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Überschuldungsbilanz

(Überschuldungsstatus) dient der Feststellung der Überschuldung (Konkursgrund). Für die Überschuldungsbilanz gelten nicht die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für den Jahresabschluss. Vermögen und Schulden sind vielmehr nach herrschender Meinung zum Zeitwert anzusetzen. Für die Bewertung ist von entscheidender Bedeutung, ob von dem Fortbestehen des Unternehmens ausgegangen werden kann oder mit einer Liquidation zu rechnen ist. Für viele Wirtschaftsgüter (insb. Sachanlagen, immaterielle Wirtschaftsgüter, eigene Anteile) sind bei einer Zerschlagung des Unternehmens regelmässig geringere Werte anzusetzen, als wenn von einer Fortführung des Unternehmens (going concern) ausgegangen werden kann.         

auch Überschuldungsstatus genannt. Die Überschuldungsbilanz ist ein Instrument zur Feststellung der Überschuldung. Wie und für welchen Zeitpunkt die Überschuldung im Einzelfall festzustellen ist und nach welchen BewertungsGrund sätzen diese Feststellung erfolgt, ist in der Praxis sehr schwierig zu entscheiden, im Hinblick auf die Konkurs oder Vergleichsantragspflicht für Kapitalgesellschaften jedoch von besonderer Bedeutung (Konkurs), da sich aus der Versäumnis dieser Pflichten strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung ergeben können (vgl. § 401 AktG 1965, § 84 GmbH g). Die für die Jahresbilanz (Bilanz) geltenden Bilanzierungs und BewertungsGrund sätze finden bei der Aufstellung der Überschuldungsbilanz keine Anwendung. So dürfen z. B. auch selbstgeschaffene immaterielle Anlagewerte aktiviert werden; auf der Passivseite sind nur echte Schulden anzusetzen, darunter auch solche, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz nicht bilanziert werden bralichen (Pensionsrückstellungen). Das Eigenkapital bleibt außer Betracht.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden erfolgt in Anlehnung an § 40 HGB mit den»wahren« Werten (Zeitwerte), diesowohl über als auch unter den Buchwerten liegen können. Entscheidendist dabei die Frage, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann oder obmit einer Liquidation zu rechnen ist. Im Falle der Unternehmensfortführung erfolgt die Bewertung stärkerunter Ertragswertgesichtspunkten(»Going-Concern-Prinzip«), im Fallder Liquidation unter Zerschlagungsgesichtspunkten. Die Abgrenzung zwischen Möglichkeit der Unternehmensfortführung oder Notwendigkeit der Liquidation ist im Einzelfalläußerst schwierig, wegen der Vergleichs oder Konkursantragspflichtbei Kapitalgesellschaften jedoch sehrbedeutsam. So werden z. B. das Anlagevermögen und die » unfertigen Erzeugnisse im Rahmen einesweitergeführten Unternehmens höher zu bewerten sein als im Falle derEinzelveräußerung des Vermögens. Auch sind eigene Aktien bei Un-ternehmensfortführung mit ihremwahrscheinlichen Verkaufspreis zuaktivieren, während sie im Liquidationsfalle wegen ihrer Wertlosigkeitnicht aktivierungsfähig sind. Falls aussichtsreiche Verhandlungenüber den Verkauf des Untenehmensim ganzen geführt werden, ist unterUmständen auch die Aktivierung eines originären Finnenwertes möglich.

Vermögensübersicht, die dem Ausweis der Überschuldung dient. Entspricht bei juristischen Personen dem Insolvenzstatus.

Mittels einer Überschuldungsbilanz soll festgestellt werden, ob das Unternehmensvermögen bestehen­de Schulden abdeckt. Bei einer AG oder GmbH stellt nach der Insolvenzordnung neben dem allgemei­nen Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) im Interesse des Gläubigerschutzes auch die Überschuldung einen Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gern. § 92 AktG dar. Überschul­dung als Auslöser eines Insolvenzverfahrens liegt nach § 19 Abs.2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermö­gen des Schuldners die bestehenden Schulden nicht mehr deckt. Hierzu sind verwertbares Vermögen und Schulden in einer internen Bilanz (auch Überschuldungsstatus genannt) einander gegenüberzustel­len, damit das Management überprüfen kann, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Basis einer Überschuldungsbilanz ist häufig das Erkennen einer Verlustsituation anhand der Handelsbi­lanz (Graduierungen:   Verlustbilanz,   Unterbilanz,   bilanzielle Überschuldung nicht durch Ei­genkapital gedeckter Fehlbetrag). Die Ermittlung einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung basiert dann jedoch nicht auf der handelsrechtlichen Bilanzierung, sondern geschieht primär unter dem Aspekt der Werthaltigkeit bzw. Verwertbarkeit des vorhandenen Vermögens und kann ggf. in die In­solvenzbilanz überleiten. Siehe auch   Sonderbilanzen und   Insolvenzrecht, jeweils mit Literaturangaben.

Literatur: Balz, M., Lanfermann, H-G.: Die neuen Insolvenzgesetze, Düsseldorf 1995; Beck, M., Möhlmann, T.(Hrsg.): Sanierung und Abwicklung in der Insolvenz, Herne/Berlin 2000; Braun, E., Uh­lenbruck,W.: Unternehmensinsolvenz, Düsseldorf 1997; Haarmeyer, H., Wutzke, W., Förster, K.: Handbuch zur Insolvenzordnung,
3. Auflage, München 2001; Zisowski, U.: Grundsätze ordnungsmässi­ger Überschuldungsrechnung, Bielefeld 2001; Insolvenzordnung v. 5.10.1994 (BGBL I S.2866), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.12.2004 (BGBL I S.3396). Internetadressen: (Insolvenzinformationen und -statistiken) http://www.destatis.de, http://www. gbi.de, http://www.edikte2.justiz.gv.at

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