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Zoll

Zwangsabgabe aufgrund finanz- (Einnahmeerzielung) oder Wirtschaftspolitischer (Schutz heimischer Industrie) Überlegungen beim Export und Import von Waren und beim Warentransport durch das zollrechtliche Hoheitsgebiet.

ist eine Abgabe, die auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr erhoben wird. Der Zoll gehört im Sinne der Abgabenordnung (AO) zu den Steuern. Die Zölle werden unterteilt: 1. nach ihrem Zweck in - Schutzzoll, Erziehungszoll, Finanzzoll, Prohibitivzoll, Kampfzoll, Antidumpingzoll. 2. nach der Warenbewegung in -Einfuhrzoll und -Ausfuhrzoll. 3. nach der Rechnungsgrundlage in Gewichtszoll, -Mengenzoll, Wertzoll und - Mischzoll. Ein weltweiter Abbau der Zölle wird durch das GATT angestrebt.

Zölle gleichen den indirekten Steuern, werden aber nur auf bestimmte Güter erhoben, und zwar hauptsächlich auf eingeführte Güter beim Grenzübertritt. Die Abgabe wird entweder pro Stück (Mengenzoll) oder auf den Wert des importierten Gutes geleistet (Wertzoll). Im Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden seit 1993 keine Zölle mehr erhoben, die EU bildet also ein einheitliches Zollgebiet. Für Einfuhren aus Nichtmitgliedsstaaten in die EU-Staaten sind jedoch nach wie vor Zölle fällig. Zölle werden nach bestimmten Tarifen erhoben (Zolltarif). Sie können von Staaten auch aus protektionisti-schen Gründen eingesetzt werden, etwa um den Binnenmarkt vor der Einfuhr billiger Produkte zu schützen, indem man sie durch das Erheben von Zöllen verteuert. Allerdings sind diesem Erheben von Zöllen durch ein internationales Abkommen enge Grenzen gesetzt, und zwar durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT (General Agreement on Tariffs and Trade).

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Im internationalen Handel bei Grenzüberschreitung einer Ware erhobene Steuer. Zölle dienen der Erzielung von Einnahmen für den Staat oder dem Schutz der einheimischen Wirtschaft vor ausländischer Konkurrenz (Zollschranken).

staatliche Abgabe im grenzüberschreitenden Warenverkehr eines Landes oder Zollgebiets. Der Zoll kann sowohl auf Einfuhrwaren (Importzoll) als auch auf Ausfuhrwaren (Exportzoll) erhoben werden (—Zollarten, —Zollpolitik).

öffentlich rechtliche Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr zur Erzielung staatlicher Einnahmen (Finanzzölle) oder zum Schutz inländischer Wirtschaftszweige (Schutzzölle) i.d.R. beim Im-port der Ware als Einfuhrzoll, seltener bei der Ausfuhr als sog. Ausfuhrzoll. Zölle benutzen als Bemessungsgrundlage den Wert der eingeführten Ware (Transaktionswert) als sog. Wertzoll oder physikalische Eigenschaften wie Gewicht, Volumen oder Stück als sog. spezifischer Zoll. Die Höhe der erhobenen Zölle ist im  Zolltarif eines Landes festgelegt, daher als tarifäre  Handels-hemmnisse bezeichnet. In der   Europäischen Gemeinschaft/Union gilt gegenüber Drittländern ein Gemeinsamer   Zolltarif (GZT). Dieser enthält für jede Warengruppe Regelzollsätze als Normalsatz und Begünstigungen wie   Zollaussetzungen bzw.   Präferenzzölle, die an Voraussetzungen wie Ursprungszeugnisse oder Fristen gebunden sind. Das   GATT strebt weltweit eine SenInnig der Zölle im   Aussenhandel an. Internetadresse: www.zoll.de

