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Arbitragegeschäfte

Transaktionen, die nach Prüfung der Verhältnisse auf verschiedenen Teilmärkten durchgeführt werden, wobei der Geschäftsabschluss am Markt mit den günstigsten Bedingungen erfolgt (Ausgleichsarbitrage) oder durch einander entgegen-gerichtete Transaktionen auf zwei oder mehreren Märkten eine Gewinnchance realisiert wird (Differenzarbitrage). Je nachdem, ob das Geschäft Märkte an verschiedenen Orten oder unterschiedlicher zeitlicher Dimension einbezieht, spricht man von Raum- oder Zeitarbitrage. Das Arbitragegeschäft ist im Gegensatz zum Spekulationsgeschäft risikolos, da es bei voller Kenntnis der Bedingungen abgewickelt wird. Die Arbitrage erfüllt die Funktion, Teilmärkte zu koordinieren und eine weitgehende Preisangleichung zu bewirken. Literatur: Lipfert, H. (1967)

Handels- oder Anlagetätigkeit, bei der räumliche Preis- oder Kursunterschiede (von Waren, Wertpapieren, Geldanlagen, Devisen, Gold usw.) an verschiedenen Markt- oder Börsenplätzen gewinnorientiert ausgenutzt werden. Es wird gleichzeitig am Platz der niedrigeren Preise oder Kurse gekauft und am Platz der höheren Preise oder Kurse verkauft (zeitliche Unterschiede Spekulation). Arbitragegeschäfte führen, abhängig von der Transparenz der Märkte, zu einem Ausgleich bestehender Preis-, Kurs- und Zinsdifferenzen zwischen den räumlich getrennten Teilmärkten (Arbitrage) und erlauben hierdurch eine einheitliche Preis- und Zinsfeststellung. Auf ihnen basiert das «Gesetz von der Unterschiedslosigkeit der Preise im Wirtschaftsraum» (Law of Indifference). Nach Art des gehandelten Gutes wird unterschieden zwischen Effektenarbitrage bei Wertpapieren, Zinsarbitrage bei Geldanlagen, Devisenarbitrage bei Devisenwerten, Goldarbitrage bei Gold und Güterarbitrage bei Waren.

Das Geschäft der Arbitrageure. Arbitragegeschäfte von Banken sind Eigengeschäfte, mittels derer idealiter eine risikolose Ertragserzielung durch Ausnutzung von Marktunvollkommenheiten bezweckt wird.

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