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Streik

nach Art. 9 III Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierte vorübergehende, gemeinsame Arbeitsniederlegung als gewerkschaftliches Mittel des Arbeitskampfes zur Erreichung kollektiver Regelungen über bessere Arbeitsbedingungen. Der Streik muss von einer Gewerkschaft ausgehen und gegen den Tarifpartner gerichtet sein (Verbot politischer Streiks). Zum Mittel des Streiks darf erst gegriffen werden, wenn Tarifverhandlungen und anschließende Schlichtungsversuche gescheitert sind sowie eine Urabstimmung unter den gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern des Streikgebietes eine Befürwortung des Streiks von mindestens 75 % zum Ergebnis hat. Der Streik ist zu beenden, wenn mindestens 25 % der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer zustimmen. Diese beiden Zustimmungsquoten verdeutlichen, dass der Streik im bundesdeutschen Tarifsystem das letzte mögliche Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen sein soll. Beamte und Soldaten besitzen kein Streikrecht. Unrechtmäßige Streiks sind
1. wilde Streiks (gehen nicht von Gewerkschaften aus),
2. politische Streiks und
3. Sympathiestreiks.
Zulässig sind jedoch Warnstreiks zur Unterstützung von Tarifvertragsverhandlungen. In den letzten Jahren entwickelten sich Schwerpunktstreiks zur zentralen Streikform. Dabei werden nur wenige Unternehmen bestreikt, die jedoch eine Schlüsselposition innerhalb ihrer Branche einnehmen. Die Zahl der durch Streik und Aussperrung verlorenen Arbeitstage je 1000 Arbeitnehmer bildet einen Indikator für eine eher sozialpartnerschaftliche oder eine klassengegensätzliche Position von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in den jeweiligen Tarifverhandlungen. Die durchschnittlichen Ausfalltage für den Zeitraum 1998 bis 1999 zeigt obige Tabelle.

Maßnahme des Arbeitskampfs (Arbeitskampfrecht). Das Streikrecht ist zwar von der Rechtsordnung anerkannt, steht aber nicht allen Arbeitnehmern gleichermaßen zu. Angestellte im öffentlichen Dienst dürfen nur dann streiken, wenn Amtspflichten nicht verletzt werden. Auszubildende dürfen an einem Streik nur teilnehmen, wenn das tarifliche Ziel auch ihre Angelegenheiten betrifft. Der Streik muss unter Beachtung der Friedenspflicht ausgerufen werden. Während der Laufzeit des Tarifvertrags und vor Ablauf eines Schlichtungsverfahrens ist der Streik unzulässig. Als Ausnahme gilt der Warnstreik als zeitlich befristete Arbeitsniederlegung zur Demonstration der Kampfbereitschaft.

Der Streik muss dem Erreichen eines tarifvertraglich regelbaren Ziels dienen. Politisch motivierte Arbeitskämpfe wären rechtswidrig. Es geht bei einem zulässigen Streik um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die im Rahmen der Tarifautonomie von den Tarifpartnern ausgehandelt werden können. Der Streik muss durch eine Gewerkschaft organisiert werden. Denn nur die Gewerkschaften sind Tarifvertragsparteien. Sog. »wilde Streiks«, die nicht von einer Gewerkschaft organisiert werden, sind rechtswidrig. Der Streik muss das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten. Das Ultima-Ratio Prinzip soll berücksichtigt werden, unlautere Kampfmittel und gemeinschädliche Streiks sind unzulässig.

Als Rechtsfolge eines zulässigen Streiks gilt Folgendes: Der Streik suspendiert die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags. Arbeitspflichten und Lohnzahlungspflichten ruhen während der Dauer des Streiks. Nach Beendigung des Streiks können die Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigung verlangen. Die Rechtsfolgen eines unzulässigen Streiks sind vielfältig. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Unterlassung der Arbeitsniederlegung gegen die rechtswidrig streikenden Arbeitnehmer. Im Einzelfall entstehen Kündigungsrechte wegen unzulässiger Arbeitsverweigerung. Ferner können Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen die Arbeitnehmer gegeben sein, sofern diese die Rechtswidrigkeit des Streiks erkennen konnten. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft richten, die zu einem rechtswidrigen Streik aufgerufen hat.

Streik ist die gemeinsame und planmäßig durchgeführte Arbeitseinstellung durch mehrere Arbeitnehmer nach einem Streikbeschluß. Das Streikrecht ist durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet. Seine Durchführung steht ebenso wie die Aussperrung unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, d. h. jede Arbeitskampfmaßnahme darf nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden. Streik dürfen nur die Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele bezwecken (z. B. Verbesserung der Löhne und Arbeitsbedingungen). Arbeitskämpfe zur Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen (z. B. Arbeitszeitfragen) oder S., die die Rücknahme von Kündigungen zum Ziel haben, sind rechtswidrig.
Eine Arbeitsniederlegung, die von der zuständigen Gewerkschaft weder von vorneherein gebilligt noch nachträglich genehmigt und übernommen wird (»wilder« S.), ist ebenfalls rechtswidrig. Der Arbeitgeber hat das Recht, Arbeitnehmer, die sich an einem »wilden« Streik beteiligen, fristlos zu entlassen. Dagegen berechtigt ein rechtmäßiger Streik Grundsätzlich nicht zur fristlosen Entlassung, sondern nur zur »suspendierenden« Aussperrung. Nach Beendigung des Arbeitskampfes kann der Arbeitnehmer ohne weiteres seine Weiterbeschäftigung verlangen, da das Arbeitsverhältnis nur suspendiert und nicht aufgelöst worden ist.

als Massnahme des -Arbeitskampfes eine planmässige und gemeinschaftliche Einstellung der Arbeit zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles. Rechtmässigkeit von Streiks setzt voraus, dass sie ·   von einer tariffähigen Partei, d.h. einer Gewerkschaft, geführt werden und ·   ein tariflich regelbares Ziel verfolgen. "Wilde" Streiks sowie der politische Streik in Form des Generalstreiks als Kampfmittel gegen Parlament und Regierung werden nach herrschender Lehre als unerlaubte Druckmittel angesehen. Die Friedenspflicht eines noch laufenden Tarifvertrages darf nicht verletzt werden. Darüber hinaus müssen nach Ausschöpfung der Verhandlungsmöglichkeiten i. d. R. eine Urabstimmung durchgeführt und die erforderliche Mehrheit erzielt worden sein. Kurze Warnstreiks sind jedoch bereits vorher zulässig. Das Streikgeld, das den organisierten Arbeitnehmern von ihrer Gewerkschaft bezahlt wird, soll den Einkommensausfall wenigstens teilweise kompensieren. Für seine Höhe sind geleistete Beiträge, Mitgliedszeit und Familienstand massgeblich. Mit Hilfe gezielter Schwerpunktstreiks gegen Schlüsselbetriebe wird von seiten der Gewerkschaften versucht, die finanzielle Belastung im Vergleich zur Streikwirksamkeit zu verringern. Dem wirken die Arbeitgeber durch Aussperrung entgegen.       Literatur: Schneider, D. (Hrsg.), Zur Theorie und Praxis des Streiks, Köln 1980.

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