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Steuerharmonisierung

zwischenstaatliche Vereinheitlichung von Steuern und/oder Steuersystemen mit dem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen (Wettbewerb) und steuerliche Handelsbarrieren abzubauen. Von hoher Relevanz ist hier z. B. die Angleichung der unterschiedlich hohen Mehrwertsteuersätze innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ein Versuch. bei den EU-Mitgliedsländern eine einheitliche Besteuerung der wichtigsten Wirtschaftsvorgänge im EU-Binnenmarkt zu erreichen.

betrifft vor allem die Harmonisierung der Besteuerung im internationalen Bereich. Dabei reicht die Spannweite von der Harmonisierung der zwischenstaatlichen Besteuerungsverfahren bis zur Angleichung der nationalen Steuerarten und -sätze. Bei der Besteuerung des internationalen Handels und der Besteuerung internationaler Einkommen sind einheitliche Verfahren erforderlich, um Steuerfreiheit und Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dies ist beim. Aussenhandel durch die allgemein verbindliche Anwendung des Bestimmungslandprinzips (BLP) gewährleistet. Mit dem Ausgleich unterschiedlicher nationaler Steuerbelastungen miteinander konkurrierender Güter trägt das BLP der Wettbewerbsneutralität Rechnung. Für die internationalen Einkommen gibt es keine vergleichbaren Regelungen; diese Lücke versuchen die Doppelbesteuerungsabkommen auszufüllen. Um Doppelbesteuerungen von vornherein zu vermeiden, könnte man sich international entweder auf das Quellenprinzip oder das Wohnsitzprinzip einigen. Bei international harmonisierten Steuern mit einheitlichen Steuersätzen wäre die Entscheidung, ob etwa Kapital im In- oder Ausland angelegt werden soll, von steuerlichen Überlegungen unabhängig. Man spricht in diesen Fällen auch von Kapitalexport- und Kapitalimportneutralität. Im Rahmen eines gemeinsamen Marktes, wie er für das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften (EG) angestrebt wird, widersprechen die mit dem Bestimmungslandprinzip aufrechtzuerhaltenden Steuergrenzen den integrationspolitischen Zielsetzungen. Um die Steuergrenzen abzuschaffen, müssten die nationalen indirekten Steuern nach Art, Bemessungsgrundlage und Steuersatz zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen harmonisiert werden. Neben integrations- und wettbewerbspolitischen Argumenten ist eine Harmonisierung auch dann erforderlich, wenn eine internationale Organisation am Steueraufkommen der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Knüpft diese Beteiligung (wie in den Europäischen Gemeinschaften) an die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer an, muss diese vereinheitlicht werden; bei einer Beteiligung am Steueraufkommen sind auch die Steuersätze zu harmonisieren. In der EG ist eine Harmonisierung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage 1980 soweit erreicht worden, dass eine Beteiligung der Gemeinschaft hieran erfolgen konnte. Als Voraussetzung für die Anfang 1993 vollzogene Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes haben sich die EG-Finanzminister 1991 nach jahrelangen Verhandlungen auf Mindestsätze für die Mehrwertsteuer und die wichtigsten Verbrauchsteuern (Tabak, Alkohol, Mineralöl) geeinigt. Die bisherigen Grenzkontrollen sollen zum 1. 1. 1993 entfallen. Für eine Übergangszeit soll es noch beim jetzigen BLP bleiben. Ab 1997 kann zur Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip (ULP) übergegangen werden. Noch schwieriger gestaltet sich offenbar die Harmonisierung der direkten Steuern. Jüngstes Beispiel ist der Vorschlag der EG-Kommission von 1989 zur verbindlichen Einführung einer Kapitalertragsteuer auf Zinsen bzw. als Alternative ein System von Kontrollmitteilungen, der zumindest derzeit nicht konsensfähig ist.         Literatur: Peffekoven, R., Probleme der internationalen Finanzordnung, in: Neumark, F. (Hrsg.), Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. IV, 3. Aufl., Tübingen 1983, S. 219 ff., hier: S. 258 ff.

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