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Anhang

Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 284 HGB bei der Erstellung eines Jahresabschlusses einen Anhang aufstellen. Der Anhang ist bei den Kapitalgesellschaften gemäß § 264 HGB als dritter Teil des Jahresabschlusses aufzustellen. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang stellen bei den Kapitalgesellschaften den Jahresabschluß dar. Sie bilden insoweit eine Einheit.

Kapitalgesellschaften müssen zur Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen Anhang erstellen. Ziel ist es, einem sachverständigen Dritten über die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und gegebenenfalls Abweichungen gegenüber dem Vorjahr sowie zugrunde gelegte Umrechnungen ausländischer Währungen in EUR zu informieren und Erläuterungen zu einzelnen Bilanzpositionen zu geben, vgl. zu den erforderlichen Angaben §§ 284 ff. HGB. Vermittelt der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, um ein solches Bild wiederzugeben, vgl. § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB.

In den Anhang sind nach § 284 HGB diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn-und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechtes nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen worden sind. Im Anhang müssen insbesondere die auf die Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden. Abweichungen davon müssen angegeben und begründet werden; deren Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Darüber hinaus wird in § 285 HGB eine Reihe von sonstigen Pflichtangaben geregelt.

Der Anhang bildet neben Handelsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den dritten gleichberechtigten Teil des Jahresabschlus- ses von Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB). Als zusätzliche Informationsquelle dient er im wesentlichen dem Verständnis und der Ergänzung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, damit der Jahresabschluss insgesamt der Generalnorm des true and fair view entspricht. Hierfür hat der Anhang Erläuterungen, Angaben und Darstellungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder zu einzelnen Posten zu geben.

Im einzelnen kann man folgende Funktionen des Anhangs unterscheiden:
(1) Entlastungsfunktion: Der Anhang enthält all jene Angaben, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden (§ 284 Abs. 1 HGB). Dies führt zu einer besseren Übersichtlichkeit von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und zu einer materiellen Verbesserung der durch den Jahresabschluss zu vermittelnden Informationen.
(2) Interpretationsfunktion: Durch die Angabe der auf die Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bi- lanzierungs- und Bewertungsmethoden, der Angabe und Begründung von Abweichungen von bisher angewandten Methoden sowie der Grundlagen der Währungsumrechnung (§ 284 Abs. 2 HCjB) dient der Anhang dem besseren Verständnis von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
(3) Ergänzungsfunktion: Der Anhang beinhaltet ergänzende Informationen, die nicht in der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, weil sie sich auf nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte beziehen. So sind z.B. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen oder die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer im Anhang anzugeben (§285 Nr. 3 und 7 HGB).
(4) Korrekturfunktion: Durch die quantitative Berichterstattung über Abweichungen vom Vorjahr (z.B. Darstellung des Einflusses bei Änderungen der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden gem. §284 Abs. 2 Nr. 4 HGB) soll durch den Anhang der Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses in zeitlicher und zwischenbetrieblicher Hinsicht sichergestellt werden. Die Regelungen über die notwendigen Erläuterungen und Pflichtangaben im Anhang finden sich insb. in den §§ 284 und 285 HGB. Eine Vielzahl weiterer Einzelvorschriften ist darüber hinaus über viele Paragraphen des HGB verstreut. Grössenabhängige Erleichterungen sieht das Gesetz für kleine und mittelgrosse Kapitalgesellschaften vor (§288 HGB). Diese Unternehmen brauchen nur einen Teil der nach § 285 geforderten Pflichtangaben vorzunehmen. Die Berichterstattung im Anhang hat zu unterbleiben, wenn es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist (Schutzklausel im Interesse der Allgemeinheit, § 286 Abs. 1 HGB). Des weiteren können bestimmte Angaben unterlassen werden, wenn die Berichterstattung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Schutzklausel im Interesse der Gesellschaft, § 286 Abs. 2 und 3 HGB).

In der Bankwirtschaft: Der Anhang ist Teil des Bankjahresabschlusses. Neben Bankbilanz und GuV-Rechnung als drittes, eigenständiges Element des Bankjahresabschlusses zu publizieren. Ziel des Anhangs als Informationsinstrument ist die Erläuterung von Bankbilanz und GuV-Rechnung, soweit unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und Bilanzierung; zusammen mit den Informationen des Anhangs sollen Bilanz und GuV-Rechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank vermitteln.

Der Anhang soll durch zusätzliche Informationen eine präzisere Interpretation von Bilanz sowie GuV-Rechnung ermöglichen, um auf diese Weise den Informationsbedürfnissen der Jahresabschlussadressaten weiter entgegenzukommen und die Gefahr einer Fehleinschätzung zu reduzieren. Neben rechtsformspezifischen Angaben - z.B. § 160 AktG, § 338 HGB - sind bei Banken die Vorschriften der RechKredV §§ 34-36 zu beachten. Die den Anhang betr. Angabepflichten und -Wahlrechte sind zum einen in einem spez. Teil des HGB ($§ 284-288 HGB) gesetzlich fixiert. Zum anderen sieht aber auch eine Anzahl weiterer Vorschriften des HGB zahlreiche sonstige Angabepflichten vor. Den Anhang betr. Ausnahmeregelungen zur Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten der Banken sind darüber hinaus in §§ 340 ff. HGB zu finden. Neben diesen Vorschriften des HGB haben die Banken aber auch die besonderen Vorschriften der §§ 34-36 RechKredV zu beachten. Bankspezif. Pflichtangaben sind: Angaben über die Konditionen bei einer Aufnahme nachrangig haftender Mittel, sofern diese 10% des Gesamtbetrages aller nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigen; im Anhang oder in der Bilanz sind bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten auf Basis des Restlaufzeitenkonzeptes zu untergliedern; Angaben über seitens der Bank als Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten und für Verbindlichkeiten Dritter gestellte Vermögensgegenstände; Aufgliederung der Zinserträge, der Erträge aus Wertpapieren, Provisionserträge usw. nach geografischen Märkten, soweit Letztere sich vom Standpunkt der Organisation der Bank wesentlich voneinander unterscheiden; Angabe der Mitgliedern von Geschäftsfüh-rungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der Bank gewährten Vorschüsse und Kredite sowie der Garantieverpflichtungen zu Gunsten dieses Personenkreises (aggregiert nach Personengruppen); Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Papieren sowie nach Papieren des Anlagevermögens; Angaben über den Betrag, mit dem sich die Bank im Leasinggeschäft engagiert hat; Aufgliederung der Sonstigen Aktiva bzw. Passiva, Sonstigen betrieblichen Aufwendungen bzw. Erträge und ausserordentlichen Erträge bzw. Aufwendungen; Angaben über am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Termingeschäfte in Fremdwährung, Edelmetallen u. a. m.

Anhang zum Jahresabschluss, Zusatzangaben: Nach § 340 a HGB haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluss zusätzl. anzugeben: 1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von grossen Kapitalgesellschaften, die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden; 2. alle Beteiligungen au grossen Kapitalgesellschaften, die 5% der Stimmrechte überschreiten.

Ein Wechsel kann ebenfalls ein Anhang haben. Siehe in diesem Zusammenhang unter Allonge.

Siehe Jahresabschluß

Literatur:
* Baetge, Bilanzen, Düsseldorf 1991.
* Coenenberg, A. G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 12. Aufl., Landsberg am Lech 1991. Schildbach, Th., Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 2. Aufl., Herne, Berlin 1991.

Vorhergehender Fachbegriff: Angstklausel | Nächster Fachbegriff: Anhang an einen Wechsel



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