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Rücklagen

Eigenkapitalteile, welche das nominelle Haftkapital übersteigen, sind bei Kapitalgesellschaften als Kapital- bzw. Gewinnrücklagen oder als Gewinnvortrag auszuweisen.. Einbehaltene Gewinne (Gewinnthesaurierungen) und über die Nominalbeträge hinausgehende Kapitalzuführungen der Anteilseigner (z. B. Agio-Beträge bei Aktienemissionen) sind daher auf besonderen Konten zu erfassen. aer Kapitaigeseliscnatt sina verscniedene Arten von Rücklagen zu unterscheiden: (1)   Zur Kapitalrücklage gehören alle Einlagen von Gesellschaftern, die nicht gezeichnetes Kapital oder Einlagen und Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter sind. Insbesondere müssen Beträge, die aus Über-PariAktienemissionen, der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder der Leistung von Zuzahlungen resultieren, in die Kapitalrücklage eingestellt werden (§ 272 Abs. 2 HGB). Damit umfasst die Kapitalrücklage alle Mittel, die der Gesellschaft über das gezeichnete Kapital hinaus von aussen als Eigenkapital zugeführt werden. Die Kapitalrücklage darf nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Verlustvortrages verwendet werden oder, sofern die Kapitalrücklage zusammen mit der gesetzlichen Rücklage 10% des Grundkapitals übersteigt, auch zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG). (2)   Gewinnrücklagen werden aus thesaurierten Gewinnen gebildet (§ 272 Abs. 3 HGB). Dazu gehören: (a)   Die gesetzliche Rücklage, in die gemäss § 150 Abs. 2 AktG solange 5% des Jahresüberschusses (abzüglich eines u.U. vorgenommenen Verlustvortrages) einzustellen sind, bis sie einschliesslich der Kapitalrücklage mindestens 10% des - gezeichneten Kapitals erreicht hat. Die Auflösung der gesetzlichen Rücklagen ist wie im Fall der Kapitalrücklage nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, eines Verlustvortrages oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln möglich (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG). (b)   Die Rücklage für eigene Anteile, in die ein Betrag einzustellen ist, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Dies dient dem Gläubigerschutz (Ausschüttungssperre), weil im Konkursfall eigene Anteile keinen Vermögensgegenstand repräsentieren (§ 272 Abs. 4 HGB). (c)   Die satzungsmä ssigen Rücklagen, deren Bildung und Verwendung zwingend durch die jeweilige Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben sein muss (z.B. Verwendung bestimmter Teile des Gewinns für soziale Zwecke). Die anderen Gewinnrücklagen werden in erster Linie durch Vorstand und Aufsichtsrat gebildet, die maximal 50% des Jahresüberschusses (vermindert um einen möglichen Verlustvortrag, um Eigenkapitalteile der Wertaufholungen und um die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage) in diese Rücklagenart einstellen dürfen (§ 58 Abs. 2 AktG). Die Anteilseigner können darüber hinaus beim BeschluiS über die Gewinnverwendung (Ausschüttungsentscheidung) weitere Beträge den freien Rücklagen zuführen oder als Gewinn vortragen (§ 58 Abs. 3 AktG). Gewinnrücklagen sind grundsätzlich aus dem nach Abzug von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer verbleibenden Gewinn zu bilden, d. h. Gewinne, die zur Bildung von Gewinnrücklagen verwendet werden, sind steuerpflichtig. Eine Ausnahme davon bilden die —steuerfreien Rücklagen, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften aus unversteuertem Gewinn gebildet werden, und deshalb nicht unter den Eigenkapitalpositionen aufgeführt werden dürfen (§ 273 HGB: Ausweis vor den Rückstellungen als Sonderposten mit Rücklageanteil). Von den in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagen sind die ebenfalls zum Eigenkapital der Unternehmung gehörenden, in der Bilanz jedoch nicht als Eigenkapital zum Ausweis kommenden stillen Rücklagen (stille Reserven) zu unterscheiden: Stille Rücklagen werden durch Unterbewertung von Aktiva bzw. durch Überbewertung von Passiva gebildet und sind daher aus der Bilanz nicht ersichtlich. Im einzelnen können stille Rücklagen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform durch folgende bilanzielle Massnahmen gebildet werden: (1)   Unterbewertung von Vermögensgegenständen (z.B. durch Verrechnung zu hoher Abschreibungsbeträge, Anwendung spezifi-scher Bewertungsverfahren wie Lifo-, Fifooder Hifo-Methode, Ansatz zu geringer Herstellungskosten von Halb- oder Fertigfabrikaten durch Nichtaktivierung von Gemeinkosten). (2)   Unterlassen von Zuschreibungen (z. B. durch Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes, auch wenn Gründe dafür nicht mehr bestehen). (3)   Nichtaktivierung von Vermögensgegenständen (z. B. durch Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG). (4)   Überbewertung von Verbindlichkeiten (z. B. durch überhöhten Ansatz von Rückstellungen). Entsprechend dem Verhältnis zu den der Bewertung zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften lassen sich vier verschiedene Arten stiller Rücklagen unterscheiden: ·  Zwangsrücklagen sind die automatische Folge der Beachtung gesetzlicher Bewertungsvorschriften (z. B. Ansatz von Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch bei gestiegenen Wiederbeschaffungskosten). ·  Schätzungsrücklagen entstehen i.d.R. zwangsläufig, wenn der Wert eines Vermögens- oder Schuldpostens nur im Wege der Schätzung festgestellt werden kann (z. B. Bemessung von Abschreibungen oder Rückstellungen). ·  Ermessensrücklagen liegen dann vor, wenn der Bilanzierende von zwei oder mehreren zulässigen Wertansätzen den niedrigeren wählt (z. B. Ermittlung der Herstellungskosten oder Vorratsbewertung). ·  Willkürrücklagen entstehen durch bewusste, bilanzpolitisch motivierte Entscheidungen bzw. absichtliche Fehlschätzungen (z. B. willkürliche Unterschreitung des bekannten bzw. durch Schätzung ermittelten Wertes eines Vermögensgegenstandes). Im Gegensatz zu den Kapital- und Gewinnrücklagen, die nur durch eine bewusste Entscheidung der Unternehmensleitung aufgelöst werden, lösen sich stille Reserven durch den Unternehmensprozess i. d. R. automatisch auf. Sie stellen daher effekte Eigenkapitalanteile mit lediglich temporärem Charakter dar.                Literatur: Coenenberg, A. G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 12. Aufl., Landsberg am Lech 1991. Eisele, W., Rechnungswesen, in: Bea, F. X./Dichtl, E./Schweitzer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, 5. Aufl., Stuttgart 1991.

