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Offene Handelsgesellschaft (oHG)

gemäß §§105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter alle unbeschränkt haften. Jeder Gesellschafter wirkt bei der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft nach außen persönlich mit. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend durch einen Gesellschaftsvertrag. Die Firmenbezeichnung (Firma) ist weitgehend freigestellt. Die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden und kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Gläubiger können ihre gesamten Ansprüche an die OHG gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter in voller Höhe geltend machen, da diese als Gesamtschuldner unbeschränkt (also auch mit dem Privatvermögen), unmittelbar und jeder an erster Stelle haften.

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist wie die Kommanditgesellschaft (KG) eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Alle Gesellschafter sind im Unterschied zur KG Vollhafter ( Komplementäre). Die Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

(engl. general partnership, ordinary partnership) Eine offene Handelsgesellschaft (oHG) ist eine ~ Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (p Handelsbetrieb) unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter (Gesellschaft) den Gläubigern uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen haften. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die ol G ist eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wie sie eine Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Gegenüber ihren Gesellschaftern ist die oHG jedoch rechtlich verselbständigt, d. h., sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, vor Gericht klagen und verldagt werden. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft steht jedem Gesellschafter allein zu. Wird die Einzelgeschäftsführungs oder vertretungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag begrenzt, so ist diese Beschränkung im Handelsregister zu vermerken. Unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis steht allen Gesellschaftern auch ein Kontrollrecht gegenüber den anderen Gesellschaftern zu. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht auch einfache Stimmenmehrheit gelten lässt. Die Gewinnverteilung (Gewinnausschüttung) erfolgt im Allgemeinen durch Verzinsung (Zinsen) der Kapitaleinlage (Einlage) mit 4 %,, sofern diese vom Jahresgewinn (Jahresüberschuss) gedeckt ist. Der Restgewinn und auch Verluste werden nach Köpfen verteilt. Die Gründung der oHG erfolgt durch formlosen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die einzelnen Geschäftsanteile sind nicht übertragbar; das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher bei Fehlen anders lautender Vereinbarungen zum Erlöschen der Firma. Weitere Auflösungsgründe können sein: Gesellschafterbeschluss, Kündigung, Eintritt eines im Gesellschaftsvertrag bestimmten Auflösungsgrundes, gerichtliche Entscheidung oder die Insolvenzeröffnung (Insolvenz) über. das Vermögen der Gesellschaft oder eines einzelnen Gesellschafters. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht notwendigerweise zur Auflösung der Gesellschaft, sondern erlaubt dem Erben, die Einlage unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils weiterzuführen. Die Liquidation erfolgt i. d. R. durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich. Nach Beendigung der laufenden Geschäfte, dem Einzug von Forderungen, der Befriedigung der Gläubiger und der Umsetzung des restlichen Vermögens in Geld erfolgt die Verteilung des Restvermögens im Verhältnis der Geschäftsanteile.

