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Repräsentationsaufwendungen, steuerliche Aspekte

Repräsentationsaufwendungen als Teil der steuerlich relevanten Werbeaufwendungen (Werbung, Aspekte der Besteuerung und Rechnungslegung) sind Aufwendungen, die durch die gesellschaftlichen Erwartungen an ein würdiges, der Rolle, Stellung und Bedeu­tung des Unternehmens oder der beruflichen Funktion entsprechendes Auftreten veran­laßt sind (z.B.: Empfänge, Geselligkeitsver­anstaltungen, Durchführung oder Spon­sern von Turnieren, Spielen, Wettbewerben, Ausstellungen, kulturellen Veranstaltungen, Reisen; komfortable Unterbringung; luxu­riöse Ausstattungen und Fahrzeuge). Die Veranlassung für solche Aufwendungen kann sowohl im betrieblichen wie auch im Bereich der privaten Lebensführung und im Schnittbereich beider Sphären liegen. Für die steuerliche Behandlung ist zu unterscheiden, ob es sich um
(1) einzelkaufmännische Un­ternehmen und Personengesellschaften oder
(2) um Körperschaften (insb. AG und GmbH) handelt. Sind die Aufwendungen nicht betrieblich veranlaßt, sondern für die Art der Lebens­führung bestimmt, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen - so dürfen sie steuerlich nicht abgezogen werden (vgl. § 12 Nr. 1 EStG). Eine Ausnahme von diesem Abzugs- und Aufteilungsverbot besteht nur, wenn bei gemischter Veranlassung ein klarer und objektiver Aufteilungsmaßstab existiert oder die private Mitveranlassung von unter­geordneter Bedeutung ist. Bei betrieblicher Veranlassung ohne Berüh­rung der Lebensführung muss aus ertrag­steuerlicher Sicht zwischen allgemeinen und speziellen Repräsentationsaufwendungen unterschieden werden. Zu letzteren gehören Geschenk-, Bewirtungs-, Gästehäuser-, Jagd-, Fischerei-Jacht- u. ä. Aufwendungen (hierfür bestehen besondere steuerliche Äb- zugsbeschränkungen, s. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Im übrigen sind Repräsentationsauf­wendungen, die ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Zwecken des Steuer­pflichtigen dienen oder soweit sie bei ge­mischter Veranlassung leicht und eindeutig zu trennen sind, unbeschränkt als Betriebs­ausgaben abzugsfähig. Allerdings unterlie­gen Betriebsausgaben, die die Lebensfüh­rung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren - die also ohne betriebli­che Veranlassung Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen wären (BFH, BStBl 87 II 853) - einer Ange­messenheitsprüfung ihrer Höhe nach. Tätigen Körperschaften derartige Auf­wendungen, so kommt zwar ein Bereich der „Lebensführung“ für sie nicht in Betracht (BFH, BStBl 76 II 753; 81 II108; Abschn. 26 Abs.-l KStR), doch gelten die Abzugsver­bote für spezielle Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1-6 EStG) und die allgemeine An­gemessenheitsprüfung bei Berührung der Lebensführung „anderer Personen“ (Mana­ger, Gesellschafter) entsprechend (§ 8 Abs. 1 KStG). Berühren die Aufwendungen durch ungewöhnliche Vorteilsgewährung die Le­bensführung von Gesellschaftern oder denen nahestehenden Personen, so kommt auch ei­ne Behandlung als „verdeckte Gewinnaus­schüttungen“ in Betracht (§8 Abs. 3 KStG). Umsatzsteuerlich führt die Annahme von Nichtabzugsfähigkeit gem. § 4 Abs. 5 EStG d. R. zu Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG), wodurch der Vorsteuerabzug im Er­gebnis rückgängig gemacht wird.  

Literatur:  Federmann, R., Erfolgsrechnungen nach Handels- und Steuerrecht, Berlin 1992. Lem- penau, G., Betriebsausgaben und Gewinnermitt­lung, in: DB 1987, S. 113.

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