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Gründungsprüfung

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen. Darüber hinaus hat im Falle einer qualifizierten Gründung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer zu erfolgen, die nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer durch das Gericht bestellt werden. Gegenstand der Gründungsprüfung sind vor allem folgende Punkte (§34 AktG): •   Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien und über die Einlagen auf das Grundkapital, •   Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Festsetzung eines etwaigen Sondervorteils oder Gründerlohns (§ 26 AktG) sowie von Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 27 AktG) in der Satzung, •   Angemessenheit des Wertes der für Sacheinlagen oder Sachübernahmen zu gewährenden Aktien oder Leistungen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht (Gründungsprüfungsbericht) zu erstellen, von dem je ein Exemplar dem Gericht, dem Vorstand und der Industrie- und Handelskammer eingereicht werden muss. Der Bericht kann bei dem Gericht und bei der IHK von jedermann eingesehen werden.        Literatur: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1985/86, Bd. 1, Düsseldorf 1985.

Gegenstand der Gründungsprüfung ist der Hergang der Gründung bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Das AktG kennt 5 Arten der G.:
durch Vorstand und Aufsichtsrat als interne Gründungsprüfer (§33 Abs. 1), durch externe Gründungsprüfer (qualifizierte G., §33 Abs. 2), durch das Gericht (§38 Abs. 1), durch Sonderprüfer (§ 142 Abs. 1) und 5. durch ebenfalls externe Gründungsprüfer bei der » Nachgründung (§52 Abs. 4). GmbH (§ 9c) und GenG (§ 11a Abs. 1) sehen eine Gründungsprüfung durch das Gericht vor. Die qualifizierte Gründungsprüfung erfolgt, wenn bei der Gründung bestimmte Interessenkollisionen vermutet werden können (wie bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen) oder Bewertungsprobleme zu lösen sind (§33 Abs. 2 Nr. 14 AktG 1965). Ihr Ziel ist es festzustellen, ob die „Wertansätze der Vermögensgegenstände angemessen sind und das Grundkapital als Garantieziffer zum Schütze der Gläubiger aufgebracht wurde. Externe Gründungsprüfer werden nach Anhörung der Industrie und Handelskammer durch das Gericht bestellt. Im einzelnen prüfen interne und externe Gründungsprüfer, ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die einem Aktionär oder einem Gründer eingeräumten Sondervorteile richtig und vollständig sind und ob Sacheinlagen oder Sachübernahmen zutreffend bewertet wurden (§ 34 Abs. 1 AktG). Auch ohne eine explizite gesetzliche Vorschrift steht den Gründungsprüfern für ihre Aufgabe ein Einsichts und Auskunftsrecht in bzw. über die für eine effiziente Prüfung notwendigen Unterlagen im Sinne des § 165 Abs. 2 AktG zu. Sowohl Vorstand und Auf sichtsrat als auch der (die) Gründungsprüfer müs sen je einen Prüfungsbericht er stellen, der entgegen dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlus ses bei Gericht und der Industrie und Handelskammer hinterlegt wird und von jedem einzelnen eingesehen werden kann. Erwin PottginGründungsstock Gründungsprüfung ist das bei der Gründung ode Erweiterung des Geschäftsbetriebe eines WaG (Versicherungsverei; 460 Grundbuch (Grundstücksrecht) auf Gegenseitigkeit) zur Verfügung gestellte rückzahlbare Kapital (§ 22 VAG). Den Kapitalgebern (Garanten) steht kein Kündigungsrecht zu. Eine Verzinsung des Gründungsstocks ist möglich. Die Tilgung darf nur aus den Jahreseinnahmen des WaG und insoweit erfolgen, wie eine Verlustrücklage gebildet wird. Der Gründungsstock dient als Organisationsfonds zur Deckung der Aufbaukosten des Vereins, als Betriebsstock, um die laufenden Ausgaben, die aus den Einnahmen nicht voll bestritten werden können, zu decken und als Gewährstock, d. h. als Garantiekapital für den Fall eines außergewöhnlichen Verlustes. Bei der Kapitalausstattung der Versicherungs Unternehmen gehört der Gründungsstock zu den Eigenmitteln.

Prüfung der Gründung einer Aktienbank durch besondere Gründungsprüfer - vor allem dazu bestellte Wirtschaftsprüfer - nach den aktiengesetzlichen Vorschriften.

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