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Veräusserung des Betriebs

Beim Unternehmensverkauf sind wichtige steuerliche Voraussetzungen zu beachten. Der Veräußerungsgewinn (Differenz zwischen Kapitalkonto in der letzten Steuerbilanz und Veräußerungserlös abzüglich Kosten) erfährt zwei steuerliche Begünstigungen; einmal sieht § 16 des Einkommensteuergesetzes einen Freibetrag vor, zum anderen ist in § 34 EStG ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen. Im Rahmen des Steuersenkungsergänzungsgesetzes ist vorgesehen, die Veräußerungsgewinne auf Antrag abweichend von § 34 Abs. 1 EStG so zu besteuern, dass die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 10 Mio. DM nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Dieser ermäßigte Steuersatz beträgt dann die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 19,9 %. Diese Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige jedoch nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.
§ 16 EStG lässt Veräußerungsgewinne bis DM 30.000,— frei, sofern der Gesamtveräußerungsgewinn DM 100.000,— nicht übersteigt. Übersteigt er DM 100.000,—, so vermindert sich der Freibetrag von 30.000,— um den Betrag, um den der Gesamtveräußerungsgewinn die DM 100.000,— übersteigt. Das bedeutet, dass bei einem Veräußerungsgewinn von DM 130.000,— der Freibetrag vollkommen weggefallen ist. Liegt nur die Veräußerung eines Teilbetriebes vor, was auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft der Fall ist, so beträgt der Freibetrag nicht DM 30.000,—, sondern den entsprechenden Anteil von DM 30.000,— (siehe auch BFH vom 17.4.1980, BStBI. 1980 II, S. 566). Bei Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, verdoppeln sich die vorgenannten Beträge, also auf DM 60.000,— bzw. DM 200.000,— (ab 2001: DM 100.000,— bzw. DM 300.000,—). Wird der Kaufpreis nicht durch eine einmalige, sondern durch mehrere laufende Zahlungen abgegolten, so gibt es zwei Möglichkeiten: Veräußerungsrente oder Kaufpreisraten.

1. Veräußerungsrente
Die Rentenverpflichtung wird unter Berücksichtigung des Alters des Rentenberechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Der sich dabei ergebende Kapitalertrag wird als Passivposten in die Bilanz eingesetzt und bildet gleichzeitig die Anschaffungskosten des erworbenen Gesellschaftsanteils für die verbleibenden Gesellschafter. Soweit der Kapitalwert der Rente den Nennbetrag des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters übersteigt und in stillen Reserven seinen Gegenwert findet, ist eine entsprechende Aktivierung der anteiligen stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes geboten. Der Wert der Rente muss am Schluss eines jeden Jahres jeweils neu festgesetzt werden. Die einzelnen Rentenzahlungen gehen zulasten des Gewinns. Der sich jährlich ergebende Minderbetrag des kapitalisierten Rentenwertes erhöht gleichzeitig den Gewinn, sodass im Ergebnis nur der Differenzbetrag, der den Betrag von Zins und Zinseszinsen darstellt, den Gewinn mindert.
Dem Rentenberechtigten steht hinsichtlich der Versteuerung der Rente ein Wahlrecht zu. Er braucht die zufließenden Rentenzahlungen erst zu versteuern, sobald und soweit die Summe der Rentenzahlungen sein Kapitalkonto übersteigt. Die Rentenzahlungen sind dann nachträglich Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die Vorschrift des § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Der Rentenberechtigte hat aber auch die Möglichkeit, die sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den §§ 16 und 34 EStG zu beantragen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem kapitalisierten Wert der Rente und seinem Kapitalkonto ergibt. Die späteren laufenden Rentenzahlungen sind dann in Höhe ihres Ertragsanteils gemäß § 22 Ziff. la EStG zu versteuern.

2. Kaufpreisrate
Anders ist zu verfahren, wenn es sich um Ratenzahlungen handelt. Dann gilt der gesamte Betrag (Barwert) als sofort vereinnahmt, auch wenn sich die Zahlung über mehrere Jahre erstreckt.
Die Gesellschaft passiviert den Betrag als Schuld, die jährliche Auflösung ist Schuldentilgung, nur der Mehrbetrag (Zinsen) kann gewinnmindernd verbucht werden.
Auch Ratenzahlungen mit ungewöhnlich langen Laufzeiten (über zehn Jahre) hat der BFH als Kaufpreisraten behandelt (BFH vom 29.10.1974 BStBI. 1975 II, S. 173). Der BFH hat ferner entschieden, dass Kaufpreisraten, auch wenn die Kaufpreisschuld laut Vertrag nicht zu verzinsen ist, einen Zinsanteil enthalten, der bei Privatpersonen als Einnahme aus Kapitalvermögen zu versteuern ist (BFH vom 16.1.1979, BStBI. 1979 II, S. 334).
Siehe auch: Ausscheiden eines Gesellschafters

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