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Rechnungswesen, betriebswirtschaftliches

(engl. accounting) Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (auch: betriebliches Rechnungswesen) meint die Gesamtheit aller Rechnungen, die auf die wirtschaftliche Seite betrieblicher Tätigkeiten bezogen ist; genauer: die mengen und wertmäßige Erfassung betrieblicher Strukturen und Prozesse als Plan und Istgrößen sowie die Aufbereitung des Datenmaterials für spezielle Informationszwecke. Die Aufgabenstellungen im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen ergeben sich aus den Zielsetzungen von Personen und Institutionen, die von der wirtschaftlichen Entwicklung eines Betriebes betroffen sind: a) Eigentümer (auch Gesellschafter, Aktionäre) sind an Vermögenssicherung und dauerhafter Einkommenserzielung durch erfolgreiche Betriebstätigkeit interessiert; b) Kreditgeber (Gläubiger) erwarten eine vertragsgerechte Erfüllung ihrer Ansprüche auf Zinszahlung (p Zinsen) und Kredittilgung (p Tilgung); c) Arbeitnehmer hoffen auf Erhalt des Arbeitsplatzes als dauerhafte Einkommensquelle; d) die Allgemeinheit erhält direkt über Steuern, Gebühren, Beiträge (Abgaben) und indirekt durch die wirtschaftlichen Verbindungen der Betriebe untereinander wesentliche materielle Voraussetzungen für ihre Lebenssituation und hofft auf eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Betriebe.

Aus den Informationszielen können informierende Daten abgeleitet werden, die den jeweiligen Zielerreichungsgrad abbilden sollen: a) Einblick in die Vermögenslage zur Abbildung der Schuldendeckungsfähigkeit; b) Darstellung der Finanzlage zur Kontrolle der Fähigkeit, eingegangene Zahlungsverpflichtungen (Kapitaldienst) termingerecht erfüllen zu können; c) Abbildung der Erfolgslage zur Ermittlung belastbarer Beträge für Steuerzahlungen und Ausschüttungen an die Eigentümer; d) Sonderrechnungen zur Planung und Kontrolle des Leistungsprozesses in den betrieblichen Teilbereichen und bezogen auf die Leistungseinheiten (Produkte, Erzeugnisse, Artikel).

Die vielfältigen Informationsziele werden vom betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen in verschiedenen Rechnungszweigen erfüllt. Deren Entstehung ist entweder aus dem Eigeninteresse der Kaufleute (Kaufmann) an der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen erwachsen oder ist Folge gesetzlicher Vorschriften, die insbesondere zur Sicherung des Rechtsverkehrs (Gläubigerschutz) erlassen wurden. Daraus ist in der Praxis eine arbeitsteilige, aufgabenbezogene Gliederung des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens entstanden (siehe Tabelle unten). Aus der Sicht der Informationsempfänger werden die Zweige des Rechnungswesens auch als internes und externes Rechnungswesen unterschieden: Das interne Rechnungswesen (Rechnungswesen, internes) übermittelt den Entscheidungsträgern im Betrieb Daten für Planungsund Kontrollzwecke. Hierzu zählt zunächst die Finanzplanung und kontrolle. Deren Aufgabe ist die zeitpunktgenaue Überwachung der Liquiditätslage (1 Liquidität) aus dem Blickwinkel des Insolvenzrechts (Insolvenz, + Konkurs), wobei neben dem aktuellen Bestand an liquiden Mitteln die Ansprüche Forderungen) und Verpflichtungen (. Schulden) erfasst werden. Den Schwerpunkt des internen Rechnungswesens bildet die Kosten und Leistungsrechnung (Betriebsbuchführung) mit der mengen und wertmäßigen Abbildung des Leistungsprozesses über p Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger (Kostenträgerrechnung). Zeitbezüge sind Vergangenheit und Zukunft: Aus dem Vergleich geplanter Daten mit realisierten Ergebnissen lassen sich Rückschlüsse für neue Planungen gewinnen (Plankostenrechnung). Weil hier entscheidungsrelevante Informationen für Leitungsstellen erarbeitet werden, ist für diesen Rechnungszweig auch die amerikanische Bezeichnung «management accounting» verbreitet. In der Praxis des deutschen Rechnungswesens ist für die Kosten und Leistungsrechnung der Ausdruck Betriebsabrechnung bzw. Betriebsbuchführung üblich. Der «Betrieb» wird hier als Einengung der rechtlichen Einheit Unternehmen bzw. Unternehmung verstanden. Bezogen auf den Tätigkeitsbereich innerhalb eines Unternehmens ist der Betrieb dann die Erfüllung von geplanten, sich wiederholenden Arbeitsaufträgen (z. B. Waren einkaufen und verkaufen im 3 Handelsbetrieb, Güter durch Formumwandlung von Rohstoffen herstellen und verkaufen im Industriebetrieb usw.). Zum Betriebsergebnis des internen Rechnungswesens zählen demnach nur solche Erfolgsbeiträge, die in Erfüllung des Arbeitsauftrags angefallen sind (sog. operatives Ergebnis).

