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Alterssicherung der freien Berufe

ergänzt das soziale Sicherungssystem der unselbständigen und selbständigen Handwerker und Landwirte (Soziale Sicherung). Die Sicherungsmöglichkeiten für die Angehörigen der freien Berufe sind ausserordentlich vielfältig. Trotz der Vielzahl der freien Berufe mit ihren unterschiedlichen Sicherungsmöglichkeiten ist jedoch eine gewisse Gruppenbildung aufgrund einer weitgehenden Gleichartigkeit der beruflichen Stellung und der sozialen Situation der einzelnen Angehörigen der freien Berufe möglich. In eine erste Gruppe können Angehörige der freien Berufe zusammengefasst werden, die eine weitgehend arbeitnehmerähnliche Stellung innehaben. Es handelt sich dabei vor allem um Lehrer und Erzieher, Hebammen, Musiker, Krankenpfleger, Wochenpflegerinnen, Artisten, Seelotsen, Säuglings- und Kinderpflegerinnen. Diese Angehörigen der freien Berufe sind in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig. Darüber hinaus können sich seit 1972 alle übrigen Angehörigen freier Berufe innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag pflichtversichern. Sie sind damit den dort Versicherten gleichgestellt. Bestehen für diese Berufsgruppen öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungswerke, so können sich diese Berufsangehörigen auch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Selbständige Künstler und Publizisten sind seit 1.1. 1983 in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einbezogen. Soweit sie nicht anderweitig gesichert sind, besteht Versicherungspflicht. Sie zahlen die Hälfte des Beitragssatzes, die andere Hälfte wird zu einem Drittel durch Bundeszuschuss, zu zwei Dritteln durch die Künstlersozialabgabe aufgebracht. Zur zweiten Gruppe eindeutig abgrenzba- rer Angehöriger der freien Berufe gehören diejenigen, die in öffentlich-rechtlichen Berufskammern zusammengeschlossen sind und die auch aufgrund staatlicher Einkommensregulierung über einen geregelten Zugang zum freien Beruf und gesicherte Einkünfte verfügen. Hier sind vor allem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte usw. zu nennen. Für diese Berufsgruppen besteht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine berufsständische Selbstverwaltung in öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft. Diese öffentlich-rechtliche Organisation ist die Voraussetzung für die Errichtung landesgesetzlicher Versicherungs- und Versorgungswerke. Die Versicherungs- und Versorgungswerke gewähren i.d.R. Berufsunfähigkeits- renten und/oder Altersruhegeld sowie Renten an Hinterbliebene, ferner auch Sterbegeld und sonstige Leistungen. Die Mittel zur Finanzierung dieser Leistungen werden durch Erhebung von Beiträgen aufgebracht. Die Beiträge sind regelmässig gestaffelt nach Einkommen und z.T. auch nach dem Lebensalter zu entrichten. Die dritte Gruppe der Angehörigen freier Berufe umschliesst alle diejenigen Freiberufler, die nicht eindeutig in die ersten beiden Gruppen eingeordnet werden können. Hierzu gehören vor allem Angehörige technischer Berufe, wie z. B. Ingenieure, Chemiker, zum Teil auch Architekten. Durch die Einführung der Pflichtversicherung auf Antrag und die freiwillige Versicherung, die ohne besondere versicherungsmässige Voraussetzung gewählt werden kann, wird auch diesen Angehörigen der freien Berufe die Möglichkeit eröffnet, in der gesetzlichen Rentenversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz zu erlangen. Oft bedeutet diese Rentenversicherung für die Angehörigen der freien Berufe nur die Fortsetzung einer bereits früher, während des Beginns der Berufstätigkeit einmal abgeschlossenen Versicherung.        

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