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Vorsorgeaufwendungen

begrenzt abzugsfähige —›Sonderausgaben, Begünstigt werden bestimmte Versicherungsund Bausparkassenbeiträge an inländische Institutionen. Sie dürfen nicht unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhänger und nicht vermögenswirksame Leistunger darstellen, für die ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Seit 1990 sinc nur noch 50% der Bausparkassenbeiträg Sonderausgaben. Bei den Vorsorgeaufwendungen sind Höchstbeträge zu beachten . Arbeitnehmer, die keine Vorsorgeaufwendungen nachweisen, erhalten eine Vorsorgepauschale, die mindestens 4000 DM (bei Ehegatten 8000 DM) beträgt und maximal der. Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen erreichen kann. Die in die Lohnsteuertabellt Vorsorgeaufwendungen eingearbeitete Vorsorgepauschale errechnet sich wie folgt: ArbeitslohnVersorgungsfreibetragAltersentlastungsbetrag = Bemessungsgrundlage Davon 18%, jedoch ·         höchstens 4000/8000 DM, abzüglich 12% des Arbeitslohns und ·  höchstens Normalabzug, soweit der Teilbetrag nach Nr. 1 überschritten wird, und ·         höchstens besonderer Höchstbetrag.

Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs.1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Das sind Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall und Haftpflichtversicherungen, Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit, Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (unter bestimmten Voraussetzungen) und Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung. Für alle Vorsorgeaufwendungen gibt es einen Vorweghöchstbetrag von 3.068 € bzw. 6.136 € bei Zusammenveranlagung, der allerdings um 16 % der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit gekürzt wird, einen Grundhöchstbetrag von 1.334 bzw. 2.668 € und einen sog. hälftigen Grundhöchstbetrag von 667 bzw. 1.334 €. Bei Arbeitnehmern mit Jahresgehältern von 19.175 bzw. 38.35o € und mehr können daher in der Regel nur maximal 1.334 + 667 = 2.001 bzw. 4.002 € Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Siehe: Sonderausgaben

Dies sind Versicherungsbeiträge, die den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität oder Haftungsansprüche Dritter absichern. Bei Arbeitnehmern werden diese Beiträge zunächst in einem pauschalierten Verfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können im Rahmen der Höchstbeträge bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Einige Versicherungsbeiträge sind im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen von der Lohn- oder Einkommensteuer absetzbar. Es gelten jedoch Höchstbeiträge für die Gesamtsumme der Vorsorgeaufwendungen. Zu diesen Vorsorgeaufwendungen zählen die Beiträge zur Sozialversicherung und für Lebensversicherungen. Interessant ist dies insbesondere für Selbstständige oder freiberuflich Tätige. Zu den als Sonderausgaben begünstigten Vorsorgeaufwendungen gehören: Krankenversicherung, Pflegeversicherung. Auch hier sind sowohl Beiträge zur gesetzlichen als auch zu einer privaten Pflegeversicherung begünstigt; Haftpflichtversicherung: Hierunter fallen nicht nur die üblichen Aufwendungen für die private Haftpflicht und die Kfz-Haftpflicht, sondern auch Aufwendungen für eine Jagd-, Hunde- oder Pferdehaftpflicht. Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall: Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt wird, Rentenversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen ist. Zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gehören auch Pensions-, Versorgungs- und Sterbekassen. Ebenso die Beiträge zur Pflegekrankenversicherung und Pflegerentenversicherung sowie Berufsunfähigkeitsversicherung, Aussteuerversicherung und Erbschaftsteuerversicherung.

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