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Arbeitsförderung

Im engeren Sinne Sammelbegriff für die durch das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zugewiesenen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Aufgaben. Grundgedanke des AFG von 1969 ist es, die in Deutschland seit 1927 bestehende Arbeitslosenversicherung nicht erst beim Schadensfall Arbeitslosigkeit "reaktiv" wirksam werden zu lassen, sondern ihr zusätzliche Aufgaben zu "aktiver" Arbeitsmarktpolitik zu geben, um das Eintreten von Arbeitslosigkeit möglichst zu verhüten oder ihr Ausmass zumindest zu verringern. Neben der quantitativen Zielsetzung der Förderung eines hohen Beschäftigungsstandes wurde der Bundesanstalt für Arbeit mit dem AFG auch ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, für eine Verbesserung der Zuordnung von Arbeitskräften und Arbeitsplätzen (Ar- beitsmarktallokation) zu sorgen. Als massgebliche Ziele gelten dabei die Förderung des Wachstums der Wirtschaft, die Verhütung "unterwertiger Beschäftigung" und nachteiliger Folgen des technischen und wirtschaftlichen Wandels für die Erwerbstätigen sowie die Förderung der beruflichen Eingliederung von "Problemgruppen", vornehmlich von Behinderten, verheirateten Frauen und älteren Arbeitnehmern (qualitative bzw. allokative Arbeitsmarktpolitik). hür die Verbesserung der Arbeitsmarktaiio- kation verfügt die BA im Rahmen des AFG insb. über die Instrumente der Berufsberatung, der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung sowie der Förderung der beruflichen Bildung (Berufsbildungsförderung), der Förderung der Arbeitsaufnahme (Eingliederungsbeihilfe) und der Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Mit der Arbeitsvermittlung, für welche die BA ein rechtliches Monopol besitzt, soll zugleich auch die friktionelle Arbeitslosigkeit verringert werden, während die Massnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung und der Arbeitsaufnahme über eine Förderung der berufsfachlichen und regionalen Mobilität der Arbeitnehmer, zusammen mit Berufs- und Arbeitsberatung, auch strukturelle Arbeitslosigkeit oder partiellen Arbeitskräftemangel verhüten sollen. Die im AFG vorgesehene "Produktive Win- terbauförderung" und das Schlechtwetter- geld sollen saisonale Arbeitslosigkeit in der Bauwirtschaft verringern. Die Bekämpfung konjunktureller Arbeitslosigkeit ist indes vorrangig Aufgabe der Vollbeschäftigungspolitik im Rahmen der Stabilitätspolitik, die BA kann im Rahmen des AFG nur ergänzend zu einer Verringerung des Ausmasses konjunktureller Arbeitslosigkeit beitragen, und zwar durch Gewährung von Kurzarbeitergeld und durch Arbeitsbeschaffungsmassnahmen. Weiterhin ist die BA Träger der in die Arbeitsförderung einbezogenen Arbeitslosenversicherung. Zur Bereitstellung der Informationsgrundlagen für eine zweckmässige Beschäftigungsund Arbeitsförderung Arbeitsmarktpolitik wurde der BA ausserdem die Aufgabe ständiger arbeitsmarktstatistischer Berichterstattung und ständiger Arbeitsmarkt- und Berufsforschung übertragen; für die letztere Aufgabe wurde das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bei der Hauptstelle der BA in Nürnberg eingerichtet* Ausser der Produktiven Winterbauförde- rung und dem Konkursausfallgeld, die beide durch besondere Umlagen finanziert werden, sowie der aus dem Bundeshaushalt gespeisten Arbeitslosenhilfe soll die gesamte Arbeitsförderung durch Beiträge zur BA (zur Beitragspflicht siehe Arbeitslosenversicherung) gedeckt werden. Bei Finanzierungsdefiziten der BA hat der Bund durch Darlehen oder Zuschüsse auszuhelfen. Im Sozialbudget wird die Institution Arbeitsförderung in einem etwas weiteren Sinne abgegrenzt; sie umfasst hier neben den Leistungen der BA auch sonstige arbeitsmarktpo litische Massnahmen und Sonderprogramme von Bund und Ländern.     Literatur: Lampert, H., 20 Jahre Arbeitsförderungs- gesetz, in: MittAB, 22. Jg. (1989), S. 173 ff.    

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