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Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

1957 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) geschaffener Fonds zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der AKP-Staaten. Aus Mitteln des EEF werden neben Maßnahmen zur Produktionsförderung in Industrie, Landwirtschaft und Fremdenverkehr auch Programme in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Gesundheitswesen etc. finanziert. Neben wirtschaftlichen und sozialen Investitionsprojekten werden Initiativen zur technischen Zusammenarbeit, Vermarktung und Verkaufsförderung von Exporterzeugnissen unterstützt und darüber hinaus Mittel für S77ߣX-Projekte und das System of Stabilization of Export Earnings from Mining Products (SYSMIN) sowie für Soforthilfen bereitgestellt. Der EEF ist nicht Bestandteil des Strukturfonds der EU, sondern wird direkt aus Beiträgen der EU-Mitgliedstaaten gespeist. Er hat jeweils eine Laufzeit von fünf Jahren und war für den Zeitraum von 1990 bis 1995 mit 10,7 Milliarden ECU ausgestattet. Die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) entscheiden über die Vergabe von EEF-Mitteln zur Projektfinanzierung, die zum Teil als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. als Darlehen vergeben werden.

(EEF) Fonds der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zur Finanzierung von Entwicklungshilfevorhaben in den sog. AKP- Staaten sowie in den politisch noch nicht selbständigen assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG). Der Fonds wurde 1958 durch ein Durchführungsabkommen zum EWG-Vertrag zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der politisch abhängigen überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der EWG-Mitgliedstaaten zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschaffen (sog. 1. EEF). Nachdem die meisten dieser überseeischen Länder und Hoheitsgebiete ihre Unabhängigkeit erlangt hatten, schlossen sie 1963 mit der EG in Jaunde ein Assoziierungsabkommen ("Jaunde I"), das 1971 durch ein zweites in Jaunde ausgehandeltes Abkommen ("Jaunde II") abgelöst wurde, welches bis 31.1.1975 befristet war. In beiden Abkommen sagte die EG diesen assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar (AASM) weiterhin Mittel aus dem EEF zu (sog. 2. und 3. EEF). Als nach Erweiterung der EG im Jahre 1973 auch für die Länder des Commonwealth eine Lösung gefunden werden musste, schloss die EG 1975 mit den nunmehr sog. AKP-Staaten das Abkommen von Lomé ( Lomé-Abkommen), das 1981, 1984 und 1989 durch ein zweites, drittes und viertes Lomé-Abkommen ("Lomé II-IV") abgelöst wurde. Auch in diesen Abkommen sagte die EG den AKP-Staaten aus dem EEF und aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) umfangreiche finanzielle Hilfe zu. Für die wenigen assoziierten Länder, die auch heute noch politisch unselbständig sind, hat die EG Bestimmungen erlassen, die materiell den AKP-Regelungen entsprechen. Der 1. Entwicklungsfonds umfasste für den Zeitraum 1958-1962 ein Volumen von 581,25 Mio. RE, der 2. Fonds für den Zeitraum 1964-1970 ein Volumen von 730 Mio. RE. Der Umfang des 3. EEF belief sich nach dem Beitritt von Mauritius zum (zweiten) Abkommen von Jaunde im Mai 1972 auf 900 Mio. RE. Im 4. Entwicklungsfonds stellte die EG den AKP-Staaten für den Zeitraum 1976-1980 insgesamt 3,0 Mrd. ERE, im 5. Entwicklungsfonds (Lomé II) für den Zeitraum 1980-1985 4,6 Mrd. ECU, im 6. Entwicklungsfonds (Lomé III) für den Zeitraum 1985-1990 (einschliesslich Darlehen) insgesamt 8,5 Mrd. ECU zur Verfügung. Im Finanzprotokoll zum LoméTV-Abkommen vom 15.12. 1989, das erstmalig eine Vertragsdauer von zehn Jahren (1990-2000) hat, sind für den Zeitraum 1990-1995 Finanzmittel in Höhe von insgesamt 12,0 Mrd. ECU vorgesehen, davon 10,8 Mrd. ECU im 7. Entwicklungsfonds und 1,2 Mrd. ECU Darlehensmittel der Europäischen Investitionsbank (EIB) für nationale und regionale Vorhaben. Weitere 140 Mio. ECU wurden in den 7. EEF für die noch nicht unabhängigen Länder und Gebiete eingebracht. Von den Mitteln des 7. EEF für die AKP- Staaten sind 6215 Mio. ECU nichtrückzahlbare Zuschüsse für nationale und regionale Programme, 1115 Mio. ECU zur Strukturanpassung, 1,5 Mrd. ECU für die Stabilisierung der Exporterlöse ("Stabex"), 480 Mio. ECU für projektgebundene Hilfen für den Erzbergbau, wenn die Exporterlöse bei Mineralien aus technischen oder politischen Gründen zurückgehen ("Sysmin"), 825 Mio. ECU als haftendes Risikokapital an Unternehmen in den AKP-Staaten, 250 Mio. ECU für Soforthilfe, 100 Mio. ECU für Flüchtlingshilfe und 280 Mio. ECU für Zinszuschüsse vorgesehen. Der Europäische Entwicklungsfonds ist nicht Teil des allgemeinen Haushalts der EG, sondern bis heute ein Sonderfonds der EG, der durch Beiträge der EG-Mitgliedstaaten nach einem eigenen Beitragsschlüssel finanziert wird. Zum 7. EEF tragen bei (jeweils in Mio. ECU): Belgien 433, Dänemark 227, Deutschland 2840, Griechenland 134, Spanien 645, Frankreich 2666, Irland 60, Italien 1418, Luxemburg 21, Niederlande 609, Portugal 96, Vereinigtes Königreich 1791. 1991 wurden aus dem EEF rund 50% der Entwicklungshilfe der EG finanziert. Er stellt damit (neben der Präferenzpolitik der EG zugunsten der Entwicklungsländer) eine tragende Säule der Entwicklungspolitik der EG dar.   Literatur: Becker, ]., Die Partnerschaft von Lomé, Baden-Baden 1979. Viertes AKP-EWG-Ab kommen, unterzeichnet am 15. Dezember 1989 in Lomé, in: Bundesgesetzblatt 1991, Teil II, S. 2ff.



Fonds der - Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Finanzierung von Entwicklungshilfevorhaben in den mit den EG assoziierten Ländern, Gebieten und Departements. Gründung: Der Fonds wurde auf der Grundlage des EWG-Vertrages vom 25.3.1957 geschaffen. Der
7. Fonds (1990-95) enthält Mittel in Höhe von 10,8 Mrd. ECU.

(EEF). Ein Fonds der EU, mit dem Finanzmittel für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der mit der EU assoziierten außereuropäischen Staaten bereitgestellt werden (i. d. R. für jeweils fünf Jahre). Vgl. Strukturfonds der EU.

Abk. für Europäischer Entwicklungsfonds.

Europäischer Entwicklungsfonds.

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