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Frachtführer

Von der Spedition beauftragter Durchführender des physikalischen Transports, das kann ein Lkw-Betreiber, die Bahn, eine Fluggesellschaft oder eine Reederei sein.

Ein Frachtführer ist ein Unternehmer, der die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen durchführt. Dabei sind die §§ 407 - 452d HGB zu beachten.

Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, Güter auf den Schienen-, Straßen-, Leitungs- und Binnenschiffahrtswegen für fremde Rechnung zu transportieren. Im Luftverkehr wird er als Luftfrachtführer (International Air Transport Association (IATA)), beim Seetransport als Verfrachter bezeichnet. Dabei werden unterschieden:
Selbständige Teilfrachtführer (mit denen der Absender jeweils separate Verträge für bestimmte Teilstrecken abschließt);
Unterfrachtführer (mit denen ein Frachtführer als Hauptfrachtführer Teilbeförderungsverträge abschließt);
Samtfrachtführer (hier werden mehrere Frachtführer aufgrund eines vom Absender mit dem ersten Frachtführer für die gesamte Strecke abgeschlossenen Frachtvertrages in die Beförderung einbezogen. Es wird ein durchgehender Frachtbrief verwendet, der jeweils an den nächsten Frachtführer übergeben wird).
Die Haftung bezieht sich auf die Aufbewahrung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung, die Befolgung der Anweisungen des Absenders bzw. des Empfängers, den Schadensersatz bei Verletzung dieser Pflichten, das Verschulden von Angestellten oder anderer in die Beförderung einbezogener Personen (Unter- und Zwischenfrachtführer) sowie auf eigenes Verschulden, das mit der Beförderung unmittelbar nicht in Verbindung stehen muß. Die Ersatzpflicht ist in der Regel auf den Handelswert bzw. auf den Ersatz der Teilverluste begrenzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muß Schadensersatz in voller Höhe geleistet werden. Die Haftungsregelungen richten sich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Der Frachtführer hat ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht. Dieses gilt, solange er die Fracht besitzt oder durch Traditionspapiere über sie verfügen kann.

Ein Frachtführer führt die physischen Transporte von Gütern auf Land-, Wasser oder Luftwegen ge­werbsmässig durch. Gesetzliche Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§§ 407-452d HGB) sind zu beachten. Siehe auch   Frachtgeschäft.

Logistik-Dienstleister

ist, wer gewerbsmäßig die Beförderung von Gütern zu Lande (Straße, Schiene), auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern oder in der Luft - oder in einer Kombination dieser Transportarten - ausführt. Nach § 425 des deutschen HGB ist der F. ein Kaufmann. Er wird aufgrund eines Frachtvertrages tätig. Er unterscheidet sich vom Spediteur: Der F. transportiert die Güter selbst; der Spediteur besorgt die Güterversendung. Dem F. entspricht bei der Güterbeförderung zur See der Verfrachter.

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