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Compliance

Angelsächsischer Begriff für Leitsätze für Mitarbeitergeschäfte, vor allem in Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, um Interessenkonflikte zu vermeiden. So dürfen Mitarbeitergeschäfte nicht gegen Kundeninteressen oder gegen Eigeninteressen des Kreditinstituts gerichtet sein. Bei Interessenkollision haben die Kundeninteressen und die Eigeninteressen des Kreditinstituts Vorrang. Ferner sollen beispielsweise Mitarbeiter Transaktionen unterlassen, die dazu dienen, durch häufigen Abschluss von Geschäften und Gegengeschäften Vorteile aus sich sehr kurzfristig ergebenden Kurs-/Preisunterschieden zu erzielen.

In der Gesundheitswirtschaft:

Ausmaß, zu dem ein Patient/eine Patientin sich nach dem Verschreibungsintervall, der verschrieben Dosis und den Einnahmevorschriften richtet. Synonym wird auch der Begriff der Adhärenz verwendet (Definition der „Medication compliance and persistence special interest group“ der International Society for Pharmacoeconomics & Outcomes Research). In Deutschland wird häufig der Begriff der Therapietreue verwendet, der aber nicht eindeutig definiert ist.

Mangelnde Compliance kann dabei schon beim Nichteinlösen eines Rezeptes beginnen. Im Gegensatz dazu beschreibt der Begriff der Persistenz die Dauer vom Beginn der Verschreibung bis zum vorzeitigen Abbruch einer Therapie.

Compliance kann als ein zentrales Problem der Arzneimittelversorgung vor allem chronisch kranker Patienten angesehen werden, denn ein Medikament, das nicht richtig eingenommen wird, kann auch nicht seine volle Wirksamkeit entfalten. Die Konsequenzen von mangelnder Compliance können erhöhte Sterblichkeit, Komplikationen, Notfallbehandlungen und Klinikeinweisungen und damit vermeidbare Kosten sein. Quantitativ sind die Folgen für Deutschland bislang kaum untersucht. Verschiedene Aspekte beeinflussen die Compliance. Darunter fallen Armut (wegen Zuzahlungen), hohes Alter, geringe Bildung, ein Übergang von stationärer in ambulante Versorgung sowie Multimorbidität.

Weitere Faktoren mit Einfluss auf die Compliance sind die Art der Erkrankung und die Form der Therapie. Bei Krankheiten mit geringem verspürtem Leidensdruck wie Osteoporose oder Diabetes kann, sofern keine akuten Komplikationen vorliegen, eine schlechtere Compliance erwartet werden als bei akut bedrohlichen Erkrankungen, z. B. bei Krebs. Ein wichtiger Einflussfaktor auf die Compliance ist auch die Einnahmehäufigkeit eines Arzneimittels: Je seltener ein Arzneimittel eingenommen werden muss, umso besser ist im Allgemeinen die Compliance2. Ein Beispiel hierfür sind auch Bisphosphonate in der Osteoporosetherapie, bei denen eine seltenere Einnahme, z. B. wöchentlich statt täglich, zu einer verbesserten Compliance führt3. Kombinationspräparate oder Kombinationsimpfstoffe wie Infanrix hexa4 können ebenso die Compliance verbessern.

In der Gesundheitswirtschaft: Compliance - das Befolgen einer ärztlichen Anweisung - bezeichnet die Bereitschaft des Patienten, ärztlichen Therapieanweisungen zu folgen und so beim Heilungsprozess mitzuarbeiten (Vorläuferbegriff: "patient dropout").

Zum Teil wird der Begriff heute durch "concordance", das heißt "Übereinstimmung" ersetzt, um die Idee der erfolgreichen Compliance als Dreiecksbeziehung zwischen Patient, Arzt und Therapie zu betonen, in der die therapeutischen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den persönlichen Überzeugungen des Patienten stehen und deshalb von ihm befolgt werden.

