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Steuerberater

Steuerberater Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen darin, dass er geschäftsmäßig Hilfe in Steuersache n leistet (z. B. Beratung in/Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten, Vertretung beim Finanzamt und anderen Steuerbehörden). Als Steuerberater wird durch den Staat grundsätzlich nur zugelassen, wer eine entsprechende Berufsausbildung durchlaufen und die Prüfung bestanden hat.

freier Beruf, der geschäftsmässig Hilfe in Steuersachen leistet. Seine Aufgaben liegen primär in der Beratung, Prüfung und Begutachtung. Die Beratung erstreckt sich nicht nur auf rechtliche, sondern auch auf betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts kann nur im Kontext betriebswirtschaftlicher Implikationen erfolgen. Die Beratungsleistungen können unterteilt werden in (Gerd Rose): ·    Steuerdeklarationsberatung, ·    Steuergestaltungsberatung und ·    Steuerrechtsdurchsetzungsberatung. Der Steuerberater kann ohne zusätzliche Qualifikationen auch als Prüfer tätig werden (§ 57 III StBerG). Seine Prüfungstätigkeit ist allerdings auf freiwillige Prüfungen bei Klein-und Mittelbetrieben beschränkt. Die prospektive Steuergestaltungsberatung und die betriebswirtschaftliche Beratung sind Aufgabenfelder, denen sich der Steuerberater zukünftig verstärkt zuwenden muss. Der Beratungsumfang steigt mit der zunehmenden Internationalisierung der Mittelbetriebe. In diesem Zusammenhang sind zunehmend auch Fragen des deutschen Aussensteuerrechts, des zwischenstaatlichen Abkommensrechts und des ausländischen, insb. des europäischen Steuerrechts zu berücksichtigen. Den ständig wachsenden Anforderungen wird vermehrt mit der Gründung von Steuerberatungsgesellschaften oder der Kooperation mit ausländischen Steuerberatern Rechnung getragen. Der einzelne Steuerberater ist jedoch weiterhin als Generalist gefordert. Nach dem 1. Weltkrieg entstand der Beruf mit der zunehmenden unmittelbaren und mittelbaren Belastung der natürlichen und juristischen Personen durch die Besteuerung. Die Berufsbezeichnung wurde erstmals im "Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern" von 1933 genannt. Der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte veurden 1972 zum einheitlichen Beruf des "Steuerberaters" zusammengeführt. Für die Zulassung als Steuerberater muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (§§ 35 ff. StBerG): ·   wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Universitätsstudium und drei Jahre praktische Tätigkeit im Bereich des Steuerwesens, ·   wirtschaftswissenschaftliches Fachhochschulstudium verbunden mit einer mindestens vierjährigen Tätigkeit im Bereich des Steuerwesens, ·   Ausbildung im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf und anschliessend mindestens zehn Jahre Tätigkeit im Bereich des Steuerwesens, ·   siebenjährige Tätigkeit als Sachbearbeiter oder mindestens gleichwertiger Stellung in der Finanzverwaltung. Ausserdem muss der Bewerber eine Prüfung nach § 37 a StBerG ablegen. Ein Bewerber aus einem anderen EG-Mitgliedstaat kann zu einer Eignungsprüfung zugelassen werden, wenn er ein Diplom vorweisen kann, das in einem EG-Mitgliedstaat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.                 Literatur: Gehre, H., Steuerberatungsgesetz mit Durchführungsverordnungen, Kommentar, 2. Aufl., München 1991. Meng, D., Berufsrecht der Steuer-. berater, Heidelberg 1991. Mutze, 0.ISchöne, WD., StB/StBv-Handbuch. Die Praxis der Steuerberatung, 2 Bde., Loseblattausgabe, Bielefeld, Stand. 1991. Rose, G., Einführung in den Beruf des Steuerberaters, Köln 1989.

Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung für die Hauptgruppe der Personen, die nach dem Steuerberatungsgesetz uneingeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Steuerberater werden durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestellt, nachdem sie dieSteuerberaterprüfung bestanden haben oder n bestimmten Ausnahmefällen davon befreit worden sind. Im Regelfall setzt die Zulassung zurSteuerberaterprüfung den Abschlußeines rechts oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, eine anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebietdes Steuerwesens, den Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse voraus. StB üben entweder einen freienBeruf aus oder sind als Angestellteeines anderen StB oder ähnlichen Beruf strägers tätig; ihre Berufstätigkeitist mit der als Wirtschaftsprüferuneingeschränkt vereinbar. Die Berufsausübung muß unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht aufberufswidrige Werbung erfolgen. Diedem StB übertragene »Hilfe in Steuersachen« umfaßt die eigentliche Beratung des Auftraggebers, die Hilfeleistung bei der Bearbeitung derSteuerangelegenheiten und bei derErfüllung der steuerlichen Pflichtensowie die Vertretung vor den Finanzbehörden und » Finanzgerichten; ausdrücklich eingeschlossen ist dieHilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, insbesonderedie Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.

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