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Außenwirtschaftsrecht

Spezialgebiet des Internationalen Wirtschaftsrechts. Rechtsgrundlagen für den Außenwirtschaftsverkehr sind neben den Regeln des Europäischen Wirtschaftsrechts auch die internationalen Abkommen (GATT, UN-Kaufrecht) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Darin ist das Liberalisierungsprinzip festgelegt. Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen des AWG und verschiedener Rechtsverordnungen. Damit folgt das deutsche Außenwirtschaftsrecht dem Grundsatz des freien Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland, ermöglicht aber auch Beschränkungen zur Abwehr schädigender Einflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten. Instrumente zur Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs sind Einfuhrverbote und Zölle, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Subventionen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Außenwirtschaftsbeschränkungen erfolgt über Verfahrens- und Meldevorschriften. Das Vertragsrecht im Außenwirtschaftsverkehr wird durch den Grundsatz der freien Rechtswahl bestimmt (Kollisionsrecht). Dem internationalen Warenhandel dienen das UN-Kaufrecht und die Incoterms (Internationales Wirtschaftsrecht).

Im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) niedergelegtes Recht des Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehrs mit fremden Wirtschaftsgebieten bzw. zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie des Verkehrs mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen.

Unter Außenwirtschaftsrecht werden alle Rechtsnormen des kommerziellen, grenzüberschreitenden Leistungsaustausches, die den Warenverkehr des Inlands mit dem Ausland hoheitlich regeln, subsumiert (vgl. Sandrock, 1989, Sp. 156). Entsprechend vielfältig sind die Quellen des Außenwirtschaftsrechts, so zivilrechtliche, öffentlichrechtliche und internationale Rechtsvorschriften sowie Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen (vgl. Hocke/ Berwald/Maurer, 2000). Im Kern handelt es sich um Rechtsakte (der EU), die Regelungen bezüglich der gemeinsamen Außenwirtschaftspolitik sowie der Aus- und Einfuhr in Form von Richtlinien und Verordnungen umfassen (vgl. Hocke/Berwald/ Maurer, 2000). Hierunter kann man das Außenwirtschaftsrecht i.e.S. und das Zollrecht zusammenfassen.

Das Außenwirtschaftsrecht der EU besteht nicht aus zusammengefassten außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, sondern aus einer Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien. Die Vielzahl von Richtlinien und Verordnungen haben den Charakter eines Supranationalrechts (vgl. Hocke/Ber-wald/Maurer, 2000, S. 11t):

- Es hat Vorrang vor dem nationalen Recht, d.h. es bricht dieses, sofern sich nationales und supranationales Recht im konkreten Fall widersprechen.

- In dem Fall, dass es auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts (noch) keine Regelungen für bestimmte Tatbestände gibt, ist weiterhin nationales Recht gültig.

- Ein dritter Fall tritt dann auf, wenn es zwar supranationale Regelungen gibt, aber aus rechtstechnischen Gründen parallel dazu nationales Recht »benötigt« wird, um beispielsweise Tatbestände aus dem Außenwirtschaftsrecht mit Strafsanktionen bedrohen zu können. Altmann (1993, S. 175) nennt als Beispiel den Fall von Exportembargos, die nach europäischem Recht lediglich mit einer Geldbuße belegt werden und für eine weitergehende strafrechtliche Würdigung (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) nationaler Rechtsnormen bedürfen.

Die nationalen Zuständigkeiten regeln in Deutschland die »Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr«, und die »Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft«, die durch eine Reihe von Erlassen, Richtlinien und Erläuterungen nationaler Organe ergänzt werden.

Das Außenwirtschaftsrecht findet seinen Niederschlag in dem nationalen (deutschen) Außenwirtsehaftsgesetz, das als Rahmengesetz konzipiert ist und auf dessen Ermächtigungsgrundlage konkretisierende Rechtsnormen - insbesondere die AuJSenwirtscha/tsverordnung sowie die erwähnten Zuständigkeitsverordnungen -erlassen worden sind. Da das Außenwirtschaftsrecht jedoch alle Bereiche der Außenwirtschaft abdeckt, gehören hierzu weitergehende Regelungen wie das Kriegswaffenkontrollgesetz oder der Zollkodex (vgl. Hucko/Wagner, 2001, S. 14ff.; Hocke/ Berwald/Maurer, 2000).

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