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Stückzinsen

Industrieobligation

Aufgelaufene Zinsen bzw. Zinsansprüche für den Zeitraum zwischen Fälligkeitstermin des letzten eingelösten Kupons des festverzinslichen Wertpapiers und dem Kauftermin durch den Käufer. Stückzinsen sind vom Käufer dem Verkäufer zeitanteilig zu vergüten.

Stückzinsen sind die anteiligen Zinsen, die einem Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen zugerechnet werden. Der Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers hat neben dem Kurswert auch die seit dem letzten Zinstermin bis zum Verkaufstag fälligen Zinsen zu bezahlen. Diese werden zum Kurswert addiert.

Stückzinsen bezeichnen den Ertragsanteil bei einem verzinslichen Wertpapier, der anteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen fällt.

Stückzinsen werden bei der Veräußerung eines Wertpapiers zeitanteilig dem Veräußerer und Erwerber seit dem 1. 7. 1986 wie folgt angerechnet:

Grundsätzlich werden die Stückzinsen dem Verkäufer bis einen Tag vor der Valutierung zugerechnet, während sie dem Käufer ab Valutierungstag zustehen. Der Monat wird bei festverzinslichen sowie variabel verzinslichen Wertpapieren (Floating Rate Note) und deutschem Referenzzinssatz (FIBOR) mit einheitlich 30 Tagen angesetzt.

Bei variabel verzinslichen Wertpapieren mit ausländischem Referenzzinssatz (z. B. LIBOR, LUXIBOR) erfolgt die Stückzinsenberechnung unter Berücksichtigung der tagesgenauen Differenz zwischen letztem Zinstermin und Verkaufstag. In der Berechnungsformel wird dann das Jahr mit 360 Tagen angesetzt.

Accrued Interest
Aufgelaufene Zinsen, die sich beim Kauf oder Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren seit dem letzten Zinszahlungstermin bis zum Tag des Erwerbs bzw. der Veräußerung ergeben. Sie sind dem Kaufpreis zuzuschlagen, weil der Käufer Zinsanspruch für diesen Zeitraum erwirbt.

Zinsanteil, der bei der Eigentumsübertragung von Festverzinslichen Wertpapieren vor deren Zinszahlungstermin zwischen Erwerber und Veräußerer zeitanteilig verrechnet wird. Nach der Usance an den Börsen stehen die Zinsen dem Käufer ab dem Tag der Lieferung einschließlich zu. Da der Käufer mit der Lieferung die demnächst fälligen Zinsscheine erhält, muss er die dem Verkäufer zustehenden Zinsen im Erwerbspreis mitvergüten. Stückzinsen erhöhen also den Einstandspreis. Ein Ausgleich ergibt sich bei der nächsten Zinsfälligkeit.

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die laufend verzinslich sind, die seit dem letzten Kuponfälligkeitsdatum aufgelaufenen Zinsen. Werden bei Kauf/Verkauf des Wertpapiers zwischen den Kaufvertragsparteien verrechnet. Zu unterscheiden: Plus- und Minusstückzinsen.

Die seit dem Fälligkeitstag des letzten eingelösten Kupons festverzinslicher Wertpapiere aufgelaufenen Zinsen. Bogen.

Zinsbetrag, der bei   Anleihen in der Zeit vom letzten Zinstermin bis zum Kauftag aufgelaufen ist und vom Käufer an den Verkäufer zu zahlen ist, da sich der im   Zinsschein verbriefte Zinsanspruch auf den gesamten Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen bezieht. Erfolgt ein Anleihekauf zwischen zwei Zinsterminen — bei jährlicher Zinszahlung am 31.12. zum Beispiel am
1. 8. — so bekommt der Käufer zum nächsten Zinstermin (31.12.) zwar die Zinsen für den gesamten Zeitraum zwischen den Zinstermi­nen (hier Januar bis Dezember) ausgezahlt, die Zinsen für den Zeitraum zwischen dem letzten Zinster­min und dem Kaufdatum (Januar bis Juli) stehen aber nicht dem Käufer, sondern dem bisherigen An­leiheinhaber (dem Verkäufer) zu. Der entsprechende Zinsbetrag ist beim Kauf der Anleihe (01.08.) zwischen Käufer und Verkäufer zu verrechnen.

Verkauft jemand festverzinsliche Wertpapiere zwischen den Zinsterminen und liefert die Zinsscheine mit — was die Regel ist, es sei denn, dass der Verkauf kurz vor dem nächsten Zinstermin stattfindet —, so stellt er dem Käufer die auf die Zeit zwischen dem letzten Zinstermin und dem Verkauf entfallenden Zinsen, die sog. Stückzinsen, in Rechnung. Dies ist berechtigt, weil die Zinsen vom letzten Zinstermin bis zum Tag des Verkaufs dem Verkäufer zustehen, der Käufer aber am nächsten Termin bei Einlösung der Zinsscheine die Zinsen für die gesamte Laufzeit erhält.
Der Veräußerer hat die dem Käufer in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Käufer des Papiers, dem am Fälligkeitstag der volle Zinsertrag der Periode zufällt, darf hiervon den als Stückzinsen an den Veräußerer bezahlten Betrag abziehen, braucht also nur die auf seine Besitzzeit entfallenden Zinserträge zu versteuern. Stückzinsen sind keine Schuldzinsen und daher keine Werbungskosten, sondern Minderung der Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Werbungskostenpauschbetrag wird davon nicht berührt.

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