Werden i.d.Rücklagen aus versteuerten Gewinnen gebildet und entstehen durch die Nichtausschüttung (sogenannte Thesaurierung) von Gewinnen. Das Steuerrecht gestattet unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bildung von unversteuerten Rücklagen, z.B. um die Übertragung von Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG zu ermöglichen.

Rücklagen entstehen hauptsächlich durch die Zurückhaltung von Gewinnen und durch die Einlage von zusätzlichem Eigenkapital. Sie sind Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens. Ihr Zweck ist es, die Selbstfinanzierungsmittel des Betriebes, also die Finanzierung aus dessen Gewinnen, zu erhöhen. Offene Rücklagen sind auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Stille Rücklagen stehen nicht in der Bilanz. Rücklagen können für zusätzliche Investitionen im Unternehmen genutzt werden. Im Gegensatz zu Rückstellungen sind Rücklagen nicht zweckgebunden.

(Reserven) über das nominelle Haftungskapital hinausgehende zusätzliche Eigenkapitalteile. Ihre Bildung erfolgt entweder im Rahmen der Innenfinanzierung über nicht ausgeschüttete Gewinne oder im Rahmen der Außenfinanzierung. Der Gesetzgeber unterscheidet nach § 272 (2) HGB zwischen Kapitalrücklage (Kapital fließt der Unternehmung von außen zu) und Gewinnrücklage (Rücklagenbildung aus dem erzielten Ergebnis).
(1) Kapitalrücklage gem. § 272HGB:
Betrag, der über die Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wird (Agio);
Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Aktien erzielt wird;
Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
andere Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
(2) Gewinnrücklage gem. § 272 ( 3)HGB:
Sie werden generell nur aus versteuerten Gewinnen gebildet (Ausnahme: Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 273 HGB).
Gesetzliche Rücklagen gem. § 150 ( 2) AktG sind in Höhe des zwanzigsten Teils des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses solange einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklage zusammen den zehnten oder satzungsgemäß höheren Teil des Grundkapitals erreichen;
Satzungsmäßige Rücklagen gem. § 271 ( 3) HGB sind zu bilden, soweit durch die Satzung der Gesellschaft zwingend vorgeschrieben;
andere Rücklagen gem. § 272 ( HGB)HGB. Diese freien Rücklagen gem. § 58 ( 2) AktG dürfen aber nur bis zu 50 v. H. des Jahresabschlusses in die Bilanz eingestellt werden. Dies gilt allerdings nur solange, als die freien Rücklagen 50 v. H. des Grundkapitals nicht überschreiten;
Rücklage für eigene Anteile gem. § 272 ( 4)HGB. Hier ist der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Anteile anzusetzenden Betrag entspricht;
Sonderposten mit Rücklagenanteil gem. § 273 HGB.