O als Personengesellschaft ist Grund form für einen engen Zusammenschluß, wobei persönliche Mitwirkung und volle vermögensmäßigeHaftung im Regelfall die wesentlichen Charakteristika sind. Rechtsgrundlagen in folgender Priorität:Gesellschaftsvertrag, §§ 105 ff.
HGB, §§705 ff. BGB (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts); die jeweils nachrangigen sind subsidiär. Die Normen aus HGBund BGB sind in vieler Hinsicht veraltet; sie enthalten meist dispositives (abänder Bares) Recht, so daß es bei vielen Elementen der Unternehmensverfassung darauf ankommt, im Gesellschaftsvertrag eine angemessene Regelung zu treffen. Gegenstand der O muß ein vollkaufmännisches Unternehmen sein, sonst ist sie Gesellschaft des BGB. O-Ge-sellschafter. kann auch eine juristische Person sein.
Die O hat zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann aber als Übergangsform zur juristischen Person angesehen werden: Partiell gewisse Rechtsfähigkeit, indem die O unter ihrer Firma Eigentum und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht Prozeßpartei sein kann. Das Vermögen der O ist Gesamthandvermögen, vgl. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. O-Gesellschafter haften unmittelbar und unbegrenzt.
Prinzipiell ist jeder O-Gesellschafter allein zur Führung der Geschäfte (im Innenverhältnis) berechtigt und verpflichtet. Korrespondierend dazu kann im Grund satz jeder Teilhaber die Gesellschaft nach außen allein vertreten. Der Ausschluß einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung und von der Vertretung ist möglich, jedoch Handelsregistereintragung. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der O mit sich bringt. Widerspruchsrecht eines Teilhabers. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes jeder alles machen und alle verpflichten kann, empfiehlt sich eine klare Kompetenzabgrenzung namentlich in einem größeren, viel-gliedrig organisierten Unternehmen, u-U. Vorbehalt des Mehrheitsbeschlusses, etwa bei Überschreiten einer bestimmten Wertgrenze, noch bedeutungsvoller aber bei Unterneh-menskonzeption oder Vertriebsstra-tegie. Die gesetzliche Regel über die Beschlußfassung, nämlich Einstimmigkeit, wird meist abgeändert, dabei Stimmverhältnisse nach der Kapitalbeteiligung.
Ähnlich veraltet ist die HGB-Vor-schrift über die Ergebnisverteilung:Kapitalverzinsung, Zuordnung desRestes nach Köpfen. Die Praxis davon abweichend: Tätigkeitsvergütung, u. U. Kapitalverzinsung, Aufgliederung des Restgewinnes nachKapitalbeteiligung. Wichtige r Punkt für den Gesellschaftsvertrag: Entnahmeregelung. Die dem Gesetzgeber vorschwebenden Auflösungsgründe bedürfen einer Anpassung an heutige Verhältnisse, z. B. zum Tod eines Teilhabers und bei Kündigung. Über die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens des Ausscheidenden und dieAuszahlung sollte der Gesellschaftsvertrag Normen vorsehen, die dieFortführung des Unternehmens finanziell ermöglichen. Betriebswirtschaftlich ist die O dieRechtsform für Unternehmen imüberschaubaren Rahmen. Sie ist besonders stark vom Vertrauen der Gesellschafter untereinander abhängig. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß kein Gesellschafter seinenAnteil ohne Zustimmung der anderenabtreten kann. Diese notwendigeKontinuität kann aber problematischwerden, wenn Erben eines Teilhaberseintreten. Auf jeden Fall sollte man ineiner O die Zahl der Gesellschafterauch bei Erbfolge begrenzen. Nichtselten führt die vornehmlich auf diePersönlichkeiten abgestellte O inspäteren Generationen zu Problemenim Zusammenwirken. Hier kannu. U. ein neutraler Beirat hilfreichsein.

(oHG). Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Es handelt sich um eine Sonderform der Personengesellschaft (Gesellschaftsrecht). Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Die oHG kann mit einvernehmlicher Geschäftsaufnahme durch die Gesellschafter auch schon vor der Eintragung in das Handelsregister entstehen. Für die oHG gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse werden von den Gesellschaftern ausgeübt. Die oHG hat eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit; sie kann z.B. unter ihrer Firma Verträge abschließen und Prozesse führen. Der Unterschied zur Kommanditgesellschaft (KG) liegt in den Haftungsverhältnissen der Gesellschafter. Die Gesellschafter der oHG haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dagegen ist in der KG die Haftung der Kommanditisten auf ihre Kommanditeinlage beschränkt, während die Kommanditeure unbeschränkt haften. Der Finanzierungsspielraum der oHG bemisst sich nach der Höhe der Eigenkapitaleinlagen der Gesellschafter, kann aber durch die Möglichkeit, mehrere Gesellschafter aufzunehmen, erweitert werden. Eine große Zahl von Gesellschaftern kann allerdings auch die Leitung des Unternehmens erschweren, weil jeder von ihnen zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist.

Abk.: oHG. Eine der Rechtsformen, in der Privatbankierhäuser betrieben werden (oHG-Bank; neben KG-Bank).

