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EG-Marktordnungen

Marktordnungen für Agrarprodukte dienen ursprünglich dem Ziel der Preisstabilisie­rung auf Märkten, die durch starke Preis­schwankungen (preisunelastische Nachfra­ge, witterungs- oder dispositionsbedingte Unterschiede der Angebotsmenge) gekenn­zeichnet sind (Agrarmarketing). Darüber hinaus sind Marktordnungen aber längst zu Instrumenten der Preis- und Einkommens­politik zugunsten der Landwirtschaft weiterentwickelt worden. Sie bedienen sich dafür Marktinterventionen in Form staat­licher Preis- und/oder Mengenregulierung und/oder direkter Transferzahlungen auf dem Inlandsmarkt und im Außenhandel mit Agrarprodukten. In der EG sind die früheren nationalen Marktordnungen durch einheitliche Rege­lungen für die gesamte EG abgelöst: a) Für etwa 70% der Agrarproduktion in der EG gelten Marktordnungen mit Interven­tionssystem auf dem Binnenmarkt sowie ein Außenhandelsschutz gegenüber Drittlän­dern (variable Abschöpfungen bei der Ein­fuhr, Exporterstattungen bei der Ausfuhr). Dieser Marktordnungstyp wird z. B. bei Ge­treide, Butter, Magermilchpulver, Zucker und Rindfleisch angewandt. b) Für rund 25% der Agrarproduktion be­schränken sich die EG-Marktordnungen auf den Außenhandelsschutz. Hierzu gehören die Marktordnungen für Eier und Geflügel, Qualitätsweine, Blumen und zahlreiche Obst- und Gemüsearten. c) Für eine Reihe von Produkten gilt nur ein niedriger Außenhandelsschutz (vor allem aufgrund von GATT-Vereinbarungen). Für sie werden in den meisten Fällen (z.B. Raps, Sonnenblumensaat, Ackerbohnen) Beihilfen an die Verarbeitungsindustrie gezahlt, um ei­nen Anreiz für die im Vergleich zu Importprodukten teureren Inlandsprodukte zu ge- en. In anderen Fällen (z. B. Flachs, Hanf, Hopfen) werden Erzeugerbeihilfen gezahlt. d) Die bisher genannten drei Marktord­nungstypen können mit Mengenbegrenzun­gen gekoppelt werden. Um bei Überschrei­ten des vollen Selbstversorgungsgrades der EG die teure Uberschuß Verwertung zu dros­seln, werden die für die Landwirtschaft wirk­samen Preisgarantien oder Beihilfen auf be­stimmte Mengen pro Betrieb (Quoten für Zuckerrüben, Milch) oder in der EG insge­samt begrenzt. Es wird versucht, dadurch das Marktgleichgewicht herzustellen und die Kosten der Uberschußproduktion zu limi­tieren. Die Spannungen zwischen der interventioni­stischen Gestaltung der EG-Marktordnun­gen und der ordnungspolitischen Grund­konzeption der Wirtschaftspolitik stellen die EG-Marktordnungen immer wieder in den MittelpunktordnungspolitischerDiskussionen.          

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