Gewinnrücklagen werden aus versteuertem Gewinn gebildet und offen ausgewiesen. Dagegen bietet sich der Unternehmung i. d. Rücklagen die Möglichkeit, auf legalem Wege handels- und steuerrechtliche Bewertungsspielräume auszunutzen, um hierdurch einen unversteuerten Gewinn bilanziell nicht auszuweisen und einzubehalten. Sie bildet entsprechend stille Reserven. Die Bewertungsmaßnahmen sind entweder auf die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva gerichtet.
Mit der Rücklagenbildung ergibt sich für die Unternehmung generell ein Finanzierungseffekt. Während das in die Kapital- und Gewinnrücklagen eingestellte Kapital der Unternehmung langfristig (i. d. Rücklagen ad infinitum) zur Verfügung steht, ist dies bei dem über die Bildung stiller Rücklagen angesammelte Kapital nicht der Fall. Bei ihrer (oft unfreiwilligen) Auflösung
Teile des Eigenkapitals. Zu unterscheiden sind
1. offene Rücklagen: Werden in der Bilanz offen auf der Passivseite (Passiva) ausgewiesen und setzen sich aus der Kapitalrücklage (dem Unternehmen von außen zugeführte Geldbeträge) und der Gewinnrücklage (nicht ausgeschüttete Gewinne) zusammen und
2. stille Rücklagen (auch stille Reserven genannt): Diese sind aus der Bilanz nicht zu ersehen und ergeben sich aus einer Unterbewertung von Aktivpositionen (Aktiva) und einer Überbewertung von Passivpositionen.


Variabler Teil des Eigenkapitals einer Unternehmung. Rücklagen werden aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften oder freiwillig gebildet und aufgelöst. Rücklagen werden in offene und stille Rücklagen unterteilt.
Offene Rücklagen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, wobei das Aktiengesetz 1965 (§ 151) folgende Arten unterscheidet: Offene Rücklagen:
gesetzliche Rücklage,
Rücklage für eigene Aktien,
andere Rücklagen (freie Rücklagen).
Grundsätzlich lassen sich folgende Arten offener Rücklagen unterscheiden:
Gesetzliche Rücklagen,
Satzungsmäßige bzw. statutarische Rücklagen,
3Rücklage für eigene Aktien,
Rücklage für Lastenausgleichs-Vermögensabgabe,
Freie Rücklagen.
Stille Rücklagen, auch stille Reserven genannt, sind im Gegensatz zu den offenen Rücklagen nicht aus der Bilanz ersichtlich. Sie entstehen
durch Unterbewertung von Aktiva (z. B. Anlagevermögen) oder durch Überbewertung von Passiva (z. B. Rückstellungen),
durch Nichtaktivierung von aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen (z. B. geringwertige Wirtschaftsgüter),
durch Unterlassen von möglichen Zu Schreibungen (z. B. Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes bei Wegfall der Gründe, die zu dem niedrigeren Wertansatz geführt haben, Beibehaltungswahlrecht),
durch den (verbotenen) Ansatz fiktiver Passiva.
Die Auflösung stiller Rücklagen erfolgt entweder automatisch durch den betrieblichen Umsatzprozeß (Realisation bei Veräußerung unterbewerteter Vermögensgegenstände oder Zeitablauf bei Nutzung abgeschriebener Vermögensgegenstände) oder durch die bewußte Auflösung von überbewerteten Passivposten und die Aufwertung unterbewerteter Aktivposten.
Arten stiller Rücklagen:
1. Stille Zwangsrückisigen (auch gesetzliche stille R.); sie entstehen durch die Anwendung und Einhaltung gesetzlicher Bilanzierungs und Bewertungsvorschriften. Die An-schaffungs oder » Herstellungskosten bilden die Obergrenze der Bewertung von Vermögensgegenständen. Sind die Wieder Beschaffungskosten höher als die Anschaffungs oder Herstellungskosten, dürfen diese höheren Werte nicht angesetzt werden.
Stille Schätzungsrückl&gen; sie entstehen durch Schätzungsfehler. Durch die zu kurze Schätzung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen werden die Abschreibungsbeträge zu hoch bemessen und damit die Gegenstände unterbewertet; Rückstellungen werden zu hoch geschätzt und damit überbewertet.
Stille frmessewsrücklagen; sie entstehen durch das dem Bilanzierenden eingeräumte Ermessen, unterschiedliche Wertansätze aufgrund von Bilan-zierungs und Bewertungswahlrechten auszuslichen (Aktivierungswahlrecht für derivative immaterielle Vermögensgegenstände, Abschreibungsmethoden, Berechnung der Herstellungskosten, Beibehaltungswahlrecht für einen niedrigeren Wertansatz).

Rücklagen sind Eigenkapital der Unternehmung. Sie sollen sich schützend vor das gezeichnete Kapital stellen. Es wird zwischen offenen Rücklagen und stillen Rücklagen unterschieden. Während offene Rücklagen, die durch Kapitaleinzahlung und Gewinnthesaurierung entstehen, in der , Bilanz als 4 Passiva als Posten des Eigenkapitals gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB in Form von Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen ausgewiesen werden, erscheinen stille Rücklagen oder stille Reserven, die durch Unterbewertung der Aktiva oder Überbewertung der Passiva gebildet werden, nicht in der Bilanz.

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