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Sonderprüfungen

einmalig oder unregelmässig anfallende Prüfungen, die aus besonderem Anlass durchgeführt werden. Sie dienen dem Zweck, Informationsinteressenten die notwendigen Aufschlüsse über bestimmte Sachverhalte in der Unternehmung zu vermitteln. Den Schutzbedürfnissen der Interessenten entsprechend unterscheidet man ·    gesetzlich vorgeschriebene, ·    gesetzlich vorgesehene und ·    freie Sonderprüfungen. (1) Gesetzlich vorgeschriebene Sonderprüfungen finden sich insb. im Aktienrecht, so die ·    Gründungs- und Nachgründungsprüfung (§§ 33, 52 AktG) sowie die Prüfung bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen (§§ 183 Abs. 3, 194 Abs. 4 AktG). Ferner sind für Verschmelzungen und -Umwandlungen nach dem Aktienrecht Sonderprüfungen vorzunehmen. (2) Gesetzlich vorgesehene Sonderprüfungen kommen zur Durchführung, wenn die im Gesetz genannten Berechtigten einen entsprechenden Antrag stellen. Zu den gesetzlich vorgesehenen Anlässen rechnen u. a.: ·    Sonderprüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, insb. auch bei Massnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§ 142 AktG), ·    Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung oder unvollständiger Berichterstattung im Anhang (§ 258 AktG), ·    Prüfung der Liquidationsjahresabschlüsse und der Liquidationseröffnungsbilanz (§ 270 AktG) sowie ·    Prüfung der Geschäftsbeziehungen zu herrschenden oder mit ihnen verbundenen Unternehmen (§ 315 AktG). (3) Unter freien Sonderprüfungen versteht man alle Sonderprüfungen, die nicht gesetzlich geregelt sind. Sie erfolgen auf vertraglicher Grundlage oder auf Begehren eines hinreichend einflussreichen Informationsinteressenten. Zu den freien Sonderprüfungen rechnen insb.: ·    Kreditwürdigkeitsprüfung (Kreditprüfung) und ·    Unterschlagungsprüfung. Sonderprüfungen stellen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (§§ 209, 258, 313 AktG), keine  Vorbehaltsaufgaben dar, die nur von öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden dürfen. Angesichts der vielfältigen Anlässe besteht kein einheitliches Anforderungsprofil für Sonderprüfer. Als Sonderprüfer kann tätig werden, wer über die zur Prüfung des Gegenstandes erforderlichen. Kenntnisse verfügt. Für einige aktienrechtliche Sonderprüfungen genügt es, dass die Prüfer "in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind" (§ 143 Abs. 1 AktG). Diese Mindestqualifikation wird dadurch sichergestellt, dass die Sonderprüfer durch das Gericht bestellt werden oder deren anderweitige Bestellung auf Antrag gerichtlich überprüft werden kann.            Literatur: Schedlbauer, H., Sonderprüfungen, aktienrechtliche, in: HWRev., 2. Aufl., Stuttgart 1992, Sp. 1782 ff. Selchert, F. W., Prüfung anlässlich der Gründung, Umwandlung, Fusion und Beendigung von Unternehmungen, Düsseldorf 1977.

Zu den Sonderprüfungen zählen alle zeitlich unregelmäßig wiederkehrenden bzw. einmalig anfallenden Prüfungen. Jede dieser Prüfungen schließt nicht an vorhergehende Prüfungen an.
Sonderprüfungen sind Grundsätzlich an bestimmte Rechtsformen, Einzeltatbestände und Tätigkeitsbereiche gebunden.
Nach der gesetzlichen Normierung lassen sich drei Gruppen von Sonderprüfungen unterscheiden:
Gesetzlich vorgeschriebene Sonderprüfungen,
Gesetzlich vorgesehene Sonderprüfungen,
3. Freie Sonderprüfungen.
Zu 1. Gesetzlich vorgeschriebene Sonderprüfungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Sonderprüfungen sind immer dann durchzuführen, wenn von dem einzelnen Unternehmen die Tatbestände erfüllt sind, an die der Gesetzgeber die Prüfungspflicht knüpft. Der Gesetzgeber gewährt kein Wahlrecht bzw. macht die Sonderprüfung nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig.
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Sonderprüfungen zählen die» Gründungsprüfung gem. § 33
AktG 1965,
Nachgründungsprüfung gem. § 52 AktG 1965,
Prüfung bei Kapitalerhöhungen mittels Sacheinlagen (§§ 184, 188, 195, 206 AktG 1965) und
Sonderprüfungen bei Genossenschaften gem. §§H, Ha, 57 GenG).
Zu 2. Gesetzlich vorgesehene Sonderprüfungen
Die gesetzlich vorgesehenen Sonderprüfungen sind auf Veranlassung der im Gesetz dazu Berechtigten immer dann durchzuführen, wenn von den einzelnen Unternehmen die Tatbestände erfüllt sind, an die der Gesetzgeber die Prüfungsmöglichkeit knüpft.
Zu den gesetzlich vorgesehenen Sonderprüfungen zählen u. a. die Prüfung von Vorgängen bei der Gründung und Geschäftsführung gem. § 142 AktG 1965,
Prüfung unzulässiger Unterbewertung gem. § 258 AktG 1965,
Prüfung der Geschäftsbeziehungen zu herrschenden Unternehmen gem. § 315 AktG 1965,
Prüfung bei Personengesellschaften gem. § 716 BGBund §§118, 166, 338 HGB.
Zu 3. Freiwillige Sonderprüfungen Zu den freiwilligen Sonderprüfungen zählen alle Sonderprüfungen, dienicht gesetzlich vorgeschrieben bzw. vorgesehen sind. Die Prüfungsdurchführung erfolgt auf Anregung der Prüfungsinteressenten, die jedoch aufgrund ihrer »Machtposition« keines zusätzlichen gesetzlichen Schutzes bedürfen. Aus der Fülle der möglichen freiwilligen Sonderprüfungen sind die wichtigsten Prüfungen die » Kreditwürdigkeitsprüfung und die Unterschlagungsprüfung.

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