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Preisstop

Form - staatlicher Preissetzung. Durch staatliche Verordnung werden die Preise einzelner Sachgüter und/oder Dienstleistungen (z. B. Mietwohnungen) in einer bestimmten Region für eine bestimmte Zeit festgelegt. Der Preis wird damit seiner Funktion beraubt (Preisfunktionen). Ein partieller Preisstop in Form eines —Höchstpreises führt zur Entstehung schwarzer Märkte oder zu Qualitätsverschlechterungen. Ein genereller Preisstop zur Inflationsbekämpfung hat eine zurückgestaute Inflation zur Konsequenz (Wilhelm Röpke). Ein Preisstop zieht im allgemeinen auch einen Lohnstop nach sich.   Literatur: Kleps, K., Staatliche Preispolitik, München 1984.  

staatliches Verbot von Preiserhöhungen für bestimmte oder alle Güter für einen bestimmten Zeitraum, um beispielsweise inflatorische Tendenzen abzuschwächen. Preisstopps sind dabei meist mit Lohnstopps verbunden. Allerdings ergibt sich bei bestehendem Nachfrageüberhang (Nachfrage) und fixierten Preisen die Gefahr von sog. »grauen« oder »schwarzen« Märkten mit weit höheren Preisen.

In der Gesundheitswirtschaft:

Das staatlich verhängte Verbot, die Preise bestimmter oder aller Güter von einem festgelegten Zeitpunkt an zu erhöhen. Das Ziel eines Preisstopps ist es meist, einen inflatorischen oder anders begründeten Preisanstieg zu verlangsamen oder eben zu stoppen, um vor allem einkommensschwächere Teile der Bevölkerung vor den ansteigenden Preisen zu schützen (Beispiel: Energiemarkt; Verbot von Preissteigerungen in Hessen). Der Preisstopp als Mittel zum „Aufhalten“ der Inflation hat sich als fragwürdig erwiesen, da er in den meisten Fällen zur Entwicklung von Grau- oder Schwarzmärkten für die betroffenen Güter führt.

Weiterhin kann ein Preisstopp auch angeordnet werden, um den Kostenanstieg in Teilen des staatlichen Gemeinwesens zu bremsen, so zum Beispiel auf dem Gesundheitsmarkt: Der im Entwurf für das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz vorgesehene faktische Preisstopp für Arzneimittel, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, ist auf zwei Jahre begrenzt und betrifft die Zeit zwischen dem 1. April 2006 und dem 31. März 2008. Umgesetzt werden soll der Preisstopp durch entsprechende Abschläge, die die Apotheken den GKV-Kassen in Höhe einer eventuellen Preiserhöhung für zu ihren Lasten verordnete Arzneimittel zu gewähren haben. Die Apotheken erhalten das Recht, diese Abschläge ihrerseits an die Pharmaunternehmen weiterzugeben.

Faktisch wird der so genannte Preisstopp für Arzneimittel damit nur für die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordneten Arzneimittel wirksam, nicht jedoch für Selbstzahler bzw. Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) und damit für die PKV selbst. Diese müssen eventuelle Preiserhöhungen für Arzneimittel gegen sich gelten lassen. Dies führt im Ergebnis zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen GKV und PKV, da der PKV keine gesetzlichen Handhaben gegeben werden, steigenden Arzneimittelpreisen zu entgehen. Dass es trotz des so genannten Preisstopps für Arzneimittel im fraglichen Zeitraum zu Preiserhöhungen kommen wird, ist allein deshalb schon höchstwahrscheinlich, weil die deutschen Arzneimittelpreise häufig Referenzpreise für die Preiskalkulation bzw. -bildung auf anderen europäischen Gesundheitsmärkten sind.

Festsetzung eines Höchstpreises, des Stopppreises, z. B. durch den Staat für die Zinsen der Banken.

- Einkommenspolitik

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