Das externe Rechnungswesen (Rechnungswesen, externes) stellt Daten über die Vermögens und Erfolgslage nach Rechtsvorschriften bereit und dokumentiert das Geschehen der Rechtseinheit Unternehmen auf der Grundlage der Belege über Rechtsgeschäfte. Im Gegensatz zur Betriebsabrechnung handelt es sich hier um die Unternehmensrechnung. Die Rechtsgrundlage sind Vorschriften des Handelsrechts (9g 238, 242 Handelsgesetzbuch [HGB]), nach denen alle Kaufleute zur Buchführung und zur Aufstellung von 3 Inventar und Bilanz verpflichtet sind. Die Datenerfassung erfolgt vorrangig vergangenheitsbezogen. Außenstehenden sind diese Informationen entweder zugänglich auf freiwilliger Grundlage der Unternehmer bei Vertragsverhandlungen (beispielsweise zum Nachweis der Kreditwürdigkeit) oder aufgrund von Publizitätsvorschriften. Die Verbindung zwischen den Zweigen des Rechnungswesens und deren Rechengrößen wird durch den Wortstamm «Finanz» (bei Finanzplanung bzw. Finanzbuchführung) hergestellt. Im Finanzbereich zeigen sich die rechtlichen Außenbeziehungen des Unternehmens in Form von Ansprüchen auf Finanzmittel und Zahlungsverpflichtungen. Das Verhältnis zwischen Schulden einerseits und Zahlungsmittelbestand ( Zahlungsmittel) zuzüglich Forderungen andererseits ist die Finanzlage. Sie wird verändert durch Einnahmen und Ausgaben, die zumeist irgendwann zu ihren Liquiditätswirkungen als + Einzahlungen und Auszahlungen führen. Auf der Grundlage der rechtlich bestimmten finanzwirtschaftlichen Größen Einnahme und Ausgabe rechnet die Finanzbuchführung das Unternehmensgeschehen ab. So gilt für die Bilanzierung von Vermögensgegenständen das Anschaffungswertprinzip; Schulden werden gemäß Rückzahlungsverpflichtungen ausgewiesen. Die Erfolgslage des Unternehmens wird in der externen Rechnung durch das Verhältnis zwischen Erträgen und Aufwendungen (Aufwand) dargestellt; die wie ) derum verflochten sind mit dem Anschaffungswertprinzip: Wenn das Eigenkapital die Differenz von Vermögen und Schulden darstellt und Eigenkapitalveränderungen aus Unternehmenstätigkeit als Gewinn oder Verlust bezeichnet werden, dann sind die zu Gewinn oder Verlust aufzurechnenden Aufwendungen und Erträge untrennbar mit den Rechtsgrundlagen verbunden, die für den Ansatz von Vermögen und Schulden gelten.

In der Betriebsabrechnung stellt sich das Betriebsergebnis aus der Aufrechnung von Kosten und Leistungen oft anders dar als das Unternehmensergebnis mit der Differenz zwischen Aufwendungen und Erträgen. Einerseits, weil man Dritten in der externen Rechnung nur regulierte Informationen in Verfolgung ausschüttungsund steuerpolitischer Ziele zukommen lässt; andererseits sind die gesetzlichen Bilanzierungsund Bewertungsvorschriften nicht immer geeignet, wirtschaftliche Planungs und Kontrollbereiche zutreffend zu erfassen. So weichen dann Kosten häufig von den vergleichbaren Aufwendungen ab; man spricht von Anderskosten. Oder die Kostenrechnung nimmt zusätzlich Verbrauchsvorgänge auf, die in der Finanzbuchführung nicht erfasst werden dürfen, weil der rechtliche Anschaffungsvorgang fehlt. Beispiele für solche Zusatzkosten sind kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital oder der Unternehmerlohn als (gedachte) Vergütung für den Arbeitseinsatz des Eigentümers. Diese Zusatzkosten bezeichnet H. K. Weber an sich zutreffender als «Nurkosten», weil sie weder zu Ausgabe noch zu Aufwand führen. Sie werden auf der Grundlage entgangenen Nutzens der eingesetzten Güter (Eigenkapital, Arbeitseinsatz) festgesetzt (p Opportunitätskosten). Weil hier nicht Zahlungsvorgänge die Abrechnungsgrundlage darstellen, spricht man statt von pagatorischen Kosten (pa gare = zahlen) von kalkulatorischen Kosten. Nicht zuletzt gibt es auch Aufwendungen, die wegen ihres Entstehungsgrundes überhaupt nicht als Kosten eines betrieblichen Planungsoder Kontrollbereichs erfasst werden (betriebszweckfremde Aufwendungen). Die oben für die negativ wirkenden Bewegungsgrößen im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen vorgenommene vergleichende Betrachtung führt mit umgekehrten Wirkungen zu Einnahme, Einzahlung, Ertrag und Leistung. Alle Aufwendungen und Erträge, die nicht zum Betriebsergebnis zählen, werden in der Buchführung zum neutralen Ergebnis zusammengefasst.

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