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Betriebsvermögensvergleich

im Einkommensteuerrecht vorgeschriebenes Gewinnermittlungsverfahren.   (1)  Der abgeleitete Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG ist für alle Gewerbetreibenden verbindlich, die verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmässig Abschlüsse zu erstellen, oder freiwillig dazu bereit sind: Vollkaufleute und Minderkaufleute, die die Grenzen des §141 AO (Umsatz grösser als 500000DM; Betriebsvermögen grösser als 125 000 DM; Gewinn grösser als 36000 DM) überschreiten. Die für den Vermögensvergleich erforderliche Steuerbilanz wird aus der entsprechenden Handelsbilanz unter Berücksichtigung steuerlicher Spezialvorschriften (§ 5 V EStG) abgeleitet (Massgeb- lichkeitsprinzip). Der steuerpflichtige Gewinn (Verlust) ergibt sich aus der Differenz der relevanten Nettovermögen zweier Bilanzstichtage, vermindert um Einlagen, vermehrt um Entnahmen. Er kann aber auch aus der Gewinn- und Verlustrechnung unmittelbar entnommen werden, sofern die Ertrags- und Aufwandspositionen den steuerlichen Anforderungen entsprechen.   (2) Der ursprüngliche (reine, originäre) Betriebsvermögensvergleich nach § 41 EStG ist das Gewinnermittlungsverfahren für Land- und Forstwirte, die eine der Grenzen des §141 AO (Umsatzgrösser als 500000 DM; Wirtschaftswert grösser als 40000 DM; Gewinn grösser als 36000 DM) überschreiten, und für Land- und Forstwirte sowie für selbständig Tätige, die freiwillig Bücher führen und regelmässig Abschlüsse erstellen. Im Gegensatz zum abgeleiteten Betriebsvermögensvergleich liegt dem ursprünglichen Betriebsvermögensvergleich keine Handelsbilanz zugrunde. Der Gewinn der Periode wird aufgrund originärer Steuerbilanzen aus dem Unterschied der Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei der Gewinnermittlung und der Erstellung der Steuerbilanz sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben (§ 4IV, V EStG), Bewertung (§ 6 BewG) und Abschreibungen (§ 7 EStG) zu berücksichtigen. Durch den Verweis in § 1411 Satz 2 AO auf die §§ 238, 240-2421 und §§ 243-256 HGB erlangen zudem die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (§ 238 I HGB) auch für die Rechnung nach §41 EStG Gültigkeit. Damit sind die Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanzen nach § 41 und § 5 I EStG im Prinzip als identisch anzusehen; den Freiberuflichen sowie Land- und Forstwirten verbleibt jedoch regelmässig ein grösserer Spielraum beim Ansatz des Betriebsvermögens.         

Betriebsvermögensvergleich heißt eine Form der (Gewinnermittlung, bei der der Jahresgewinn aus der Differenz des Reinvermögens (Eigenkapital) ) zwischen Anfang und Ende einer Abrechnungsperiode festgestellt wird.

(Bilanzierung). Für dieses Gewinnermittlungsverfahren ist § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgebend. Gewinn ist hierbei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen (BV) am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Betriebsvermögen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögen (Aktivseite der Bilanz) und den Schulden (Passivseite der Bilanz) des Unternehmens. Betriebsvermögen ist somit das Betriebsreinvermögen (Eigenkapital). Ein Beispiel soll das erläutern: Das Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden beträgt nach der Bilanz zum 31.12.02 80.000 € und nach der Bilanz zum 31.12.01 50.000 €. Im Laufe des Jahres 02 hat der Steuerpflichtige für 20.000 € Waren entnommen und in seinem Haushalt verbraucht. Außerdem hat er von seinem privaten Sparkonto io.000 € abgehoben und auf das betriebliche Bankkonto eingezahlt.

Dieses Gewinnermittlungsverfahren (§ 5 EstG) entspricht im Prinzip dem des unvollständigen Betriebsvermögensvergleichs, da beiden Arten derselbe Gewinnbegriff nach § 4 Abs. i Satz 1 EstG zugrunde liegt. Jedoch müssen neben den einkommensteuerrechtlichen auch noch die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beachtet werden. Da bei dieser Gewinnermittlung für den Ansatz des Betriebsvermögens die Vorschriften des Handelsrechts maßgebend sind, wird dies als Grundsatz der Maßgeblichkeit (so genanntes Maßgeblichkeitsprinzip) bezeichnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zur Demonstration soll folgendes Beispiel dienen: 7.000 € betragen die ursprünglichen Anschaffungskosten von Waren. Inzwischen sind die Preise gefallen. Der momentane Marktpreis (Börsen- und Marktpreis) dieser Ware liegt am Abschlussstichtag nur noch bei 6.000 € (Teilwert). Ermittelt der Unternehmer den Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich), so kann (Wahlrecht) er die Waren bei voraussichtlich dauernder Wertminderung entweder mit den Anschaffungskosten von 7.000 € (keine Gewinnauswirkung) oder mit dem niedrigeren Teilwert von 6.000 € (Gewinnminderung von 1.000 €) oder einem dazwischen liegenden Wert (entsprechende Gewinnminderung) in der Bilanz ansetzen. Bei nur vorübergehender Wertminderung darf keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Wird dagegen der Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, so muss (kein Wahlrecht) nach § 253 Abs. 3 HGB gemäß dem strengen Niederstwertprinzip unabhängig von der Dauer der Wertminderung die Ware auf 6.000 € abbewertet werden.

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