) ab. In Zeiten steigender Güterpreise (Inflation) führt die Abrechnung des Güterverbrauchs auf der Grundlage von historischen Anschaffungswerten dazu, dass eine Ersatzbeschaffung verbrauchter Güter nicht allein aus den Aufwandsgegenwerten möglich ist. Hierzu sind auch Teile des Gewinns heranzuziehen; anders ausgedrückt: Aus dem Blickwinkel der Substanzerhaltung ist nicht der Nominalgewinn, sondern nur der Substanzgewinn eine entnahmefähige Größe. Die bei steigenden Wiederbeschaffungspreisen auftretende Differenz zwischen beiden, der «Preissteigerungsgewinn» (G. Wöhe), wird allgemein Scheingewinn genannt (siehe Abbildung).

In der Betriebswirtschaftslehre sind verschiedene Konzeptionen zur notwendigen Betriebserhaltung entwickelt worden; entsprechend gibt es unterschiedliche Auffassungen zum Umfang des Scheingewinns. Gegensätzliche Auffassungen werden in folgenden Fragen deutlich: Soll bei der Erfolgsermittlung der Ersatz verbrauchter Güter durch identische Güter unterstellt werden oder folgt die Wertkonzeption der Vorstellung von einer Ersatzinvestition auf neuestem Stand der Technologie? Wegen der Unsicherheiten bei der Wertfindung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten und den sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewinnermittlung ist der deutsche Gesetzgeber den Anregungen zur Ausschaltung von Scheingewinnen bei der Erfolgsermittlung nicht gefolgt. Aus seiner Sicht ist die Substanzerhaltung keine Frage der Gewinnermittlung, sondern eine Anforderung an die zweckmäßige Gewinnverwendung.

Das in der Handels und Steuerbilanz vom Gesetzgeber angewendete Nominalprinzip führt in Zeiten sinkenden Geldwertes zu Seh. (Preissteigerungsgewinnen), wenn die Differenz zwischen den Verkaufspreisen(VP) und den früheren Anschaffungskosten (AK) größer ist als die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Wieder Beschaffungskosten (WK) im Zeitpunkt des Verkaufs. Seh. ist dann die Differenz zwischen den Wieder Beschaffungskosten am Verkaufstag und den früheren Anschaffungskosten. Bei voller Ausschüttung des Nominalgewinns als Dividende und Steuern ist eine » Substanzerhaltung nur durch entsprechende Zuführung neuer finanzieller Mittel von außen möglich. Da die gesetzlichen Bewertungsvorschriften das buchmäßige Entstehen von Seh. nicht verhindern, muß der Betrieb durch entsprechende Verwendung des Nominalgewinns der Substanzerhaltung Rechnung tragen, also z. B. Teile des Nominalgewinns den freien Rücklagen zuweisen. Nach § 58 Abs. 2 AktG von 1965 dürfen Vorstand und Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft (AG), wenn sie den Jahresabschluß feststellen, bis zur Hälfte des um einen Verlustvortrag und die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage verminderten Jahresüberschusses in die freien Rücklagen einstellen, es sei denn, sie sind durch die Satzung zur Zuführung eines größeren Teils ermächtigt. Die Angriffe gegen die Besteuerung von Seh. sind nicht berechtigt, da es gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen würde, wenn nicht die in Betrieben erzielten Nominalgewinne, sondern nur die um bestimmte zurSubstanzerhaltung erforderlichen Beträge gekürzten Gewinne besteuertwürden, während bei allen anderenEinkunftsarten (z. B. Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit) die Nominaleinkünfte der Besteuerung unterliegen.

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