(oHG)   Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften. Sie ist eine Ausprägung der kapitalistischen Unternehmensverfassung: Alle Entscheidungsbefugnis, die in der von der oHG betriebenen Unternehmung ausgeübt wird, leitet sich von den Gesellschaftern ab. Sie bestimmen durch die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages (§ 109 HGB) wie durch gemeinsame Beschlussfassung (§119 HGB) den Rahmen für die Unternehmensführung bezüglich Zielsetzung und Unternehmenspolitik (Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer richten sich nach Betriebsverfassungsgesetz 1972). Für die Regelung der Entscheidungsstruktur innerhalb des Eigentümerverbandes ist der Gesetzgeber als (abdingbarem) Regelfall davon ausgegangen, dass die Eigentümer zugleich Unternehmer (Geschäftsführer) sind. Diese personale Einheit von Interessenvertretung und Interessendurchsetzung (Selbstor- ganschaft im Gegensatz zur Fremdorgan- schaft bei Kapitalgesellschaften) erübrigt differenzierte institutioneile Vorkehrungen, um die dauernde Ausrichtung (und Kontrolle) der Unternehmensentscheidungen auf die Interessen der Kapitaleigner sicherzustellen. Das HGB schreibt als (abdingbaren) Regelfall nur vor, dass alle Gesellschafter zur Geschäftsführung (Innenverhältnis der Gesellschaft) und zur Vertretung der Gesellschaft (nach aussen) berechtigt und verpflichtet sind (§114 Abs. 1, 125 Abs. 1 HGB), wobei zur Währung der Interessen der Gesellschaftergemeinschaft Wi- derspruchs- und Abstimmungsmechanismen bestehen (§§ 115, 116, 119, 125 Abs. 2 HGB). Jeder Gesellschafter hat, auch wenn er kraft Gesellschaftsvertrag von der Geschäfts- iunrung ausgescniossen isi, zu jvontronzweK- ken jederzeit das Recht der persönlichen Unterrichtung und Büchereinsicht (§118 HGB). Soweit weitere Informationsrechte und -pflichten vorliegen (z.B. Recht zur Büchereinsicht), sind sie ausschliesslich an den privaten Interessen der Kapitaleigner orientiert und nicht publizitätspflichtig. Die grosse oHG unterliegt allerdings dem Publizitätsgesetz (Publizität). Die typische oHG stellt sich in gewissem Sinne als eine "Vervielfachung" der Einzelfirma dar; hieraus resultiert ihre wirtschaftliche Eigenart. Die Befugnis zur Alleingeschäftsführung und Alleinvertretungsmacht jedes Gesellschafters verschaffen der Führung eine hohe Flexibilität und minimieren Reibungsverluste. Die unbeschränkbare Haftung der Gesellschafter erhöht die Kreditwürdigkeit, jedenfalls bei Klein- und Mittelbetrieben. Risiken resultieren aus der wechselseitigen Abhängigkeit der Gesellschafter voneinander: Jeder kann durch Unzuverlässigkeit oder risikoreiche Geschäfte die anderen ruinieren. Der Rückgang der oHG in den letzten Jahrzehnten zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der GmbH &; Co. KG (Personengesellschaften) ist wohl darauf zurückzuführen, dass wegen dieser Risiken die oHG bei Gründungen zur seltenen Ausnahme geworden ist.                                                                   Literatur: Kübler, F., Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Heidelberg 1986.



