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Gleitpreisklausel Gleitklausel

Klausel eines Kaufvertrages, die eine nachträgliche Preisanpassung (Preis) ermöglicht oder die Preisfeststellung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht.

Indexierung

Preissicherung



Wertsicherungsklausel in Außenhandelsverträgen, mit der die Geldzahlung des Schuldners von Währungsschwankungen unabhängig gestellt wird. Der vereinbarte Preis kann durch Bezugnahme auf den Wechselkurs einer anderen Währung (Fremdwährungsklausel), auf den Goldpreis/eine Menge von Feingold (Goldklausel), auf den Preis/eine Menge von anderen Gütern (Warenpreisklausel) oder einen bestimmten Index (Indexklausel) abgesichert werden.

Wertsicherungsklauseln, nach denen die Höhe einer Geldforderung bzw. -schuld von der Entwicklung des Preises von Gütern oder Leistungen abhängig ist. Mit Gleitklauseln lassen sich Forderungen und Verbindlichkeiten der Geldwertentwicklung anpassen. Durch vertragliche Vereinbarungen, welche die Höhe der rückzahlbaren Schulden an einen möglichst neutralen Wertmesser binden, z.B. an einen Preisindex für die Lebenshaltung oder an bestimmte Löhne und Gehälter (Indexierung), soll die Wertsubstanz der Forderung erhalten bleiben. Die Eingehung von Geldschulden in einer Währung mit der Maßgabe, dass der Betrag durch den Kurs einer anderen Währung (Währungsklauseln) oder durch den künftigen Preis oder Wert von Gütern oder Leistungen unmittelbar und zwangsläufig bestimmt werden soll, verstößt gegen das Nominalwertprinzip. Wegen der vermuteten Ausbreitungsgefahr des Inflationsbazillus (Ölflecktheorie) und der Beschleunigungsgefahr einer in Gang gekommenen Inflation (Schwungradtheorie) infolge von Gleitklauseln bedurften diese in Deutschland einer Genehmigung nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes. Die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Grundsätze, die bei der Entscheidung über währungsrechtliche Genehmigungen angewandt wurden. Genehmigt wurden danach insbes. die Bindung wiederkehrender, über eine Dauer von mindestens 10 Jahren zu leistender Zahlungen an einen Preisindex für die Lebenshaltung. Unter besonders eingeschränkten Voraussetzungen war auch eine Koppelung von Geldschulden an den Baukosten-, Erzeugerpreis- oder Agrarpreisindex sowie an die Lohn-, Gehalts-und Rentenentwicklung genehmigungsfähig. Grundsätzlich nicht genehmigt wurden wertgesicherte Zahlungsverpflichtungen aus dem Geld- und Kapitalverkehr, sog. Einseitigkeitsklauseln, und die Verwendung des Goldpreises als Wertmaßstab. Von den genehmigungsbedürftigen und nach den Grundsätzen ggf. genehmigungsfähigen Gleitklauseln waren die genehmigungsfreien Wertsicherungsklauseln zu unterscheiden: a) Spannungsklauseln, die eine Geldschuld in Beziehung zu dem Preis oder Wert von Gütern oder Leistungen setzen, die mit der vom Gläubiger zu erbringenden Leistung gleichartig waren; Leistungsvorbehalte, bei denen eine Preisveränderung nur den Anlass dazu bilden sollte, den geschuldeten Betrag unter Billigkeitserwägungen (also nicht in fester Relation zur Preisentwicklung) neu festzusetzen; b) Kostenelementeklauseln, nach denen sich der Preis für eine Leistung in dem Maße ändern sollte, wie sich der Preis der unmittelbar für ihre Herstellung oder Lieferung maßgeblichen Kostenfaktoren änderten. Auch einzelne, ihrem Wesen nach bereits sachwertabhängige Geldschulden (z.B. Unterhaltsleistungen) waren genehmigungsfrei vereinbar. Gesetzliche Indexierungstatbestände bedurften nie einer Genehmigung, da sich § 3 WähG nur auf Geldschulden bezog, die durch privatrechtliche Vereinbarungen eingegangen wurden. Das Euro-Einführungsgesetz vom 9.6.1998 hob § 3 WähG zum 1.1.1999 auf, da mit diesem Tag das Schutzobjekt D-Mark seinen eigenständigen Charakter verlor und ein nationaler Schutz für die Gemeinschaftswährung - Euro untauglich ist. Damit ging eine deutsche Tradition des Währungsschutzes zu Ende. Das ebenfalls im Rahmen des Euro-Einführungsgesetzes verabschiedete Preisangaben- und Preisklauselgesetz nimmt den bisher streng bewachten Geld- und Kapitalverkehr einschl. der Finanzinstrumente i. S. des § 1 Abs.11 KWG sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte ausdrücklich vom Indexierungsverbot aus. Literatur: Samm, C.-Th., Hafke, Ch. (1988). Schmidt, K. (1983)

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