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Bedarfsplanung

Die Bedafsplanung dient der Ermittlung des zukünftigen Bedarfs an Material. Als Verfahren der Bedarfsplanung werden die programmgebundene und die verbrauchsgebundene Bedarfsplanung unterschieden. Bei der programmgebundenen Planung, die auch als deterministische Planung bezeichnet wird, wird vom vorliegenden Produktionsprogramm analytisch anhand von Stücklisten oder synthetisch anhand von Teileverwendungsnachweisen ausgegangen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Teileverwendungsnachweisen um Stücklisten in anderer Sortierfolge. Der Teileverwendungsnachweis ist also nur eine umgekehrte Stückliste. Insoweit sind Teileverwendungsnachweis und Stückliste identisch. Bei der verbrauchsgebundenen Planung, die auch als stochastische Planung bezeichnet wird, wird der zukünftige Bedarf aufgrund des Vergangenheitsverbrauches prognostiziert.

In der Gesundheitswirtschaft:

Instrument, mit dem in Deutschland der Bedarf an Ärzten und Zahnärzten sowie an Krankenhauskapazität (Krankenhausplanung) zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung gedeckt werden soll. Tatsächlich wird seit dem 1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz die Bedarfsplanung in Deutschland insbesondere eingesetzt, um eine Überversorgung mit Ärzten und Zahnärzten zu verhindern.

Die Bedarfsplanung für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung der Bevölkerung liegt in den Händen der Selbstverwaltung. In § 99 SGB V heißt es zur Bedarfsplanung Ärzte:

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen.


Kassen und Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigungen sind damit letztlich gemeinsam für die Bedarfsplanung zuständig. Dabei müssen sie sich an Richtlinien orientieren, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erarbeitet und erlässt. Diese Richtlinien bedürfen zu ihrem Wirksamwerden der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Der Auftrag zur Sicherstellung der kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Versorgung dagegen obliegt den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen alleine.

Liegt gemäß den Richtlinien des G-BA in einem Planungsbereich Überversorgung vor, wird der Planungsbereich für weitere Zulassungen gesperrt. Dort kann nur dann ein weiterer Vertragsarzt eine Tätigkeit aufnehmen, wenn ein bereits existierender Vertragsarztsitz frei wird und zur Wiederbesetzung ausgeschrieben wird. Überversorgung ist nach § 101 SGB V dann anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist.

Ebenso wie Überversorgung soll die Bedarfsplanung auch Unterversorgung verhindern. Viele Jahre spielte Unterversorgung jedoch faktisch keine Rolle in der ärztlichen Bedarfsplanung. Erst in den letzten Jahren rückte der Begriff der Unterversorgung wieder stärker in das öffentliche Interesse, weil zunehmend frei werdende Vertragsarztsitze in den östlichen Bundesländern nicht mehr oder nur sehr schwer besetzt werden konnten. Bei Unterversorgung können die KVen besondere Maßnahmen ergreifen. Ein Beispiel sind zeitlich begrenzte Umsatzgarantien für Vertragsärzte, die bereit sind, sich in unterversorgten Gebieten niederzulassen.

Die Krankenhausplanung, die auch als Bedarfsplanung für Krankenhauskapazität bezeichnet werden kann, liegt dagegen ebenso wie der Sicherstellungsauftrag für die stationäre Versorgung bei den Bundesländern.

periodenbezogene Teilaufgabe der Fertigungsplanung. Zielsetzung ist die Prognose des Bedarfs an Einsatzgütern, und zwar art- und mengenmässig sowie zeitlich spezifiziert, vor dem Hintergrund eines bestimmten Ausbringungsprogramms (bzw. Auftragsbestands). Daneben geht es darum, zielorientiert festzulegen, in welcher Weise und in welchem Ausmass der prognostizierte Bedarf befriedigt werden soll. Nach Einsatzgütern untergliedert handelt es sich um eine •   Personal- und Stellenbedarfs- bzw. periodenbezogene Personalkapazitätsplanung (Personalplanung), •   Betriebsmittelbedarfs- bzw. periodenbezogene Kapazitätsplanung, die auch alle erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge, die u.U. noch zu beschaffen bzw. zu fertigen sind, einschliesst, sowie •   Materialbedarfs- bzw. periodenbezogene Vorratsplanung (Materialbedarf, Vorratspolitik, Beschaffungsplanung).   Literatur: Grochla, EJSchönbohm, P., Beschaffung in der Unternehmung, Stuttgart 1980, S. 118 ff.

Vorhergehender Fachbegriff: Bedarfsorientierte Vorratsergänzung | Nächster Fachbegriff: Bedarfsprinzip



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