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wettbewerbspolitisches Leitbild

bezeichnet die der Wettbewerbspolitik zugrunde liegende Konzeption — ein Programm, das deutlich macht, was gewollt wird und wie das Gewollte erreicht werden soll. Die angestrebten Ziele müssen begründet, mögliche Zielkonflikte aufgezeigt werden. Auch sind die Argumente zu nennen, die für die Wahl der empfohlenen Mittel geltend gemacht werden. Welche Ziele werden gesetzt? Mit welchen Instrumenten sollen sie angestrebt, durch welche Massnahmen erreicht werden? Von welchen Grundsätzen soll sich das erforderliche Handeln leiten lassen? Wer soll Träger dieses Handelns sein und welche Kompetenzen sollen den einzelnen Akteuren zuerkannt werden? Ein Leitbild, das für die in der Bundesrepublik Deutschland betriebene Wettbewerbspolitik auch im Detail gehaltvolle, empirisch fundierte und allgemein akzeptierte Antworten auf diese Fragen gibt, fehlt. Für den Gesetzgeber erschwert das die Aufgabe, ein System von Rechtsnormen zu schaffen, das zielkonform, lückenlos und in sich widerspruchsfrei ist und das damit ein hohes Mass an wettbewerbspolitischer Effizienz ermöglicht. Dem Bundeskartellamt, das das geltende Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden hat, und den Gerichten, die Widersprüche gegen Entscheidungen dieser Wettbewerbsbehörde zu prüfen haben, fehlt es vielfach an ökonomisch fundierten Bewertungsmassstäben und Entscheidungskriterien. Interessenverbänden, die eine wirksame Wettbewerbspolitik zu verhindern suchen, wird der Versuch erleichtert, geforderte Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Wettbewerbsbeschränkung damit zu begründen, dass sie zur Verwirklichung wichtiger wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Ziele besser tauglich seien als ein freier Leistungswettbewerb. Das deutsche Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann nicht auf ähnliche Erfahrungen und Traditionen zurückgreifen wie etwa das Bürgerliche Recht oder das Strafrecht. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im Jahre 1957 gab es in Deutschland kein Instrumentarium, das eine wirksame Wettbewerbspolitik ermöglicht hätte. Kartelle und andere Formen der Wettbewerbsbeschränkungen wurden vielmehr ausdrücklich zugelassen oder waren lediglich einer kaum greifenden Missbrauchsaufsicht unterworfen. Als in der Bundesrepublik Deutschland nicht zuletzt unter dem Druck der westlichen Siegermächte - mit dem GWB ein neues Wettbewerbsrecht geschaffen wurde, sah sich die Rechtsprechung gezwungen, auf einem Gebiet tätig zu werden, auf dem es ihr an Erfahrung und zunächst auch vielfach an der hier erforderlichen speziellen Sachkenntnis mangelte. Die Rechtsprechung wird auch dadurch erschwert, dass das GWB zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Bei ihrer Konkretisierung kann auf die Absichten des Gesetzgebers nicht immer verlässlich zurückgegriffen werden, da sich diese nicht in jedem Fall eindeutig ermitteln lassen. Der Rückgriff auf die Erkenntnisse der Wettbewerbstheorie bietet sich zwar an; er erweist sich jedoch häufig als problematisch. Denn die Wissenschaft ist nur selten in der Lage, bewährte Hypothesen zu liefern, die zudem genügend gehaltvoll sind, um für die Rechtsprechung, die stets konkrete Einzelfälle zu würdigen hat, von Nutzen zu sein. Zumeist bietet die Wettbewerbstheorie lediglich eine Vielzahl miteinander konkurrierender Hypothesen, von denen keine genügend empirisch abgesichert ist, um ein sicheres Urteil zuzulassen. Trotz dieser Mängel und Probleme besteht jedoch in wesentlichen Fragen zu Zielen und Mitteln rationaler Wettbewerbspolitik Konsens. So ist etwa unbestritten, dass weder die Marktform der vollständigen Konkurrenz noch gar das in seinen Prämissen sehr viel weiter gehende Modell der vollständigen Konkurrenz als Referenzstandard einer Wettbewerbspolitik tauglich sind, die dynamischen Wettbewerb fördern und sichern will. Auch besteht Einigkeit darüber, dass die Wettbewerbspolitik gleichermassen Sorge dafür zu tragen hat, dass der Wettbewerb als marktwirtschaftliches Anreiz-, Lenkungs- und Kontrollverfahren funktionsfähig bleibt (Institutionsschutz) und dass die individuelle Handlungs- und Entschliessungsfreiheit der Marktbeteiligten nicht unangemessen eingeschränkt wird (Individualschutz). Das Konzept der Wettbewerbsfreiheit hat die damit begründeten Erfordernisse mit Nachdruck deutlich gemacht. Nicht länger kontrovers ist auch die Einsicht, dass ein funktionsfähiger Wettbewerb unter sehr unterschiedlichen Bedingungen zustande kommen und Bestand haben kann, also nicht an die Erfüllung einer bestimmten Kombination wesentlicher Strukturmerkmale gebunden ist, wie es das Konzept der optimalen Wettbewerbsintensität durch seine Präferenz für die Marktform "weiter" Oligopole mit "mässiger" Produktdifferenzierung zu vermuten nahelegt. Als weitgehend akzeptiert kann dagegen der auch durch diesen Ansatz gewonnene Befund gelten, dass Märkte, die durch einen hohen Konzentrationsgrad gekennzeichnet, also als enge Oligopole organisiert sind, für die zudem hohe Marktzutrittsschranken bestehen und die bereits in die Sättigungs- oder Rückbildungsphase eingetreten sind, ebensowenig günstige Wettbewerbsvoraussetzungen aufweisen wie Märkte, auf denen das Angebot ausgeprägt "atomistisch" strukturiert, der Homogenitätsgrad sehr hoch und die durchschnittliche Unternehmensgrösse gering sind. Die damit getroffene Feststellung, dass günstige Wettbewerbsvoraussetzungen vor allem dort zu vermuten sind, wo Märkte weder eine sehr hohe noch eine sehr geringe Wettbewerbsintensität aufweisen, ist mittlerweile auch empirisch vielfach belegt. Sie bietet der Wettbewerbspolitik eine Grundlage, die zur groben Orientierung tauglich ist. Woran es noch mangelt, sind genügend bewährte Hypothesen, die auch im Detail hinreichend gehaltvoll sind, um für die Rechtsprechung eine wettbewerbstheoretisch stets fundierte Entscheidungsgrundlage zu gewährleisten.               Literatur: Bartling, H., Leitbilder der Wettbewerbspolitik, München 1980. Schmidtchen, D., Wettbewerbspolitik als Aufgabe, Baden-Baden 1978. Oberender, P. (Hrsg.), Marktstruktur und Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland, München 1984. Oberender, P. (Hrsg.), Marktökonomie, München 1989.

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