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Deckungsgrundsätze

1.   im Rahmen der objektbezogenen Verschuldungspolitik (Staatsverschuldung) für die Rechtfertigung und Begrenzung der Kreditaufnahme entwickelt. Durch Kredite dürfen danach nur solche Objekte (Investitionen) finanziert werden, deren Nettoerträge die für den Schuldendienst (Schuldendienstquote) notwendigen Ausgaben decken können (rentabilitätsorientierter Grundsatz). Dieses Erfordernis dürfte vor allem für Investitionen im kommunalen Bereich und in öffentlichen Unternehmen erfüllt sein, so dass die Kreditfinanzierung auf einen engen Bereich begrenzt bleiben würde. Daneben ist die Kreditfinanzierung aber auch gerechtfertigt, wenn dadurch eine gerechtere intertemporale Lastenverteilung erreicht werden kann (belastungspolitischer Grundsatz). Auch künftige Generationen sollen an der Last der gegenwärtigen Staatsausgaben beteiligt werden (Lasten Verschiebungshypothese, Pay-as-you-use-Prinzip, Intergeneration-equity-Prinzip). Diese (klassischen) Deckungsgrundsätze waren auch entscheidend für die Einteilung in ordentliche (nicht mit Kredit zu finanzierende) und ausserordentliche (mit Kredit zu finanzierende) Staatsausgaben. Diese Aufteilung besteht im deutschen Haushaltsrecht nicht mehr. Im Rahmen der situationsbezogenen Verschuldungspolitik (Staatsverschuldung) haben die Deckungsgrundsätze ihre Bedeutung verloren. 2.  Finanzierungsregeln, Kapitalstrukturregeln.       

finanzwissenschaftliche Grundsätze für die Finanzierung der Staatsausgaben. Die klassischen Deckungsgrundsätze, die bis 1969 das Haushaltsrecht der BRD bestimmten, erlaubten eine Kreditaufnahme (abgesehen vom sog. außerordentlichen Bedarf, z.B. Katastrophen- und Kriegsfälle) nur für sog. werbenden Zwekken dienende öffentliche Ausgaben. Dementsprechend unterschied man einen ordentlichen, d.h. aus ordentlichen Einnahmen (Steuern, Gebühren und Beiträgen) finanzierten, und einen außerordentlichen, d.h. aus Kredit finanzierten Haushalt. Diese gegen den Budget- grundsatz der Einheit verstoßende Regelung war wegen des nahezu beliebig dehnbaren Begriffs »werbender Zweck« willkürlich, da sie Interpretationen von der Ablehnung einer aktiven Fiskalpolitik bis zur Aufnahme praktisch aller Arten öffentlicher Ausgaben in den kreditfinanzierten außerordentlichen Haushalt zuließ. Seit der Haushaltsreform von 1969 ist gemäss Art. 115 GG eine Kreditfinanzierung des Bundeshaushalts (entsprechende Bestimmungen gelten für Lander und Gemeinden) bis zur Höhe der öffentlichen Investitionen, bei Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) auch über diese Grenze hinaus zulässig. Andererseits darf die Kreditaufnahme das gesamtwirtschaftliche          Gleichgewicht nicht gefährden. Eine eindeutige Grenze für die Höhe des öffentlichen Kredits gibt es nicht, da die Höhe der öffentlichen Investitionen unterschiedlich berechnet, der Begriff einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterschiedlich interpretiert werden kann. E.S. Literatur: Hansmeyer, K.-H. (1970). Zimmermann, H. (1965)

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