Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Protest

Öffentliche Urkunde über di erfolglose und rechtzeitige Vorlage eines Wechsels beim Bezogenen an Verfalltag. Der Protest kann von einen Gerichtsbeamten oder einem Nota gebührenpflichtig erhoben werden. E wird mit dem Wechsel verbunden. Ein rechtzeitiger Protest ist Voraussetzung für den Rückgriff (Regress) auf di Indossanten und den Aussteller.

Tritt auf als Wechsel- und - selten - Scheckprotest. Im Wechselrecht urkundliche Festhaltung der Nichtannähme (Protest mangels Annahme) oder Nichtzahlung (Protest mangels Zahlung) bei einem Wechsel durch eine dazu befugte Person (Protestbeamter), im Wesentlichen Notare und Gerichtsbeamte. Ferner: Protest mangels Sicherheit bei Zahlungseinstellung oder fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bezogenen sowie Protest mangels Ausfolgung. Protestat ist der Bezogene beim gezogenen Wechsel bzw. der Aussteller beim Solawechsel. Protestzeit, -ort sowie -erlass sind ebenfalls gesetzlich geregelt. Es erfolgt Notifikation: Der letzte Inhaber des Wechsels hat seinen unmittelbaren Vormann und den Wechselaussteller zu benachrichtigen. Die Erklärung über den Protest muss auf dem Wechsel selbst oder einer Allonge - ein mit der Wechselurkunde verbundenes Blatt Papier - angebracht werden. Trifft der Protestbeamte den Protestat nicht an oder bekommt er keinen Zugang zu seinen Räumen, erhebt er Abwesenheitsprotest (auch: Wandprotest). Sind die Geschäfts- oder Wohnräume des Protestaten nicht auffindbar, erhebt er Windprotest (auch: Nachforschungsprotest).

Im Wechselrecht: amtliche Beurkundung der Nichtannahme oder Nichtbezahlung eines Wechsels. Sie schafft die Voraussetzung für den Rückgriff gegen die Wechselverpflichteten; der Bezogene (Akzeptant) kann auch ohne Protest in Anspruch genommen werden. Der Protestant, d. h. derjenige, gegen den protestiert wird, ist der Bezogene, beim Solawechsel der Aussteller. Im Scheckrecht (Scheck) genügt der „Vorgelegt-und-nicht-bezahlt-Vermerk" der bezogenen Bank.

siehe   Wechselprotest.

Protest bedeutet die Feststellung durch öffentliche Urkunde, dass ein Wechsel nicht angenommen oder nicht bezahlt worden ist.
Bei einem Scheck wird der Protest nicht amtlich festgestellt. Die bezogene Bank gibt den Scheck mit dem Vermerk »vorgelegt und nicht eingelöst« oder »vorgelegt und nicht bezahlt« an den Einreicher zurück. Ein nicht eingelöster Scheck heißt auch »Rückscheck«.
Siehe auch: Rückscheck, Wechselprotest

Vorhergehender Fachbegriff: Protektionismus | Nächster Fachbegriff: Proteststreik



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Konkursverwalter | Hard Selling | Stimmfrequenzanalyse(Stimmanalyse)

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon