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GWB

[s.a. Kartelle]

Als grundlegendes Gesetzeswerk der marktwirtschaftlichen Ordnung in Deutschland kann das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) - auch Kartellgesetz genannt - angesehen werden.

Aufgabe des deutschen wie des europäischen Kartellrechts ist in erster Linie der Schutz des Wettbewerbs in seinem Bestand. Das Kartellrecht soll dafür Sorge tragen, dass in einer marktwirtschaftlichen Ordnung (Marktwirtschaft) überhaupt Wettbewerb existiert. Die Regelung der mit der Ausübung der Wettbewerbsfreiheit verbundenen Fragen ist vorrangige Aufgabe des vom Kartellrecht zu trennenden Lauterkeitsrechts. Dieses ist vornehmlich im UWG geregelt (vgl. Emmerich, 2001, S. 3) (UWG).

Das GWB wurde am 27. Juli 1957 verkündet. Heute gilt das GWB in der Fassung der 6. Novelle und wurde durch das Gesetz zur Sicherung der nationalen Buchpreisbindung vom 1. Juli 2000 zuletzt modifiziert.

Das GWB unterscheidet die Fülle möglicher Wettbewerbsbeschränkungen vor allem in Wettbewerbsbeschränkungen durch

- Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§1-13)

- Vertikalvereinbarungen (§§ 14-18)

- Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (§§ 19-23)

- Unternehmenszusammenschlüsse (§§ 35-43).

Nach § 1 GWB gilt ein grundsätzliches Kartellverbot, wobei jedoch in den §§ 2 bis 7 Ausnahmen von diesem Kartellverbot definiert werden (Kartelle).

Die in den §§ 2 bis 7 geregelten Kartelle unterscheiden sich insbesondere im Verfahren, durch das sie im Einzelfall ihre Wirksamkeit erlangen können; danach hat man heute vier Kartellgruppen zu unterscheiden (vgl. Emmerich, 2001, S. 61ff.)

- Kartelle, deren Wirksamkeit bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt

- Anmeldekartelle, deren Wirksamkeit bereits durch eine nicht grob mangelhafte Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde eintritt (z.B. Normen-und Typenkartelle, reine Exportkartei-le)

- Widerspruchskartelle, deren Wirksamkeit nach Anmeldung eintritt, wenn die

zuständige Kartellbehörde nicht binnen einer Dreimonatsfrist widerspricht (z.B. Konditionenkartelle) sowie - Erlaubniskartelle, deren Wirksamkeit eine ausdrückliche Erlaubnis bedürfen (z.B. Rationalisierungskartelle, Importkartelle).

Zu den »sonstigen Verträgen« zählt u.a. die Preisbindung, die nach § 15 nur für Verlagserzeugnisse zulässig ist. Die Vorschriften der §§ 16 und 19, welche die so genannte Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen regeln, gehören zu den zentralen Vorschriften des GWB. Unerwünschte Unternehmenszusammenschlüsse zu unterbinden und somit kompetitive Marktstrukturen zu erhalten, ist Aufgabe der Fusionskontrolle. Diese Zusammenschlusskontrolle wird im Wesentlichen in den §§ 35-42 geregelt.

Für mittelständische Unternehmen sind insbesondere die Regelungen zur Erleichterung der Kooperation von Bedeutung; sie zielen auf einen strukturellen Nachteilsausgleich kleiner Unternehmen gegenüber Großunternehmen ab. Mit der weit gehenden Freistellung der so genannten Kooperationskartelle (Mittelstandskartelle) (§ 4) und der Ausdehnung der Freistellung auf Einkaufsgemeinschaften ist dieser Bereich geregelt. Im Rahmen der 6. GWB-Novelle wurde diese Form des Mittelstandsschutzes weiter verstärkt (vgl. Liebmann/Zentes, 2001, S. 104ff).

Neben dem GWB ist das europäische Kartellrecht von Bedeutung, welches das deutsche Recht vielfältig überlagert und verdrängt. Umgekehrt basieren aber auch viele Regelungen des europäischen Kartellrechts auf Grundsätzen aus dem deutschen GWB (vgl. Baron, 1999, S. 13ff.).

Die bedeutendste Konsequenz aus dem Vorrang der europäischen Wettbewerbsregeln vor dem nationalen Kartellrecht ist, dass sich Artikel 85 Abs. 1 (europäisches Kartellverbot) gegen jede nationale Kartellerlaubnis durchsetzt. Artikel 85 ist selbst dann anwendbar, wenn auf nationaler Ebene das fragliche Kartell ausdrücklich gebilligt worden ist (vgl. Emmerich, 2001, S. 397).

Das in Artikel 86 EWGV enthaltene Missbrauchsverbot verbietet die miss-bräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, »... soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen«. Als Beispiele nennt der Vertrag (Artikel 86 Abs. 2) u.a. die Erzwingung unangemessener Einkaufsoder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen und die Einschränkung der Erzeugung des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Nachteil der Verbraucher (vgl. Emmerich, 2001, S. 381).

Abk. für Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.    

Abk. für Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; siehe   Kartellrecht.

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