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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Der Beruf des —Wirtschaftsprüfers kann auch in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt werden, die von der Obersten Landesbehörde anerkannt sein muss. Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird (§ 1 Abs. 3 WPO) und dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter grundsätzlich Wirtschaftsprüfer sind (§ 28 Abs. 1 WPO). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können in allen Rechtsformen des Handelsrechts (wie OHG, KG, GmbH, AG und KGaA) gegründet werden. Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Eine Beschränkung der Beteiligung am Gesellschaftskapital, etwa auf Berufsangehörige, besteht nicht.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ist Grund voraussetzung für die Anerkennung als WPG, daß die Gesellschaft verantwortlich von WP geführt wird. Dementsprechend müssen nach S 28 Abs. 1 WPO zunächst alle gesetzlichen Vertreter Wirtschaftsprüfer (WP) sein; einer von ihnen muß auch am Sitz der Geseilschaft wohnen.
Nach erfolgter Anerkennung können mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde auch besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtung, die nicht WP sind (z. B. StB, vBP und RA), neben WP die Funktion als gesetzücher Vertreter übernehmen. Gleiches gilt für ausländische sachverständige Prüfer, sofern berufliche Gleichwertigkeit sowie Gegenseitigkeit gegeben sind. Die Zahl der gesetzlichen Vertreter ohne WP-Qualifikation darf die der WP nicht übersteigen (§ 28 Abs. 2 und 3 WPO).
Gemäß § 27 WPO können WPG in allen Rechtsformen des Handelsrechts (AG, KGaA, GmbH , OHG und KG) errichtet werden. Bei AG und KGaA sind vinkulierte Namensaktien Vorschrift, bei GmbH muß die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 28 Abs. 4 WPO). Hinsichtlich des Haftkapitals bestehen Mindestvorschriften. Bei GmbH muß das Stammkapital mindestens 50 000 DM betragen, bei AG, KGaA und GmbH müssen zudem mindestens 50000 DM auf das Grund bzw. Stammkapital eingezahlt sein. Eine Beschränkung der Beteiligung am Gesellschaftskapital, z. B. auf Berufsangehörige, besteht zur Zeit nicht. WPG müssen gemäß § 54 WPO eine Berufshaftpflichtversicherung (BHV) unterhalten und dies im Anerkennungsverfahren auch nachweisen.
Die Firmierung von WPG unterliegt neben handelsrechtlichen auch berufsrechtlichen Beschränkungen (Abschnitt VIII der Berufsrichtlinien); des weiteren muß die Bezeichnung »Wirtschaftsprüfungsgesellschaft« (sowie gegebenenfalls die Bezeichnung »Steuerberatungsgesellschaft«) ungebrochen und ohne Verbindungmit anderen Worten, z. B. mit demHinweis auf die Rechtsform, in dieFirma aufgenommen werden. DieAnerkennung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft oder Verzicht(§33 WPO); gemäß §34 ist dieRücknahme oder der Widerruf möglich, wenn z. B. nachträglich Anerkennungsvoraussetzungen entfallensind und trotz Fristsetzung keine Abhilfe erfolgt. Für die Berufstätigkeitist § 32 WPO von Bedeutung. Erteilen WPG gesetzlich vorgeschriebeneBestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von WP unterzeichnet werden; bei nicht gesetzlich vorgeschriebenenPrüfungen hat stets ein WP mitzu-zeichnen (Abschnitt IX der Berufsrichtlinien). Im übrigen gelten fürWPG die für WP geltenden Rechte und Pflichten sinngemäß (§ 56 Abs. 1WPO); die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorganesind durch Gesetz (§ 56 Abs. 2 WPO) ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie selbst nichtWPsind.

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