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Insidergeschäfte

Eine besondere Problematik des Wertpapierhandels stellen die sogenannten Insidergeschäfte dar. In der Bundesrepublik wird die Insiderüberwachung durch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Der dritte Abschnitt des WpHG widmet sich ausschließlich der Insiderüberwachung. Als Insiderpapiere definiert § 12 WpHG »Wertpapiere, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.«

Der Zulassung zum Börsenhandel gleichgesetzt ist der Antrag auf Zulassung oder die öffentliche Ankündigung, daß ein solcher Antrag gestellt werden wird. Ebenfalls als Insiderpapiere gelten nach § 12 Absatz 2 WpHG »1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren, 2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt, 3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) sowie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Finanzterminkontrakten ...« Ein Insider hin wiederum ist jemand, der aufgrund einer bestimmten Stellung in einem Unternehmen, das Insiderpapiere emittiert (auf den Markt bringt), oder »aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen« (§ 13 WpHG). Die Ausnutzung dieses Insiderwissens für den Kauf oder den Verkauf von Insiderpapieren auf eigene oder fremde Rechnung (Insidergeschäft) ist verboten. Auch dürfen die Insidertatsachen niemandem unbefugt mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden oder dazu benutzt werden, einem anderen Kauf- oder Verkaufsempfehlungen zu geben (§ 14 WpHG). Des weiteren gilt (§ 14 Abs. 2): »Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.« Ein Insiderwissen läßt sich in vielen Institutionen erwerben, die mit der Emission und dem Handel mit Insiderpapieren zu tun haben. Dazu gehören unter anderem die Gremien der emittierenden Unter nehmen, aber auch mit dem Emittenten verbundene Unternehmen oder Kapitaleigner des Emittenten, dazu gehören bestimmte Mitarbeiter der Banken, die die Emission begleiten, dazu gehören die Börsenhändler und Börsenmakler, dazu gehören Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden, und dazu können auch Finanzjournalisten gehören; sie zumindest zu den unter § 14 Abs. 2 genannten Personen. Um Insidergeschäfte zu verhindern, wird der Wertpapiermarkt laufend vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) überwacht. Durch diese Überwachungstätigkeit und die damit verbundene Pflicht der Emittenten zur Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen an das BAWe erwerben auch die Mitarbeiter des Bundesaufsichtsamtes Insiderwissen. Der Paragraph 16a des Wertpapierhandelsgesetzes schreibt daher dem BAWe »angemessene interne Kontrollverfahren« vor. Insidervergehen werden mit strafrechtlichen Mitteln verfolgt. Die höchste Strafe für einen Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften ist eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 38 WpHG). Ein besonderes Problem sind mögliche Insidergeschäfte von Wirtschaftsjournalisten. Zumindest indirekt können die Kurse an den Börsen auch durch Berichte in den Medien beeinflußt werden. So kommt es immer wie der vor, daß Fachjournalisten in ihren Medien Aktien und andere Papiere zum Kauf empfehlen, die sie selbst besitzen. Auf diese Weise wird der Kurs in die Höhe getrieben, und der Journalist profitiert enorm von dem Boom, den er selbst ausgelöst hat. Ebenso problematisch sind Börsentips im Internet. Auch hier können Kaufempfehlungen den Börsenkurs zugunsten dessen manipulieren, der die Empfehlungen erteilt. Dabei werden auch gefälschte Nachrichten verbreitet, die oftmals von den seriösen Nachrichtenagenturen ungeprüft übernommen werden, da seit Jahren ein weltweiter Kampf um die schnellsten Finanzinformationen tobt. Immer mehr Anbieter verbreiten oftmals äußerst zweifelhafte »top news« über Firmen, Aktien und andere Papiere. Daneben kursieren in den Chatrooms und Newsgroups des Internets Gerüchte und Fehlinformationen, manchmal gezielt gestreut, die erhebliche Folgen für die Börse und für einzelne börsennotierte Unternehmen haben können.

Einem Insider ist es gem. § 14WpHG verboten,
(1) unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache, Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für eine anderen zu erwerben oder zu veräußern,
(2) einem anderen die Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
(3) einem anderen aufgrund der Basis seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.

Sollte ein Dritter Kenntnis von einer Insidertatsache haben, so ist es ihm verboten den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.
Wer gegen das Verbot von Insidergeschäften gem § 14WpHG handelt wird gem § 38 WpHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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