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Jahresabschluss nach deutschem Recht


1. Begriff und Inhalt des Jahresabschlusses Durch das Bilanzrichtliniengesetz vom 12.12.1985 ist eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Kauf­leute entstanden. Seitdem befinden sich im Dritten Buch des HGB die Rechnungslegungsvorschriften für den Jahresabschluss und die Buchführung. Der Jahresabschluss nach HGB wird auch als Einzelab­schluss bezeichnet. Er ist von jedem Kaufmann bzw. jedem juristisch eigenständigem Unternehmen auf den Abschlussstichtag aufzustellen. Die Konten aus der Buchhaltung werden zu diesem Stichtag abge­schlossen, und zwar die Bestandskonten über die Bilanz und die Erfolgskonten über die Gewinn-und Verlustrechnung (GuV). Dabei mündet der entstehende Gewinn/Verlust wiederum über das Eigen­kapital in die Bilanz. Für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder Personengesellschaft ist, und Unternehmen, die dem Publizi­tätsgesetz unterliegen, gehört neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auch der Anhang zu den Pflichtbestandteilen des Jahresabschlusses. Der   Lagebericht wird vom Gesetz hingegen nicht zum Jahresabschluss gezählt. Jeder Kaufmann hat gem. § 238 HGB die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (GoB) zu be­achten, eine inhaltliche Definition dieser Grundsätze lässt das Gesetz allerdings offen. Vielmehr leiten sich diese Grundsätze aus den Zielen/Funktionen des Jahresabschlusses ab. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich, in deutscher Sprache und in Euro aufgestellt werden. Kapitalgesellschaften müs­sen des Weiteren die Generalnorm des § 264
(2) HGB beachten, die besagt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln muss.
2. Rechtsgrundlagen In den §§ 238 — 263 HGB finden sich im Dritten Buch des HGB die Vorschriften zur Buchführung und zum Jahresabschluss. Für Kapitalgesellschaften folgen zusätzliche Regelungen zum Einzelabschluss in den §§ 264 — 288 HGB. Steuerrechtliche Vorschriften müssen für den handelsrechtlichen Jahresab­schluss nur einbezogen werden, soweit die umgekehrte  Massgeblichkeit greift. Rechtsformabhängige Regelungen hingegen müssen grundsätzlich bei der Aufstellung beachtet werden. Diese befinden sich in den jeweiligen Gesetzen, für die  Aktiengesellschaft im AktG, für die  Gesellschaft mit be­schränkter Haftung im GmbHG und für die   Genossenschaft im GenG. Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute unterliegen wiederum speziellen Vorschriften im HGB sowie im VAG und KWG. Des Weiteren enthält das PubIG Vorschriften für Nicht-Kapitalgesellschaften, die bestimmte Grössen­merkmale (Grössenklassen) überschreiten.
3. Ziele/Funktionen des Jahresabschlusses Zu den Funktionen des Jahresabschlusses zählen die Dokumentation-, die Rechenschafts-, die Kapital­erhaltungsfunktion sowie die Ausschüttungsbemessungsfunktion. Diese Funktionen dienen in erster Linie dem Gläubigerschutzprinzip. Dieses oberste Ziel der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschrif­ten soll mittels der Funktionen erreicht werden. Die einzelnen Funktionen werden zwar nicht explizit im HGB erwähnt, lassen sich allerdings hieraus ableiten.
4. Bilanzierungsvorschriften für den Jahresabschluss a) Ansatzvorschriften Grundsätzlich müssen alle Vermögensgegenstände, Schulden,   Rechnungsabgrenzungsposten, Auf­wendungen und Erträge durch den Jahresabschluss abgebildet werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt (§ 246 HGB). Dieser Ansatz dem Grunde nach richtet sich nach den §§ 246 — 251 HGB, in denen aufgezeigt wird, für welche Bilanzpositionen ein Ansatzverbot oder ein Ansatzwahl­recht herrscht. Bei diesen Vorschriften sind die steuerrechtlichen Regelungen zu beachten, wenn das umgekehrte   Massgeblichkeitsprinzip gilt. b) Bewertungsvorschriften §§ 252 — 256 HGB Für die einzelnen Bilanzpositionen bestimmt sich in den §§ 252 — 256 HGB der Ansatz der Höhe nach. In diesen Bewertungsvorschriften wird geregelt, welcher Wert einem Bilanzposten zugeordnet werden kann bzw. muss. In § 252 HGB werden allgemeine Bewertungsgrundsätze aufgezeigt, nämlich die Grundsätze der Bilanzidentität, der Unternehmensfortführung (going-concern-Prinzip), der Grund­satz der Einzelbewertung, der Stichtagsbezogenheit, der Periodenabgrenzung, der Bewertungsstetigkeit und das Vorsichtsprinzip. Die Wertobergrenze für alle Aktiva/Passiva nach HGB wird durch die An­schaffungs-/Herstellungskosten (Anschaffungswertprinzip) gebildet. Bei abnutzbaren Vermögens­gegenständen sind planmässige Abschreibungen für die Abnutzung zu bilden. Durch das strenge Niederstwertprinzip bei   Umlaufvermögen