(oHG)
Diese Rechtsform (§§ 105 bis 160 HGB) ist eine auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtete Personengesellschaft. Für die Gründung sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Alle Gesellschafter zusammen bewirken die Anmeldung im Handelsregister (§§ 105-108 HGB).
Eine Vorschrift zur Mindesthöhe der Eigenkapitalbasis besteht nicht.
Alle Gesellschafter einer oHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt, sofern sich eine solche Haftungsbeschränkung nicht faktisch aus der Rechtsform des Gesellschafters (GmbH oder AG) ergibt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 HGB). Bei Eintritt in eine bestehende oHG haftet der Gesellschafter auch für früher eingegangene Verbindlichkeiten (§ 130 HGB). Tritt ein Gesellschafter aus, so haftet er noch fünf Jahre für die in seiner Gesellschafterzeit getätigten Geschäftsvorfälle (§ 159 HGB). Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte, insbesondere Eigentum, erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 I HGB).
Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführung kann jedoch auf einen Gesellschafter beschränkt werden (§§ 114-117 HGB). Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft vertreten, sofern er nicht von der Vertretung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurde (§ 125 HGB), die Prokura und Handlungsvollmacht werden durch die §§ 48-58 HGB geregelt.
Jeder Gesellschafter kann die Bücher und Papiere einsehen und sich daraus eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen (§ 118 HGB). Gewinn und Verlust werden je nach der Höhe des Kapitalanteils verteilt. Vom Jahresgewinn bekommt jeder Gesellschafter 4 % seines Kapitalanteils (§§ 120, 121 HGB). Wenn kein gesellschafterzugeordnetes Eigenkapital im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, wird der Restgewinn — wie auch ein Verlust — nach Köpfen verteilt.
Die Kreditbasis hängt von den Sicherheiten der Gesellschaft ab, ist aber meist gut, da sämtliche Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haften.
Die Stellung der Gesellschafter zur Gesellschaft regelt der Gesellschaftsvertrag (§ 109 HGB). Die Firma muss den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten (§ 119 HGB).
Es bestehen keinerlei Publizitätsverpflichtungen. Die Gesellschaft kann nicht an die Börse.
Der größte Vorteil wie auch das größte Problem bei der oHG liegt in den dispositiven und liberalen Gesetzesvorschriften des HGB. Da die Vorschriften der §§ 109-122 HGB, die die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander behandeln, dispositiv sind, also durch andersartige Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag außer Kraft gesetzt werden können, ist die Unternehmensform oHG sehr flexibel. Sie lässt sich leicht an die Bedürfnisse der Gesellschafter anpassen. Das Gleiche gilt für die Vorschriften der §§ 131-144 HGB, die die Rechtsfolgen bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Ausscheiden von Gesellschaftern behandeln. Der Vorteil ist — wie bereits gesagt — die Flexibilität. Sie bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrages eine sehr große Tragweite haben können. Über diese Tragweite sind sich die Gesellschafter oft nicht im Klaren, da ihnen die Erfahrungen in solchen Dingen fehlen. Da auch die Vorschriften über die Bilanz, die Warenbewertung, die Auseinandersetzungsbilanz und die Abfindung einzurichten sind, sind zumeist auch die Rechtsanwälte oder Notare, die die Gesellschafterverträge aufsetzen, überfordert. Die Folge daraus ist oftmals ein Rechtsstreit, wenn die Unternehmung wirklich aufgelöst werden soll. Eine weitere Gefahr besteht darin, dass Gesellschafter, die sich gut in der Materie auskennen, andere weniger Beschlagene übervorteilen können.
Auf die haftungsrechtliche Problematik für den Gesellschafter einer oHG sei noch einmal besonders hingewiesen:
Die Gesellschafter haften den Gläubigern nicht nur mit ihrem ganzen Vermögen (§ 105 HGB), sondern auch als Gesamtschuldner (§ 128 HGB). Der Gläubiger braucht nicht erst die Gesellschaft zu belangen, sondern kann einen einzelnen Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen (§ 129 HGB).
Die Gewinn- bzw. Verlustanteile gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Verlustanteile können mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Gibt ein oHG-Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so gehören die Zinsen, die er erhält, nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern als Vorgriff auf seine Gewinnbeteiligung ebenfalls zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Dasselbe gilt für Vergütungen, die ein Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft oder für die Überlassung ihm allein gehörender Wirtschaftsgüter zur Benutzung durch die Gesellschaft.
Die Gesellschafter werden steuerlich als Mitunternehmer bezeichnet. Der Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft wird vom Finanzamt aufgrund einer besonderen Steuererklärung veranlagt (festgestellt, § 180 Abs. 2 AO). Spenden, die die Gesellschaft tätigt, sind nicht Betriebsausgaben, sondern Privatentnahmen der Gesellschafter und von diesen als Sonderausgaben geltend zu machen. Die entsprechenden Beträge werden ebenso wie die auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Anteile an den Einkünften (Gewinn bzw. Verlust) im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft (siehe oben) durch das Betriebsfinanzamt festgestellt und dem für die Gesellschafter zuständigen Finanzamt mitgeteilt.

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