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Wettbewerbsbeschränkungen

bestehen immer dann, wenn die Anbieter auf einem Markt von den Dispositionsmöglichkeiten, die ihnen bei unbeschränktem, freiem Leistungswettbewerb offenstehen, kaum Gebrauch machen (können), sei es, weil sie ihr Wettbewerbsverhalten aufeinander abgestimmt haben, sei es, weil ihnen Handlungsspielräume durch die Marktmacht anderer weitgehend genommen worden sind, sei es schliesslich, weil ein hoher Konzentrationsgrad wettbewerbliches Verhalten kaum noch erfolgversprechend erscheinen lässt. Intensiver Wettbewerb ist gleichbedeutend mit einer starken Abhängigkeit des Markterfolges jedes einzelnen Anbieters von den Massnahmen seiner Konkurrenten. Aus dieser engen —Reaktionsverbundenheit ergibt sich der Zwang, auf Aktionen seiner Mitwettbewerber rechtzeitig und mit geeigneten Mitteln zu reagieren, um zu vermeiden, dass die eigene Marktposition gefährdet wird. Der Erfolg dieser Reaktion ist ungewiss. Fehlentscheidungen sind möglich. Jedes Unternehmen sieht sich zudem mit einer Umwelt konfrontiert, die es nicht kontrollieren kann und die damit Unsicherheit schafft, die man vermeiden möchte. Folglich wird immer wieder der Versuch unternommen, sich der lästigen Zwänge und Risiken eines wirksamen Wettbewerbs zu entledigen, um in den Genuss der Sicherheit und der höheren Gewinne zu gelangen, die als Preis erfolgreicher Strategien der Wettbewerbsbeschränkung winken. Als marktbeherrschendes Unternehmen oder als Mitglied eines wirksam organisierten Kartells lassen sich bei geringerem Risiko höhere Gewinne erzielen, als sie bei wirksamem Wettbewerb jeder einzelne Anbieter dauerhaft erhoffen könnte. Aus dieser Einsicht ergibt sich die Neigung zur Wettbewerbsbeschränkung; aus dieser Erfahrung folgt die Notwendigkeit wirksamer staatlicher —Wettbewerbspolitik. Die zur Wettbewerbspolitik vorliegenden Lehrbücher bieten eine Vielzahl von Versuchen, die unterschiedlichen Formen der Wettbewerbsbeschränkung zu systematisieren. Eine grobe, aber überschaubare und eingängige Ordnung der hier empirisch vorfindbaren Vielfalt ergibt sich, wenn zwischen Wettbewerbsbeschränkungen, die ein Kollektiv-Monopol schaffen, und solchen unterschieden wird, die auf ein Individual-Monopol abzielen. Formen kollektiver Wettbewerbsbeschränkung sind z. B. Kartelle und andere vertragliche Bindungen, das formlos aufeinander abgestimmte Verhalten und das bewusste Parallelverhalten. Ein Individualmonopol kann dadurch entstehen, dass Marktmacht eingesetzt wird, um schwächere Konkurrenten zu behindern, sie zu Wohlverhalten zu veranlassen oder gänzlich vom Markt zu verdrängen (—Behinderungsmissbrauch). Auch ein forciert betriebenes externes —Unternehmenswachstum kann schliesslich auf Monopolisierung abzielen oder diese zur Folge haben. Wettbewerbsbeschränkung erfasst als Begriff in seiner üblichen Verwendung zumeist nur unternehmerisches Verhalten, das darauf abzielt, sich den Zwängen und Risiken eines freien Leistungswettbewerbs nach Möglichkeit zu entziehen. Tatsächlich wird eine Vielzahl von Wettbewerbsbeschränkungen jedoch auch durch staatliches Handeln begründet (Wettbewerbspolitik), ein Verstoss gegen. das Postulat der Ordnungskonformität wirtschaftspolitischer Massnahmen, der um so schwerer wiegt, als die Wettbewerbspolitik gegen diese Art von Wettbewerbsbeschränkung zumeist nicht einzuschreiten vermag.                 Literatur: Aberle, G., Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, Stuttgart 1980. Schmidt, I., Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Aufl., Stuttgart 1990. Willeke, F.-U., Wettbewerbspolitik" Tübingen 1980.  

liegen dann vor, wenn der Wertbewerb durch staatliche Normen, Auflagen etc., aber auch durch Praktiken von « Unternehmen, Haushalten oder Verbänden eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Kartell

Freiwillige oder auch erzwungene Beseitigung, Verhinderung, Einschränkung oder Behinderung der Verhaltensmodalitäten von Marktteilnehmern - z.B. Banken -, die dabei konkurrieren (Wettbewerber sind), Geschäftsabschlüsse mit Parteien der Marktgegenseite zu tätigen. Der Bankenmarkt ist durch eine Vielzahl von Wettbewerbsbeschränkungen ge-kennz., die z.T. - falls kein Missbrauch vorliegt - als Bereichsausnahme gesetzlich (§ 102 Kartellgesetz) zugelassen oder geduldet sind.



a) grundsätzlich jede Handlungsweise von Wirtschaftseinheiten (Staat, Verbände, Unternehmen etc.), die geeignet ist, mittels marktrelevanter Aktionsparameter den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, z.B. seitens des Staates durch - Marktordnungen oder gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente); b) i.e.S. wie a), jedoch veranlaßt durch Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen. Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen: zwischen Unternehmen der gleichen Produktionsstufen (Ausprägungen: Kartell, abgestimmte Verhaltensweisen, parallel pricing). Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen: zwischen Unternehmen verschiedener Produktionsstufen (z.B. vertikale Preisbindung, Mißbrauch der Preisempfehlung, Diskriminierung). Weiterhin gilt als Wettbewerbsbeschränkung der unerlaubte Wirtschaftskampf in Form des unlauteren Wettbewerbs. [Jberwiegend ist der Schutz des Wettbewerbs durch das Bundeskartellamt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verankert, das, abgesehen von den unter b) erwähnten Tatbeständen, auch die Vermutung der Wettbewerbsbeschränkung durch -f Marktbeherrschung (Mißbrauchsaufsicht) ebenso wie die  Unternehmenskonzentration durch Fusionskontrolle regelt. Je nach dem Leitbild der - Wettbewerbspolitik werden Wettbewerbsbeschränkungen in unterschiedlichem Grade in der Wettbewerbsgesetzgebung berücksichtigt.

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