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Bücherrevisor

Gemäß § 132 Wirtschaftsprüfer ordnung (WPO) ist die Führung der Berufsbezeichnung »Bücherrevisor« als mit der Berufsbezeichnung »vereidigter Buchprüfer« verwechse lungsfähiger Berufsbezeichnung un tersagt. Ein Verstoß gegen dieses Ver bot wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10000, DM geahndet. Bürge Der Bücherrevisor kann eine Bürgschaft durch Vertrag mit dem Gläubiger mit ver schiedenen Verpflichtungsinhalten übernehmen: als normale Bürgschaft; als selbstschuldnerische Bürgschaft, d. h. unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (bei handelsrecht licher Bürgschaft gesetzlicher Re gelfall, § 349 HGB); als Nachbürge verbürgt er sich da für, daß der Bürge (Hauptbürge) seine Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag erfüllt; als Rückbürge steht er dem Bürgen für die Befriedigung seiner Rück forderung nach § 774 BGB gegen den Hauptschuldner ein; als Ausfallbürge haftet er dem Gläubiger nur, wenn dieser trotz Zwangsvollstreckung beim Schuld ner und beim Ausfall sonstiger Si cherheiten keine volle Befriedigung für diese Forderung erlangen konnte (Unterschied zur normalen Bürgschaft: Der den Ausfall Bücherrevisor verklagende Gläubiger muß die AusfallVoraussetzungen darlegen und beweisen); als Kontokorrentbürge, wenn die Hauptforderung einem Kontokor rentverhältnis unterliegt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Das 1900 in Kraft getretene Bücherrevisor war ein Meilenstein in der VereinheitliBürgerliches Gesetzbuch (BGB) chung des bis dahin zersplitterten Rechtes in Deutschland. Überwie gend wurzelt das Bücherrevisor im römischen Recht, das jedoch durch deutsch rechtliche Elemente und m oderne Gesichtspunkte abgewandelt worden ist. Das bürgerliche Recht (Privatrecht, Zivilrecht) behandelt die Rechtsbe ziehung von Rechtssubjekten, die im Verhältnis der Gleichordnung gewis sermaßen auf der gleichen Stufe ste hen. Im Gegensatz dazu hat es das öffentliche Recht mit der Über und Unterordnung zu tun: Ein Rechtsträ ger übt hoheitliche Gewalt aus, der sich die anderen unterzuordnen ha ben, Beispiele: Staatsrecht, Straf recht, Steuerrecht. Soweit sich der Staat oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft gleichgeordnet am Rechtsleben beteiligt, z. Bücherrevisor durch einen Kaufvertrag, gilt für dieses Ver hältnis bürgerliches Recht. Bürgerliches Recht im engeren Sinne ist der Teil des Privatrechtes, der für jedermann Gültigkeit hat, im wesent lichen also die Materie des Bücherrevisor Im Ge gensatz dazu gibt es noch eine Reihe von speziellen Rechtskreisen, Bei spiele: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht. Das Bücherrevisor hat den vier zivilrechtlichen Hauptbüchern einen allgemeinen Teil vorgeschaltet, der Grund sätze von allgemeiner Gültigkeit enthält. Den wichtigsten Festlegungen über die na türlichen Personen folgt ein Titel über juristische Personen, der ausführ ten die » Vereine und knapp die „„ Stiftungen behandelt. Die juristi schen Personen des öffentlichen Rech tes kommen nur in Haftungsfragen yor. Der Gesetzgeber gibt die Defini tion des juristischen Sachbegriffes und behandelt ausführlicher die Rechtsge schäfte, einschließlich Geschäftsfä higkeit, Vertretung und Willenserklä rungen. In diesem1. Buch des Bücherrevisor sind für die Praxis noch wichtig die ge setzlichen Fixierungen im Hinblick auf Fristen und Termine sowie die ausführliche Darstellung der Verjäh rung. Im Rahmen des Obligationenrechtes