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Wirtschaftsrecht

Die freie Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten wird durch rechtliche Rahmenbedingungen gewährleistet. Das Wirtschaftsrecht umfasst die Gesamtheit aller Gesetze und Normen, welche die unternehmerischen Tätigkeiten regeln. Im Mittelpunkt steht die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsordnung. Es ist zwischen dem öffentlichen und dem privaten Wirtschaftsrecht zu unterscheiden. Daneben sind auch die Bereiche des internationalen und des europäischen Wirtschaftsrechts zu berücksichtigen. Zum öffentlichen Wirtschaftsrecht gehören die Normen, welche die Struktur der Volkswirtschaft betreffen. Diese wird durch das Wirtschaftsverfassungsrecht und auch durch den Regelungsbereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts geprägt. Das Wirtschaftsverfassungsrecht enthält Rechtsnormen zur Regelung der Wirtschaftsordnung.

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die freie soziale Marktwirtschaft verankert. Neben dem Grundrecht der Gewerbefreiheit als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 12 Grundgesetz sind vor allem die Eigentumsgarantie und das Erbrecht gemäß Art. 14 Grundgesetz für die Wirtschaft von Bedeutung. Damit werden für alle Gewerbetreibenden gleiche Bedingungen geschaffen und Rechtssicherheit für ihre wirtschaftliche Betätigung und den Bestand ihres Unternehmens gewährt. Das Sozialstaatsprinzip garantiert wirtschaftliche und soziale Sicherheit. Dies wird aus dem Grundrecht der Menschenwürde gemäß Art. 1 Grundgesetz, aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Grundgesetz und aus dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Grundgesetz deutlich. Das Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Grundgesetz - besagt, dass die Verwaltung nur auf gesetzlicher Grundlage tätig werden darf. Die Wirtschaftsverwaltung orientiert sich am Vorrang des Gesetzes. Sie hat verbotenes Handeln zu unterlassen und erlaubtes Handeln zu genehmigen. Das Grundgesetz garantiert Demokratie und Föderalismus. Die Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung sind zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. In der Wirtschaftspolitik und der Gesetzgebung liegen die Kompetenzen meist beim Bund; doch orientiert sich die Wirtschaftsförderung an regionalen Strukturen und an Industriezweigen. Grundrechtsschutz besteht auch für die allgemeine wirtschaftliche Tätigkeit. Die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Grundgesetz ermöglicht den Zusammenschluss von Personen für eine beliebige Zweckverfolgung und damit auch die Gründung von Gesellschaften zu gewerblichen Zwecken. Die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Grundgesetz (Abs. 3) betrifft die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Insbesondere Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften genießen Bestands- und Betätigungsschutz. Art. 11 Grundgesetz garantiert die Niederlassungsfreiheit. Gemäß Art. 12 Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht gemäß Art. 14 Grundgesetz umfasst auch die Sozialbindung des Eigentums. Das Wirtschaftsverwaltungsrecht dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des freien Wettbewerbs. Im Allgemeinen werden Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, Wirtschaftsüberwachung, Wirtschaftslenkung und Wirtschaftsförderung getroffen. Zum besonderen Wirtschaftsverwaltungsrecht gehören Spezialgebiete wie z.B. das — Steuerrecht, das Kartellrecht, das Gewerberecht, das Umweltschutzrecht und das Datenschutzrecht. Auch das Wirtschaftsstrafrecht wird dem öffentlichen Wirtschaftsrecht zugeordnet. Im Unterschied zum öffentlichen Wirtschaftsrecht gehören zum privaten Wirtschaftsrecht alle diejenigen Gesetze und Rechtsnormen, welche das Verhältnis der Rechtssubjekte untereinander betreffen. Kernbereich des Wirtschaftsprivatrechts ist der Grundsatz der Privatautonomie. Jeder Unternehmer und jedes Unternehmen kann entscheiden, ob und mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird und welche Inhalte darin geregelt sind. Das Vertragsrecht gehört zum Gebiet des Bürgerlichen Rechts. Daneben umfasst das private Wirtschaftsrecht auch das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht, das —Arbeitsrecht und andere Bereiche wirtschaftlicher Betätigung. In einzelnen Gebieten, z.B. im Arbeitsrecht, im Wettbewerbsrecht, im Bankrecht und im gewerblichen Rechtsschutz wird die Trennung zwischen dem öffentlichen und privaten Wirtschaftsrecht aufgehoben.

Inbegriff der Rechtsnormen, die die Lenkung, Förderung oder Begrenzung selbständiger Erwerbstätigkeit regeln und an Maximen gesamtwirtschaftlicher Richtigkeit und sozialer Gerechtigkeit orientiert sind. Die bedeutsamsten Gebiete sind: Normen über Zulassung zu Gewerbe und Beruf, staatliche Lenkung von. Produktion, Distribution und Investition, Bewirtschaftung von Waren und Leistungen, Subventionen, Preisüberwachung, Kartelle und Wettbewerbsbeschränkungen. Zunehmende Bedeutung erlangen internationale Regelungen auf diesem Gebiet (EG-Recht, GATT etc.). Unter Wirtschaftsrecht im weiteren Sinn versteht man die Gesamtheit der die Wirt- schaft betreffenden Normen.                               Literatur: Fikentscher, W., Wirtschaftsrecht, 2 Bde., München 1983.

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