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Steuer

Steuer(n) sind Geldleistungen. sind keine Gegenleistung für eine bestimmte besondere Leistung des Staates (anders bei der staatlichen Rentenversicherung; denn wer Rente empfangen will, muss vorher Beiträge entrichtet haben –hier gilt also das Prinzip: Leistung und Gegenleistung). werden nach gesetzlichen Vorschriften allen natürlichen und juristischen Personen auferlegt, damit öffentlich-rechtliche Gemeinwesen Einnahmen erzielen können (damit werden Ausgaben des Staates finanziert). O werden nur dann erhoben, wenn ein Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Pflicht zur Steuerzahlung knüpft. dienen nicht nur der Einnahmenerzielung, um staatliche Aufgaben zu finanzieren. Sie können auch für andere Zielsetzungen eingesetzt werden. Dies können sein: wirtschafts-, sozialpolitische oder auch gesundheitspolitische Ziele wie z. B. bei der Tabaksteuer. In Deutschland gibt es rund 50 Steuerarten, die sich auf verschiedene Weise einteilen lassen.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Abgaben an den Staat, die zum einen der Beschaffung von Einnahmen dienen, und zum anderen für die Verfolgung von wirtschaftspolitischen Zielen eingesetzt werden. In der Bundesrepublik werden rund 50 Einzelsteuern erhoben. 1990 entfielen vom Gesamtsteueraufkommen in den alten Bundesländern 46,4 % auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer und 27.7% auf die Umsatzsteuer. Eine weitere Aufgliederung zeigt, wer das Steueraufkommen finanziert: 46,4% entfielen auf das Einkommen, dagegen auf Vermögensbesitz nur 2,8% und auf Gewerbebetrieb 7,1%.

Nach § 3 der Abgabenordnung gilt folgende Definition: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft." Weiter heisst es: "Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein." Damit sind die Zielsetzungen der Steuer (Staatstätigkeit) umschrieben: Steuern dienen einmal der Beschaffung von Einnahmen (fiskalische Zielsetzung), können aber auch für die Verfolgung von wirtschaftspolitischen Zielen (nichtfiskalische Zielsetzung) eingesetzt werden. Zu den Steuern zählen auch Zölle und Abschöpfungen. In der Bundesrepublik werden rd. 50 Einzelsteuern erhoben, denen jedoch quantitativ sehr unterschiedliche Bedeutung zukommt. Im Jahre 1990 entfielen vom Gesamtsteueraufkommen der Gebietskörperschaften in den alten Bundesländern 46,4% auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und 27,7% auf die -Umsatzsteuer (einschl. Einfuhrumsatzsteuer), so dass fast drei Viertel des gesamten Steueraufkommens durch diese drei Steuerarten aufgebracht wurden. Einige Bagatellsteuern tragen dagegen jeweils mit weniger als 0,2% zum Gesamtaufkommen bei. Um in die Vielzahl der Steuern einen Überblick zu bringen, wird immer wieder versucht, die Steuern nach bestimmten Kriterien zu gliedern und zu Gruppen zusammenzufassen. Die bekanntesten Klassifikationen sind: (1)   nach dem Steuerschuldner: Haushaltsund Unternehmenssteuern; (2)   nach dem -\'Steuerobjekt: Einkommensteuern, —Vermögensteuern, Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern. Dieser Einteilung folgt auch das Bundesministerium der Finanzen, wenn es die Steuern wie folgt gruppiert (vgl. Tab.); (3)   nach der Einheit der Steuerbemessungsgrundlage: -Mengensteuer (auch: spezifische Steuer, Stücksteuer) und Wertsteuer (auch: Ad valorem-Steuer); (4)   nach dem Ansatzpunkt der Besteuerung im Wirtschaftskreislauf: Steuern auf die Einkommensentstehung und Steuern auf die Einkommensverwendung; (5)   nach der Berücksichtigung persönlicher Umstände des Steuerpflichtigen: Subjekt-(Personal-)steuern, bei denen persönliche Merkmale (z. B. Familienstand, Kinderzahl) des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, und Objekt-(Real-)steuern, bei denen dies nicht geschieht, sondern ausschliesslich nach objektiven Tatbeständen (z.B. Grösse eines Grundstücks) besteuert wird; (6)   nach dem Ertragsberechtigten: Bundes-, Länder- und Gemeindesteuern (Finanzausgleich). Die wohl älteste und am meisten verwendete Gliederung ist die in direkte und indirekte Steuern. Allerdings wird dabei nach unterschiedlichen Aspekten gegliedert: Meist wird am Kriterium der Steuerüberwälzung angeknüpft. Direkte Steuern werden nicht überwälzt, indirekte Steuern werden dagegen überwälzt. Da die Frage der Überwälzung nicht eindeutig von der Steuerart abhängt, leistet diese Unterscheidung wenig. In der Volkswirtschaftlichen        Gesamtrechnung werden Steuern, die bei Unternehmen erhoben und vor Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns von den Erlösen abgezogen werden können, als indirekte Steuern bezeichnet. Direkte Steuern sind dagegen Abgaben, die bei Unternehmen oder Haushalten erhoben werden und das Einkommen der Besteuerten mindern. Aufgliederung des Steueraufkommens nach Steuergruppen in der Bundesrepublik Anteil am Gesamtaufkommen in % Steuergruppen                     im Kalenderjahr 1990 (alte Bundesländer) Steuern auf das Einkommen und Vermögen                               56,3 davon Steuern vom ·    Einkommen                               46,4 ·    Vermögensbesitz                        2,8 ·    Gewerbebetrieb                          7,1 Steuern auf den Vermögens- verkehr                                            1,7 Steuern auf die Ein- kommensverwendung                    42,1 davon ·    Steuern vom Umsatz                 27,7 ·    Kraftfahrzeugsteuer                    1,5 ·    Mineralölsteuer                            6,3 ·    Zölle                                            1,3 ·    sonstige Steuern vom Verbrauch und Aufwand             5,3 Quelle: Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.), Finanzbericht 1992, Bonn 1991, S. 95. Steuern stellen für die privaten Wirtschaftssubjekte Kaufkraftentzug dar; die daraus resultierende Belastung wird an der Steuerquote gemessen.   Literatur: Schmölders, G./Hansmeyer, K.-H., Allgemeine Steuerlehre, 5. Aufl., Berlin 1980. Schmidt, K., Grundprobleme der Besteuerung, in: Neumark, F. (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. II, 3. Aufl., Tübingen 1979, S. 117 ff.

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