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Konsolidierungsgrundsätze

Regeln und Prinzipien, die für die Konzernrechnungslegung heranzuziehen sind, wenn infolge fehlender oder nur unzureichender gesetzlicher Regelungen Rechnungslegungsfreiräume verbleiben: (1)  Einheitsgrundsatz (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB): Er trägt der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns Rechnung, indem der Konzernabschluss unter der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns zu entwickeln ist. Damit nehmen die selbständigen Konzernunternehmen den Charakter von unselbständigen Betriebsteilen an. Dementsprechend sind konzerneinheitliche Bilanzansatz- und Bewertungsrichtlinien anzuwenden und konzerninterne Verflechtungen und Geschäftsvorgänge durch Aufrechnung, Umbewertung und Umgliederung zu eliminieren. (2)    Grundsatz der einheitlichen Bewertung (§308 HGB): Entsprechend der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns müssen die in den Konzernabschluss einbezogenen Aktiva und Passiva auf gleicher oder zumindest vergleichbarer Basis bewertet werden, damit der Konzernabschluss den erforderlichen getreuen Einblick vermitteln kann. Die Bewertung der in die Konsolidierung einbezogenen Vermögensgegenstände und Schulden hat deshalb nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu erfolgen. Die nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässigen Bewertungswahlrechte können dabei im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. (3)  Vollständigkeitsgrundsatz: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzerns lassen sich nur dann zutreffend erfassen, wenn alle Konzernunternehmen in den Abschluss einbezogen werden, um auf diese Weise sämtliche konzerninternen Beziehungen der Konsolidierung zu unterwerfen. Dem Vollständigkeitsgrundsatz trägt das HGB dadurch Rechnung, dass es im § 294 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Einbeziehung aller Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf deren Sitz vorschreibt. Der Konzernabschluss hat somit den Charakter eines Weltabschlusses. (4)  Konsolidierungsstetigkeitsgrundsatz: Um die Vergleichbarkeit von aufeinanderfolgenden Konzernabschlüssen zu wahren, ist sowohl bei der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, insb. bei der freiwilligen Einbeziehung von Konzernunternehmen, als auch bei der Auswahl der Konsolidierungsmethoden nach dem Stetigkeitsgrundsatz zu verfahren. Nur sachliche, keinesfalls bilanzpolitische Kriterien dürfen zu einer Durchbrechung des Kontinuitätsprinzips führen. Die Vergleichbarkeit ist dann mit Hilfe von Erläuterungen im Konzernanhang wiederherzustellen. (5)  Äquivalenzgrundsatz: Bei Konsolidierungsproblemen, die nach dem Einheitsgrundsatz nicht eindeutig gelöst werden können, ist eine möglichst weitreichende Äquivalenz zwischen Einzel- und Konzernabschluss anzustreben. So findet die bisher übliche Verrechnung erfolgswirksamer Konsolidierungsdifferenzen mit dem Konzerngewinnvortrag z.B. deshalb keine Zustimmung, weil sich damit die Position Gewinnvortrag im Konzernabschluss inhaltlich stark von jener im Einzelabschluss unterscheidet. (6)  Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: Obwohl grundsätzlich eine vollständige Ausschaltung konzerninterner Beziehungen zu befürworten ist, müssen die dazu aufzuwendenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit erzielten Informationszuwachs stehen. Um die Wirtschaftlichkeit der Konzernrechnungslegung zu gewährleisten, lässt das HGB die Anwendung diverser Vereinfachungsregeln zu. So brauchen z.B. Konzernunternehmen von nur geringer Bedeutung für den Konzernabschluss nicht konsolidiert zu werden (§329 Abs. 2 Satz 2 AktG, §296 Abs. 2 HGB).     Literatur: Adler, H./Düring, WJSchmaltz, K., Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., Stuttgart, 1987. Busse von Colbe, WJOr- delheide, D., Konzernabschlüsse, 6. Aufl., Wiesbaden 1991. Eisele, W, Rechnungswesen, in: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, hrsg. von F.X. Bea u.a., 5.Aufl., Stuttgart 1991, S. 290 ff. Kütingy KJ Weber, C.-P., Flandbuch der Kon- zernrechnungslegung, Stuttgart 1989. v. Wysocki, KJWohlgemuth, M., Konzernrechnungslegung, 3.     Aufl., Düsseldorf, 1991.  

Für die Konzernrechnungslegung nach deutschem Recht gelten folgende Grund sätze mit einer Reihe von Ausnahmeregelungen, auf die hier im einzelnen aber nicht hingewiesen werden kann: Einheitstheorie: Der Konzernabschluß ist so aufzustellen, als wenn der Konzern nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Einheit wäre. Maßgeblichkeitsprinzip: Der Konzernabschluß entsteht vorbehaltlich der notwendigen Konsolidierungsvorgänge durch Übernahme der Werte der Einzelabschlüsse der einzelnen Konzern Unternehmen in den Konzernabschluß.
3. Vollständigkeit: Die getreue Dar stellung der Vermögens und Ertrags lage der wirtschaftlichen Einheit »Konzern« erfordert es Grund sätz lich, daß alle Konzernunternehmun gen in den Konzernabschluß einbe zogen werden. 4. Stetigkeit: Veränderungen des Konsolidierungsbereichs sowie der angewandten Konsolidierungsmetho den sollten nur ausnahmsweise und unter ausführlicher Erläuterung vor genommen werden.
5. Einheitlichkeit der Stichtage: Im Falle uneinheitlicher Stichtage sind zwischenabschlüsse erforderlich. 6. Wirtschaftlichkeit der Konzern rechnungslegung: Die Kosten der Konzernrechnungslegung müssen zu dem Nutzen der durch sie vermittel ten Informationen in einem angemes senen Verhältnis stehen.

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