staatliche Abgabe, die auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Außenhandel) eines Landes bzw. eines Zollgebietes erhoben wird. Dementsprechend unterscheidet man zwischen Ausfuhr- und Einfuhrzöllen, wobei Ausfuhrzölle seit dem 19. Jh. ständig abgebaut wurden und heute unbedeutend sind (außer in einigen Entwicklungsländern). Die Zölle können nach Gütern und Regionen (Präferenz-zoll) verschieden sein. Allerdings werden regional differenzierende Zölle (Zolldiskriminierung) für ein und dasselbe Produkt nur mehr selten angewendet, da sie dem Grundsatz der Meistbegünstigung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zuwiderlaufen. Nach der Bemessungsgrundlage unterscheidet man zwischen Mengen- und Wertzöllen, wobei zwischen beiden Arten auch Kombinationen in Form von Mischzöllen denkbar sind. Zölle können autonom, bilateral und multilateral festgesetzt werden. Zolleffekte (beschränkt auf Importzölle): a) Preiseffekte: Durch die Erhebung eines allg. Importzolls kommt es i.d.R. im Inland zu Preiserhöhungen bei den Importen und im Ausland zu Preissenkungen (terms-of-trade-Effekt). Der Verbesserung der terms of trade steht jedoch i.d.R. eine wohlfahrtsmindernde Senkung des Importvolumens gegenüber. Das Optimum ermittelt die Optimalzoll-Theorie. b) Einkommensverteilungseffekte: Gemäss dem SAMUELSON-STOLPERTheorem erhöht ein allg. Importzoll das Realeinkommen des knappen Faktors (Ausnahme: METZLER-Paradoxon). Da dies zu Lasten anderer Faktoren erfolgt, bleibt die Frage der Änderung der Wohlfahrt insgesamt offen. c) Beschäftigungseffekte: Führen Preisstarrheiten bzw. mangelnde Flexibilität am Faktormarkt der importkonkurrierenden Industrie zu Unterbeschäftigung, so kann ein Zoll diese durch Zurückdrängen der Auslandskonkurrenz und Förderung der importkonkurrierenden Industrie u.U. beseitigen. Vorausgesetzt wird, dass die Beschäftigung nicht in einem anderen Sektor (z.B. Exportgüterindustrie) zurückgeht. Ein allg. Beschäftigungseffekt läßt sich außerdem mit dem Multiplikatoreffekt einer zollbedingten Verbesserung der Leistungsbilanz begründen. d) Zahlungsbilanzeffekt: Bei einem allg. Importzoll kommt es zu einer Verbesserung der Leistungsbilanz bzw. bei flexiblen Kursen (ceteris paribus) zu einer Aufwertung der heimischen Währung. e) Schutzeffekte: Schutzzoll, Erziehungszoll. f) Einnahmeeffekte:   Finanzzoll. Meist werden bei Erhebung eines Zolls mehrere Effekte gleichzeitig auftreten, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Zusammenwirken der Effekte ist. Je mehr z.B. der Schutzeffekt die Importe zurückdrängt, um so geringer kann der Einnahmeeffekt sein; je stärker der termsof-trade-Effekt, um so geringer der Schutz- und Einkommensverteilungseffekt. Außerdem werden die Effekte unterschiedlich sein, je nachdem, ob ein Zoll auf alle Importe oder auf einzelne Güter erhoben wird. Die Analyse der Zolleffekte hat eine Reihe von Argumenten für die Forderung nach Erhebung eines Zolls geliefert, die zwar ökonomisch nicht immer schlüssig, meist jedoch aufschlußreich für die sich dahinter verbergenden Interessen sind. Eine grundsätzliche Billigung von Zöllen erfolgt meist nur zur Vermeidung von Wachstumsverlusten (Erziehungszoll) und zur Abwehr einer ausländischen Politik des Dumping (Retorsionszoll). Andernfalls ist zu prüfen, ob die mit dem Zoll beabsichtigten Effekte (z.B. Beschäftigungseffekt) nicht durch andere Maßnahmen (z.B. - Geld- und Fiskalpolitik) angestrebt werden können. M.H. Literatur: Rose, K., Sauernheimer, K. (1999). Gandolfo, G. (1986). Corden, W.M. (1974)

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