Der aktienrechtliche Jahresabschluß setzt sich aus der Bilanz und der » Gewinn und Verlustrechnung zusammen. Dabei sieht das AktG 1965 in § 151 für die Bilanz und in § 157 für die Gewinn und Verlustrechnung spezielle Gliederungen vor. Beide haben über den Kreis der Aktiengesellschaften hinaus für die Rechnungslegung der Unternehmungen erhebliche Bedeutung gef und en, im Sinne von Mustern, deren Anwendung in der Regel den Grund sätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung entspricht. Äußerlich wird die GuV in Staffelform aufgestellt im Gegensatz zur Kontoform. Dies soll den Versuch einer kalkulatorischen Aufbereitung und Analyse des » Erfolgs-erleichtern. Die staffeiförmige GuVGliederung kann folgendermaßen erfolgen: Bruttoumsatz Erlösschmälerung Nettoumsatz + Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen + selbsterstellte Anlagen Leistung Herstellkosten Verwaltungs- und Vertriebskosten Betriebsgewinn neutrales Ergebnis + neutrale Erträge neutrale Aufwendungen Reingewinn Für die GuV spielen einige Wichtige Gesichtspunkte eine Rolle, die auch weitgehend in der aktienrechtlichen Gliederung ihren Niederschlag gef und en haben:
a) Das Bruttoprinzipi nach dem die Saldierung von Erträgen und Aufwendungen unstatthaft ist, soweit dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei der Saldierung von Preisnachlässen und Die Ghederung stellt eine Mindestzurückgewährten Entgelten mit den gliederung dar. Vorherrschend ist der Umsatzerlösen;
b) außerordentliche Ausweis der Ertrags und AufwandsErträge werden besonders ausgewie komponenten, jedoch sind die wich sen;
c) betriebliche und neutrale Er tigsten betriebsfremden und außerorfolge werden weitgehend getrennt. dentlichen Erfolge besonders ausgem einzelnen sieht § 157 Abs. 1 AktG wiesen. Die Gliederung ist (ebenso 1965 folgende Ghederung für die wie diejenige der aktienrechtlichen GuV vor: Bilanz) erweiterungsfähig; die ÜberUmsatzerlöse Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ==== andere aktivierte Eigenleistungen; „ Gesamtleistung Aufwendungen für Roh, Hilfs und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren Rohertrag/Rohaufwand Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs und Teilgewinnabführungsverträgen Erträge aus Beteiligungen Erträge aus den anderen Finanzanlagen sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens 12. Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung zu Forderungen Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen sonstige Erträge davon außerordentliche 15. Erträge aus Verlustübernahme Löhne und Gehälter soziale Abgaben Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte 20. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen mit Ausnahme des Betrags, der in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen eingestellt ist
1. Verluste aus Wertminderungen oder dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens außer Vorräten (§ 151 Abs. 1 Aktivseite III
b) und Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
2Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
3. Zinsen und ähnliche Aufwendungen Steuern) vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen b) sonstige Aufwendungen aus Verlustübemahme sonstige Aufwendungen auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs und eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr Entnahmen aus offenen Rücklagen aus der gesetzlichen Rücklage aus der Rücklage für eigene Aktien aus freien Rücklagen 31. Einstellungen aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen in die gesetzliche Rücklage in die Rücklage für eigene Aktien in freie Rücklagen 32. Bilanzgewinn/Bilanzverlust Zu Gliederung der Gewinn und Verlustrechnung (Fortsetzung) sichtlichkeit der GuV darf aber durch eine der Artige Erweiterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist, daß bei Abweichungen vom gesetzlichen Gliederungsschema diese im Interesse eines möglichst sicheren Einblicks in die Ertragslage zweckmäßig sein müssen; eine abweichende Form muß der gesetzlichen in dieser Hinsicht zumindest gleichwertig sein. Als weitere Ausweisposten, die aus der Gliederung der GuV nicht unmittelbar hervorgehen, sind im AktG vorgesehen: Erfolge aus der Auflösung von bzw. aus der Einstellung in Sonderposten mit Rücklagenanteil, Erträge aus Kapitalherabsetzung und Erträge aufgrund höherer Bewertung nach einer Sonderprüfung. Für kleinere Aktiengesellschaften gelten hinsichtlich der Aufgliederung des Rohertrags gewisse Erleichterungen (Umsatzerlöse). In § 332 AktG 1965 ist ferner eine konsolidierte GuV für Konzerne vorgeschrieben. |
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