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Entflechtung

Auflösung von Konzernen, Großunternehmen und/oder sonstigen Machtgruppen der Industrie, Kredit- und sonstigen Dienstleistungswirtschaft mit dem Ziel, die Selbständigkeit von Konzernteilen etc. (wieder)herzustellen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Rechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen um durch Auflösung von Monopolen und Unternehmenszusammenschlüssen ökonomische Machtpositionen abzubauen.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ordneten die Alliierten zur „Vernichtung der bestehenden übermäßigen Konzentration der Wirtschaftskraft“ u.a. die Entflechtung des IG-Farben-Konzerns, der Konzerne der Montan-Industrie und der Großbanken an (Potsdamer Abkommen). Die Entflechtung wurde aber maßgeblich von den betroffenen Monopolen beeinflußt und lief auf eine organisatorische Umgruppierung und Umfirmierung der bisherigen Konzerne unter Beibehaltung der bestehenden Eigentumsverhältnisse hinaus. >Monopol, >Potsdamer

Abkommen

rechtliche und wirtschaftliche Massnahme zur Auflösung von Konzernen oder zur Aufhebung von Unternehmungszusammenschlüssen, um ökonomische Machtpositionen abzubauen, soweit diese marktmacht- oder grössenbedingt sind. Entflechtung kann stattfinden als •     finanzielle Entflechtung von Kapitalbeteiligungen, •     personelle Entflechtung von Aufsichtsratsmandaten (interlocked directorates), •     organisierte Entflechtung von Unternehmens- oder Konzerneinheiten oder •     betriebliche Entflechtung produktionstechnisch verbundener Einheiten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lässt es nur unter bestimmten Bedingungen zu, bereits realisierte Unternehmenszusammenschlüsse rückgängig zu machen; die Relevanz dieser Möglichkeit ist jedoch gering. Eine Entflechung marktbeherrschender Unternehmen, seien sie durch internes oder externes Unternehmenswachstum begründet, ist der Wettbewerbspolitik nach deutschem Wettbewerbsrecht versagt. Die US-amerikanische Antitrust-Politik verfügt dagegen über die Möglichkeit der Entflechtung auch dann, wenn marktbeherrschende Stellungen ausschliesslich durch internes Unternehmenswachstum ("aus eigener Kraft") erlangt worden sind. Entflechtungen sollen auf hoch konzentrierten Märkten zu einer Wiederherstellung von funktionsfähigem Wettbewerb führen. Durch Erhöhung der Anbieterzahl und erleichterten Marktzutritt sollen die Funktionsmängel vermachteter Märkte reduziert werden. Die Forderung nach Entflechtung intern gewachsener Unternehmen schafft einen Zielkonflikt zwischen der Herstellung einer als wünschenswert angesehenen Marktstruktur und der Gewährleistung ausreichender Investirions- und Innovationsdynamik, da der Anreiz zu weiterem Wachstum vermutlich entfällt, wenn die Unternehmensgrösse erreicht worden ist, bei der Entflechtung droht. Ernst zu nehmen ist auch der Hinweis, dass die Entflechtung erhebliche Produktivitätseinbussen bewirken kann, wenn sie grosse, aber sehr effiziente Unternehmen trifft. Schliesslich wirft die Handhabung des Instruments der Entflechtung gewichtige (verfassungs-}rechtliche Probleme auf, da sie zumeist mit erheblichen Eingriffen in individuelle Eigentums- und Dispositionsrechte verbunden sein wird. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges ordneten die westlichen Allierten die Entflechtung des IG-Farben-Konzerns, der Konzerne der Montan-Industrie, der Grossbanken und der UfA (Filmwirtschaft) an. Grossunternehmen wurden in Nachfolgegesellschaften aufgeteilt; die Bundesregierung verpflichtete sich, Dekartellierungsbeschlüsse zu beachten und ein eigenes Kartellgesetz zu erlassen (1957). Trotzdem kam es aus wirtschaftlichen Gründen vielfach zu Rückverflechtungen, z.T. über die Bildung von Holding-Gesellschaften. In der sowjetischen Zone trat an die Stelle der Entflechtung die Umwandlung in sowjetische Aktiengesellschaften bzw. die Gründung von volkseigenen Betrieben (VEB).   Literatur: Möschel, W, Entflechtung im Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Tübingen 1979.

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