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Markenpiraterie

Das illegale Kopieren/Nachahmen von Markenprodukten. Darunter fallen z.B. nachgeahmte Rolex-Uhren oder Lacoste-Hemden, die als Originale oder Imitate verkauft werden.

[s.a. Markenpolitik] Auf Grund der vielfältigen Formen der Markenpiraterie, die im weitesten Sinne einen Teilbereich der Produktpiraterie darstellt, hegen in der Literatur verschiedene Begriffsabgrenzungen vor. So kann man von einem Kontinuum ausgehen, wobei der eine Extrempunkt darin zu sehen ist, dass sowohl Marke als auch Produkt kopiert sind; im entgegengesetzten Fall ist zwar die Marke identisch, das Produkt jedoch ein völlig anderes (vgl. Busse, 1994, S. 1893t.):

Der Markenpirat als Trittbrettfahrer zielt in allen Fällen darauf, an dem Good-will der durchgesetzten Marke zu partizipieren. Um dieser Form von Wirtschaftskriminalität zu begegnen, wurde am 1. Juli 1995 die sog. EG-Anti-Piraterie-Verordnung über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erlassen. Der Zeicheninhaber kann nach der Anti-Piraterie-VO die Beschlagnahmung von Waren, die rechtswidrig ein fremdes Warenzeichen tragen, bei der zuständigen Behörde beantragen.

ist als die Fälschung von Markenartikeln, insb. deren Warenzeichen, neben der Verletzung des Urheberrechts und anderer gewerblicher Schutzrechte sowie der Nachahmung sonderrechtlich nicht geschützter Produkte Teil der Produktpiraterie (Counterfeiting). Produktpiraterie bezieht sich also sowohl auf die Nachahmung solcher Produkte, die unter Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- oder Urheberrecht stehen, als auch auf solche Erzeugnisse, für die kein gewerbliches Schutzrecht besteht. Durch den gewerblichen Rechtsschutz soll es Innovatoren, in diesem Falle Markenartikelunternehmen, ermöglicht werden, die Rechte an ihrem geistigen Eigentum (Unternehmensleistung) in Anspruch nehmen zu können Markenschutz, Geschmacksmuster). Die volkswirtschaftlichen Schäden dieser beiden Phänomene lassen sich nur schwer beziffern. Das Bundes justizminister ium veröffentlichte 1988 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Produktpiraterie, der schärfere Instrumente zur Bekämpfung der gewerbsmässigen Schutzrechtsverletzungen vorsieht. Ein weiteres Instrument gegen die Produktpiraterie wurde durch die Europäische Gemeinschaft geschaffen, die eine Anti-Piraterie-Verordnung über "Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien ferkehr" verabschiedete, die am 1.1* 1988 in Kraft trat. Auf internationaler Ebene befassen sich das GATT-Sekretariat, das 1982 eine Anti-Counterfeiting-Über- einkunft ("Agreement on measures to discou- rage the importation of counterfeit goods") verabschiedete, und die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf mit der Bekämpfung der Produktpiraterie.

Fälschung von Markenartikeln, insb. de­ren Warenzeichen, neben der Verletzung des Urheberrechts und anderer gewerblicher Schutzrechte sowie der Nachahmung son­derrechtlich nicht geschützter Produkte Teil der Produktpiraterie (Counterfeiting). Die Bezeichnung Produktpiraterie bezieht sich also sowohl auf die Nachahmung solcher Produkte, die unter Patent-, Gebrauchsmu­ster-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster - oderUrheberrecht stehen, als auch auf solche Erzeugnisse, für die kein derartiges gewerb­liches Schutzrecht besteht. Durch den gewerblichen Rechtsschutz soll es Innnova- toren, in diesem Falle Markenartikelunter­nehmen, ermöglicht werden, die Rechte an ihrem geistigen Eigentum (Unternehmens­leistung) in Anspruch nehmen zu können (Markenschutz, Geschmacksmuster). Die volkswirtschaftlichen Schäden dieser beiden Phänome sind zwar offenkundig, las­sen sich jedoch nur schwer quantifizieren. Das Bundesjustizministerium veröffentlich­te 1988 einen Gesetzentwurf zur Bekämp­fung der Produktpiraterie, der schärfere Instrumente zur Bekämpfung der gewerbs­mäßigen Schutzrechtsverletzungen vorsieht. Ein weiteres Instrument gegen die Produkt­piraterie wurde durch die Europäische Ge­meinschaft geschaffen, die eine Änti-Pirate- rie-Verordnung über „Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr“ verabschiedete, die am 1.1.1988 in Kraft trat. Auf internationaler Ebene befassen sich das GATT-Sekretariat, das im Jahre 1982 eine Anti-Counterfeiting-Übereinkunft („Agreement on measures to discourage the importation of counterfeit goods“) verab- schiedeteund die Weltorganisationfür geisti­ges Eigentum (WIPO) in Genf mit der Bekämpfungder Produktpiraterie.

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