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Handwerksschutz

Gesamtheit aller Massnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Stärkung des Leistungsvermögens und der Anpassungsfähigkeit der selbständigen Handwerksbetriebe ( Gewerbepolitik). Die Schutzbedürftigkeit des Handwerks ergab sich aus dem Zerfall der Zunftordnungen und der zunehmenden Industrialisierung. Die Abwehr der Existenzbedrohung durch die industrielle Konkurrenz hat im 20. Jh. infolge der grossstädtischen Entwicklung, des Realeinkommenswachstums, der Umschichtung des Hauswerks in den gewerblichen Bereich und der Übernahme industriell komplementärer Funktionen an Bedeutung verloren. Der Schutzgedanke wurde - nachdem die Gewerbefreiheit sich durchsetzte - mit der Gefahr der "Übersetzung" des Handwerks und der damit verbundenen ruinösen Konkurrenz vertreten. In neuerer Zeit steht die Flexibilität der Anpassung an Strukturwandlungen im Vordergrund; insb. die unternehmerischen Fähigkeiten zu sachrichtigen Entscheidungen und die Voraussetzungen für persönliche Mobilität und Leistungsfähigkeit sollen verbessert werden. Nach Einführung der Gewerbefreiheit erwirkte das Handwerker-Parlament 1848 in Frankfurt am Main die vorübergehende Wiedereinführung von Innungszwang und Befähigungsnachweis. Geburtsstunde der modernen Handwerksschutzpolitik war 1878 die Novelle zur Gewerbeordnung (1869 bzw. 1871). In der danach folgenden Zeit kam es zu einer Reihe von Schutzregelungen, u.a. zum Handwerkerschutzgesetz von 1897 (Handwerkskammern, Innungszwang, Schutz des Meistertitels), zur Gewerbenovelle von 1908 (Einführung des kleinen Befähigungsnachweises), Errichtung des Deutschen Handwerksund Gewerbekammertages als Körperschaft  des öffentlichen Rechts, Handwerksnovelle von 1929 mit der Verpflichtung für selbständige Handwerker zur Eintragung in die Handwerksrolle, zum allgemeinen Innungszwang (1934) und zum grossen Befähigungsnachweis (1935). In der Bundesrepublik wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage mit der Handwerksordnung (1953, Gesetz zur Ordnung des Handwerks i.d.F. von 1965) geschaffen (Wiedereinführung des grossen Befähigungsnachweises, Innungsmitgliedschaft, Eintragung in die Handwerksrolle). Massnahmen des Handwerksschutzes erstrecken sich ausser auf die Regelung der Gewerbefreiheit und der Handwerksorganisation als Interessenvertretung und Organ der handwerklichen Selbstverwaltung auch auf öffentliche Hilfen bei der Kapitalbeschaffung ( Industriefinanzierungspolitik), die Förderung der Kooperation, die Unterstützung technischer und betrieblicher Rationalisierungen, das Auftragsvergabewesen der öffentlichen Hand und die Bekämpfung der Schwarzarbeit

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