und das gemilderte Niederstwertprinzip bei   Anla­gevermögen sind gegebenenfalls   ausserplanmässige Abschreibungen zu bilden. Aufgrund des Vor­sichtsprinzips werden zum Schutze der Gläubiger Aktiva gemäss dem Niederstwertprinzip eher gerin­ger, Passiva gemäss dem   Höchstwertprinzip (Bildung stiller Reserven, siehe  stille Rücklagen) eher höher bewertet. Abschreibungen dürfen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung so­wie aufgrund steuerrechtlich zulässiger Abschreibungen gebildet werden. Für Kapitalgesellschaften gelten restriktivere Vorschriften. Kapitalgesellschaften dürfen zum Beispiel keine Abschreibung auf­grund von vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bilden. Für sie gilt gem. § 280 HGB ein Wertauf­holungsgebot (siehe auch  Wertaufholung), während für andere Kaufleute ein Zuschreibungswahl­recht (siehe auch   Zuschreibung) herrscht. Für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsver­mögens dürfen Bewertungsvereinfachungsverfahren wie die Verbrauchsfolgeverfahren (Ver­brauchsfiktion), das Festwertverfahren (Festbewertung) und das Gruppenbewertungsverfahren (Gruppenbewertung) angewendet werden. c) Ausweisvorschriften Im § 247 HGB wird aufgezeigt, dass in der Bilanz das   Anlage- und  Umlaufvermögen, das  Ei­genkapital sowie Schulden (Fremdkapital, Verbindlichkeiten) und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen sind und hinreichend aufgegliedert werden sollen. Angesichts der wenig detail­lierten Gesetzesvorschriften zu den Bilanzierungsvorschriften empfiehlt es sich, einen ähnlichen Aus­weis vorzunehmen, wie es für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist. Kapitalgesellschaften müssen die einzelnen Bilanzpositionen nach dem in § 266 HGB vorgegebenen Schema (siehe untenstehende Bilanz) aufgliedern und dabei die zusätzlichen Vorschriften §§ 268 — 274 HGB beachten. Die Aktivseite der Bilanz ist hierbei nach zunehmender Liquidierbarkeit (Liquiditätsgliederungsprinzip), die Passiv­seite nach abnehmender Fristigkeit zu gliedern.
Jahresabschluss nach deutschem Recht Die Gliederung der GuV ist im § 275 HGB geregelt, wonach zwei Gliederungsverfahren in Form des Gesamtkostenverfahrens und des Umsatzkostenverfahrens zur Auswahl stehen (siehe untenstehende GuV). Für die Gliederung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gelten für kleine und mittel­grosse Kapitalgesellschaften vereinfachte Vorgaben. (Grössenklassen)
Jahresabschluss nach deutschem Recht
5. Offenlegung/Publizitätspflicht Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss inklusive des  Bestätigungs- bzw. Versagungsver­merks sowie den   Lagebericht gem. §§ 325 — 329 HGB beim zuständigen Handelsregister offen zu legen. Im Bundesanzeiger müssen die gesetzlichen Vertreter unverzüglich die Einreichung der Unterla­gen bekannt machen, so dass sich die Jahresabschlussadressaten über die Lage des Unternehmens in­formieren können. Auch für diese Vorschriften sieht das HGB grössenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgrosse Kapitalgesellschaften vor. Die Publizitätspflicht unterstützt unter anderem die Ziele des Jahresabschlusses, da sich durch die Offenlegung vor allem externe Jahresabschlussadressa­ten ein Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens machen können. Hinweis Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe  Abschlusserstellung nach US-GAAP,  Anlagever­mögen,   Beteiligungscontrolling,  Bilanzanalyse,   Eigenkapital,   Gewerbesteuer,  Internati­onale Rechnungslegung nach IFRS,   Jahresabschluss nach schweizerischem Recht,   Kapitalfluss­rechnung,  KörperschaftsteuerKonzernabschlussPortfoliomanagementKennzahlen,  Risikocontrolling,  Rückstellungen,   Sanierungsmanagement,   Sonderbilanzen,   Steuerbi­lanzpolitik,   Steuerrecht, Internationales,   Swiss GAAP FER,   Umlaufvermögen,   Wäh­rungsmanagement.

Literatur: Baetge, J.: Bilanzen, 8. Auflage, Düsseldorf 2005; Coenenberg, A.G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Auflage, Landsberg am Lech 2005; Hufnagel, W./Holdt, W.: Einführung in die Buchführung und Bilanzierung, 2. Auflage, Herne/Berlin 2005; Schildbach, T.: Der handelsrechtli­che Jahresabschluss, 7. Auflage, Herne/Berlin 2004; Olfert, K.: Bilanzen, 9. Auflage, Kiel 2000; Voll­muth: Bilanzen richtig lesen, besser verstehen, optimal gestalten, 7. Auflage, Planegg/München 2005; Wöhe, G.: Bilanzierung und Bilanzpolitik, 9. Auflage, München 1997. Internetadressen: www.controllerspielwiese.de; www.drsc.de; www.handelsgesetzbuch.de; www.idw.de; www.sg-dgfb. de; www.standardsetter.de; www.unternehmerinfo.de; www.wpk.de  

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