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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(nominelle Kapitalerhöhung) Erhöhung des Grundkapitals einer AG (§§207ff. AktG) oder des Stammkapitals einer GmbH, die nicht durch Zuführung neuer Mittel, sondern durch Umbuchung von offenen Rücklagen auf das Grundkapitalkonto erfolgt. Durch diese Kapitalerhöhung ändert sich nicht die Höhe, sondern die Zusammensetzung des Eigenkapitals, d.h. die Aufteilung des Eigenkapitals auf stimm- und dividendenberechtigtes Haftungskapital einerseits und Rücklagen andererseits. Buchmässig gesehen erfolgt ein Passivtausch, die Rücklagen vermindern sich, das Nominalkapital wird entsprechend grösser ( Umfinanzierung). Bei der Aktiengesellschaft erhalten die Aktionäre im Rahmen einer nominellen Kapitalerhöhung Zusatzaktien (Gratisaktien), bei der GmbH Zusatzanteile, und zwar im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung. Die in Nominalkapital umgewandelten Rücklagen sind Gewinne, die in früheren Jahren nicht ausgeschüttet wurden, also den Anteilseignern zustehen. Folglich ist die Gewährung von Zusatzanteilen für die Gesellschafter kein vermögensmässiger Vorteil. Durch die Reduzierung der Rücklagen und gleichzeitige Aufstockung des Aktienkapitals verschiebt sich das Verhältnis von Nominalkapital zu Rücklagen, durch das der Bilanzkurs bestimmt wird, zugunsten des Nominalkapitals, wodurch der Bilanzkurs sinkt. Das effektive Vermögen jedes Aktionärs ergibt sich aus dem Nominalwert seines Anteils, multipliziert mit dem Kurs. Durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich die Anzahl der Aktien, der Kurs sinkt, aber das Produkt aus Nominalwert mal Kurs bleibt (theoretisch, wenn man von Einflüssen der Börse absieht) unverändert. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist also ein Instrument, den Aktienkurs zu senken. Ist der Aktienkurs sehr hoch, so muss die Gesellschaft, wenn Sie eine bestimmte Realdividende gewähren will, eine sehr hohe Nominaldividende ausschütten. Soll z.B. eine Aktie zum Nennwert von 100 DM, deren Kurswert 400 DM beträgt, eine Realdividende von 10% (= 40 DM) erbringen, so muss eine Nominaldividende von 40% des Nennwertes (= 40 DM) ausgeschüttet werden. Das kann aus "optischen" Gründen unerwünscht sein. Hohe Aktienkurse haben ausserdem den Nachteil, dass sie eine breite Streuung der Aktien im Publikum verhindern, da kleine Sparer den im Verhältnis zum Nennwert hohen Anschaffungspreis scheuen. Ist eine solche Streuung erwünscht, so kann sie durch eine nominelle Kapitalerhöhung ermöglicht werden. Nach § 208 Abs. 1 AktG dürfen in Grundkapital nur Rücklagen umgewandelt werden, die in der letzten Jahresbilanz - wenn dem Beschluss eine andere Bilanz zugrunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz - als offene Rücklagen ausgewiesen werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass stille Rücklagen, die noch nicht versteuert sind, zur Aufstockung des Grundkapitals verwendet werden. Will der Betrieb stille Rücklagen in Nominalkapital umwandeln, so muss er sie zuvor über die Erfolgsrechnung auflösen, versteuern und als offene Rücklagen ausweisen. Grundsätzlich dürfen umgewandelt werden (§ 208 Abs. 1 AktG): •   Andere Gewinnrücklagen und deren Zuführungen in voller Höhe (wenn sie allerdings satzungsmässig einem bestimmten Zweck dienen, nur, soweit es mit diesem vereinbar ist), •   die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage, soweit sie zusammen den zehnten oder den satzungsgemäss höheren Teil des bisherigen Grundkapitals übersteigen. Rücklagen, denen in der Bilanz ein Verlust einschliesslich eines Verlustvortrags gegenübersteht, dürfen nicht in Grundkapital überführt werden (§ 208 Abs. 2 AktG). Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals wirksam. Die neuen Aktien gelten als voll eingezahlt (§211 AktG). Sie stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu (§ 212 AktG).    Literatur: Wöhe, G ./Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 82 ff.

Als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln a. G. bezeichnet man eine Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft ohne Einlage von Zahlungsmitteln durch Umblichen von Rücklagen auf das Grundkapitalkonto. Die bei einer solchen Grundkapitalerhöhung ausgegebenen jungen Aktien bezeichnet man als Gratisaktien oder Berichtigungsaktien. Bei der im Aktiengesetz (§§207220 AktG 1965) geregelten Grundkapitalerhöhung handelt es sich um eine Umstrukturierung im Eigenkapital, nicht aber um eine Form der Beteiligungsfinanzierung. Umwandlungsfähig sind nur die offenen Rücklagen des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Die freien Rücklagen dürfen mit der Ausnahme nach § 208 Abs. 2 AktG vollständig in Grundkapital umgewandelt werden, die gesetzlichen Rücklagen dagegen nur in jener Höhe, die 10% des bisherigen Grundkapitals übersteigt. Der Grund für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln a. G. ist häufig die Absicht, das Kursniveau der Aktien der Gesellschaft zu senken, um die Markttiefe des Papiers zu vergrößern und damit einhergehend die Chance einer nachfolgenden Kapitalerhöhung zu verbessern. Als weiterer Grund läßt sich die Absicht erhöhter Ausschüttungen bei gleichem Dividendensatz ausmachen. Da nämlich das Grundkapital Bezugsgröße der Dividendenzahlungen ist, führt eine Erhöhung dieser Größe auch bei einem optischen Dividendengleichschritt zu vermehrten Ausschüttungen an die Aktionäre.

Form der Erhöhung des Grundkapitals bei der AG, z. B. Aktienbank. Vollzieht sich durch Umwandlung von bereits gebildeten, in der Bilanz ausgewiesenen offenen Rücklagen in Grundkapital. Der Unternehmung fliessen dabei also keine neuen Mittel zu. Die neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung ohne Einzahlungen zugeteilt. Sinn ist u. a., durch jahrelange starke Selbstfinanzierung durch Gewinneinbehaltung in ein Missverhältnis geratene Kapitalrelationen zu bereinigen oder - meist damit verbunden - den Kurs der Aktien, der stark gestiegen und daher für breite Anleger abschreckend wirkt, optisch zu ermässigen.

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