Compliance kann durch verschiedene Faktoren positiv oder negativ beeinflusst werden. Hierzu zählen insbesondere die Krankheitsmerkmale (Art der Diagnose und Schweregrad, Dauer und Symptome), die Therapieart (einfaches oder komplexes Therapieschema), die Qualität, Dauer und Frequenz der Arzt-Patienten-Beziehung sowie sozialpsychologische Faktoren wie die persönlichen „health beliefs“ des Patienten (Glaube an Nutzen oder Wirksamkeit, Vor- und Nachteile der Therapie). Compliance kann durch einfache Therapieschemata, Nachkontrollen, Einbindung in Therapiegruppen oder Kenntnisse der Health beliefs und deren Berücksichtigung gefördert werden. Non-Compliance führt zu sinkendem Therapieerfolg und Kostenbelastungen des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch Therapiewechsel, verlorene Arbeitstage oder Krankenhausaufenthalte.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird im Rahmen der Chronikerregelung die fehlende Bereitschaft des Patienten, an seinem Heilungserfolg durch therapiegerechtes Verhalten mitzuwirken, sanktioniert.

Wörtl.: Handeln in Übereinstimmung mit geltenden Regeln. Soll zum Schutz der Kapitalanleger durch Sicherstellung von Verhaltensweisen auf der Basis geltender Gesetze und Richtlinien die Interessenkonflikte von Instituten in Beziehung zu Kunden und der Kunden untereinander möglichst gering halten. In besonderem Masse gilt dies für den Wertpapierhandels-, Anlagebera-tungs-, Vermögensverwaltungs- und den Emissionsbereich. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind im WpHG Wohlverhaltensregeln vorgegeben, die u. a. die Errichtung einer entspr. Organisationsstruktur vorsehen, die Verstössen gegen Verpflichtungen nach WpHG mittels interner Kontrollverfahren entgegenwirken soll. Eckpfeiler der Compliance-Organisation sind als Kontrollinstrumente Beobachtungs- (Watchlist), Sperrliste (Restricted-list) und Errichtung von Vertraulichkeitsbereichen bzw. Informationsbarrieren (Schutzwälle, Chinesewalls). Die Beobachtungsliste ist eine nicht öffentliche, laufend aktualisierte Liste von Wertpapieren, zu denen in der Bank kursrelevante Informationen, insb. Insiderinformationen vorliegen. Sie ist lediglich bekannt. Bei Geschäften mit Wertpapieren, die in die Watchlist aufgenommen sind, werden Eigengeschäfte des Unternehmens und der Mitarbeiter dahingehend überprüft, ob vertrauliche Informationen unlauter ausgenutzt wurden. Die Liste wird (theoretisch) vertraulich geführt und ist nur der Compliance-Abteilung und den dort mit Überwachungsaufgaben betrauten Mitarbeitern bzw. dem jeweils zuständigen Com-plianceofficer bekannt. Beratungs- und Handelseinschränkungen in den betr. Titeln ergeben sich durch die Eintragung in die Liste nicht. Im Ggs. hierzu wird die Sperrliste, die Mitarbeiter- und Eigengeschäfte in den betr. Titeln verbietet, im gesamten Institut veröffentlicht, d. h.: Während Eigengeschäfte des Instituts oder Geschäfte von Mitarbeitern mit Wertpapieren der Watchlist grunds. erlaubt sind, sind Geschäfte mit Wertpapieren der Sperrliste untersagt. Die Sperrliste beinhaltet Wertpapiere und Derivate, zu denen dem Institut Insiderinformationen vorliegen. Durch Notierung des Titels auf der Sperrliste soll die Ausnutzung von marktrelevanten Informationen ausgeschlossen werden. Aufnahme in die Sperrliste erfolgt dann, wenn die innerhalb des Unternehmens vorhandenen Informationen bei einer Veröffentlichung zu einer sofortigen und erheblichen Kursveränderung führen würden. Grunds, zu unterlassen sind für diese Wertpapiere neben Eigengeschäften des Instituts und Mitarbeitergeschäften aktive Beratungen und Empfehlungen. Zulässig sind Käufe und Verkäufe auf Initiative des Kunden, Mar-ketmakeraktivitäten und Dispositionen im Rahmen der Vermögensverwaltung. Orders dürfen nur ausgeführt werden, soweit diese ausschl. auf einer Anweisung des Kunden ohne Beratung durch das Institut beruhen. Die Streichung der Titel von den Listen erfolgt dann, wenn die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Durch die Errichtung von Schutzwällen für den internen Informationsfluss, d.h. Errichtung institutionalisierter Informationsschranken, die zu personeller wie auch räumlicher Trennung der Bereiche führen, wird sichergestellt, dass compliancerelevante Informationen, die in einzelnen Geschäfts- oder Stabsbereichen anfallen, diese Bereiche grunds. nicht verlassen.

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