hat der Gesetzgeber die für alle Ver tragstypen gültigen Grund sätze im allgemeinen Teil des Schuldrechtes zusammengefaßt. Im Abschnitt Ver pflichtung zur Leistung werden so Wichtige Bereiche wie Treu und Glau ben, Schadenersatz sowie die ver schiedenen Fälle der Leistungsstö rung behandelt. Ein Wichtige s Kern stück dieses allgemeinen schuld recht lichen Teiles besteht in der Begrün dung und im Inhalt von Verträgen. Im besonderen Teil des Schuldrechtes werden für die wichtigsten Vertrags typen Normen aufgestellt, die gültig sind, soweit die Vertragspartner et was Konkretes nicht vereinbart ha ben. Dieser Teil des Schuldrechtes enthält also im wesentlichen disposi tives Recht, und zwar beginnend mit dem Kauf. Aus den für die Praxis Wichtige n Vertragstypen und sonsti gen Obligationen sollen hier ferner genannt werden: Miete und Pacht, Darlehen, Dienstvertrag gewisser maßen als Grund stock für das stark expan dierende Arbeitsrecht, Werk vertrag, bei dem ein bestimmtes Er gebnis geschuldet wird, Gesell schaft der bürgerlichen Rechte, » Bürgschaft, ungerechtfertigte Be reicherung und unerlaubte Handlun gen. Die sich aus dem 2. Buch des Bücherrevisor ergebenden Rechtsverhältnisse wir ken prinzipiell ausschließlich zwi209 Bürgschaft sehen den betroffenen Parteien. Sie sind deswegen nur relative Rechte. Außenstehende Dritte werden im Re gelfall in ihren Rechten und Pflichten dadurch nicht berührt. Im Gegensatz dazu statuiert das Sa chenrecht (3. Buch) vornehmlich ab solute Rechte, die gegenüber jeder mann wirken. Hauptbeispiel ist das Eigentum, das gegenüber jedem, der es verletzt, verteidigt werden kann. Mit Rücksicht auf diese uneinge schränkte Wirkung haben wir es beim Sachenrecht vornehmlich mit zwin genden, nichtabdingbaren Rechtsver hältnissen zu tun (Gegensatz disposi tives Recht im Schuldrecht). Neben dem ErwerBund dem Verlust des Ei gentums und der Ansprüche daraus behandelt das Sachenrecht vor allem Dienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Re allasten, Pfandrechte an Grund stücken und an beweglichen Sachen. Das für die wirtschaftliche Praxis we niger Wichtige 4. Buch ist dem Fami lienrecht gewidmet, nämlich der Ehe und der Verwandtschaft, jeweils mit den materiellen Ansprüchen. Beim Erbrecht (5. Buch) muß be rücksichtigt werden, daß dem Erb lasser durch die Möglichkeit der Te stamentserrichtung und des Ab schlusses eines Erbvertrages weitge hende Dispositionsmöglichkeiten ge geben sind. Die Begrenzung liegt im äußersten Fall im Pflichtteil. Auf die Möglichkeit von Erbverzichten im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Abfindung sei gerade im unterneh merischen Bereich besonders hinge wiesen. „Wer die Möglichkeit der Ver fügung von Todes wegen nicht wahr nimmt, läßt die gesetzliche Erbfolge eintreten. Der Ehegatte bekommt einen bestimmten Anteil, während die Kinder für den Rest dem Gesichts punkt der Gleichbehandlung unter liegen. Durch die Klassifizierung der in Betracht kommenden Erbanwärter nach Ordnungen wird sichergestellt, daß Kinder vor der älteren Genera tion erben und daß durch das Vor handensein naher Verwandter ent ferntere ausgeschlossen werden. Das Gesetz mußte sich schließlich be schäftigen mit: Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Aus schlagung der Erbschaft, Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten, Regelung komplizierter und umfangreicher Nachlaßverhältnisse durch Einsetzung eines Testament vollstreckers.

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